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Streit um Fototapeten-Nutzung: Landgericht Düsseldorf weist Klage gegen Hotelkette ab

Eine Hotelkette wurde von einem Fotografen abgemahnt, weil sie Bilder auf ihrer Website und auf Buchungsportalen verwendet hat, auf denen Fototapeten mit (angeblich) vom Abmahner geschaffenen Werken zu sehen sind. Das Landgericht Düsseldorf musste nun entscheiden, ob die Nutzungsrechte durch den Verkauf als sog. „schlüssiges Verhalten“ eingeräumt wurden. Dr. Daniel Kötz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertritt die abgemahnte Hotelkette und stellt die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vor.
Kanzlei Kötz Fusbahn Rechtsanwälte
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Derzeit mahnt ein Unternehmen namens Cama Ventures LLP aus Kanada, dessen CEO und Gesellschafter der Fotograf Stefan Böhme ist, umfänglich wegen der Nutzung von Bildern ab, die (angeblich) von ihm geschaffene Werke auf Fototapeten zeigen. Unsere Mandantin – eine Hotelkette – zeigt u.a. Bilder des Wellnessbereichs in einem ihrer Hotels im Internet auf der eigenen Homepage und bei den üblichen Hotelportalen wie hotel.de und booking.com. Auf den Fotos zu sehen sind Fotografien, die als Fototapete an den Wänden angebracht sind. Sie heißen Calm Temple Dancer und Wavebreaker at Baltic Sea.

Auf die Abmahnung des Unternehmens wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Unternehmen klagte vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 129/22). Am 19. April 2022 erging Urteil. Die Klage wurde abgewiesen. Das von der Kanzlei Kötz Fusbahn erstrittene Urteil steht im diametralen Gegensatz zum auch vom LG Düsseldorf kritisierten Urteil des Landgericht Köln vom 18. August 2022.

Das LG Düsseldorf hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt, die diesseits bestritten worden war. Denn darauf kam es im Ergebnis nicht an.

Der Beklagte als Verwerter trägt die Beweislast für den Umfang der ihm erteilten Nutzungsrechte. Eine schriftliche Vereinbarung existiert – natürlich – nicht, denn vorliegend waren die Fototapeten im Jahr 2011 (für einen dreistelligen Betrag) erworben worden.

Allerdings bejahte das LG die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten. Nutzungsrechte können formfrei eingeräumt werden. Nach der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegten Zweckübertragungsregel räumt der Urheber Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Hier setzte die Argumentation der Kanzlei Kötz Fusbahn ein. Nicht argumentiert wurde damit, dass die Fotografien nur Beiwerk gem. § 57 UrhG seien. Auch eine sog. Erschöpfung am Recht gem. § 17 Abs. 2 UrhG war nicht relevant. Aber: wer Tapeten verkauft bzw. mit seinen Fotos verkaufen lässt, räumt auch das Recht ein, dass die so ausgestatteten Räume in der üblichen Art und Weise gezeigt werden – und dazu gehört heute auch das Internet. Ob das Teenager sind, die bei Instagram ihr Zimmer (mit-)zeigen oder Hotels, die ihren Wellnessbereich vermarkten möchten, spielt dabei keine Rolle.

Das LG nahm das Argument auf, dass eine Tapete fest mit der Wand verbunden wird. Eine vorübergehende Entfernung für Fotozwecke ist nicht möglich. Das LG wörtlich:

„Von dem Erwerber einer Fototapete kann üblicher Weise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstellt, dass keine Fotos in den mit der Tapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Tapete jeweils abgedeckt oder retuschiert wird.“

Es sei fernliegend, dass der Kauf einer Fototapete dazu führe, dass die übliche Nutzung ausgeschlossen oder gar von einer weiteren Lizenzierung abhängig ist. Vorliegend verschlössen Fotograf und Klägerin ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, nämlich dass eine Fototapete als Teil ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung auch abfotografiert und ins Internet gestellt wird:

„Kein Eigentümer eines Cafés oder Restaurants erwirbt eine Tapete und tapeziert damit seinen Gastraum, wenn dies dazu führt, dass er diesen nicht auf Internetauftritten abbilden kann. Auch bei Privatpersonen ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht ist, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt werden. Niemand kann erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert ist.“

Das Gericht weist darauf hin, dass Fototapeten kaum noch verkehrsfähig wären, wenn ihre Nutzung mit einem Verbot, die so ausgestatteten Räume auch einmal im Internet zu zeigen, daherkäme. Und: nicht nur Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Auch das Design einer gestalteten Tapete kann urheberrechtlich oder designrechtlich geschützt sein. Das kann nicht dazu führen, dass man die Räume nicht mehr fotografieren darf.

Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde Berufung eingelegt. Über das Ergebnis werden wir berichten. Einstweilen kann noch eine gewisse Zurückhaltung bei der Nutzung von Fotografien geboten sein, die Fotos zeigen – ob als Tapete oder gerahmtes Bild.

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