Eine weitere Änderung steht zum 31. Dezember 2022 an: Die Rückverfolgbarkeitsinformationen müssen dann in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format vorgehalten werden. Ausnahmen sind jeweils im Einzelfall möglich.
Über die Neuerungen hatten wir Sie bereits im Juli in DEHOGA-Compact informiert und ein Merkblatt erstellt. Wie die Regelungen von den Betrieben in der Praxis umgesetzt werden müssen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Ihren Rückmeldungen haben wir zudem entnommen, dass die Umsetzung der neuen Erfordernisse einige Umstellungen erfordern, die nicht immer leicht vorgenommen werden können. Das Thema „Rückverfolgbarkeit“ wirft aber auch insgesamt Fragen auf.
Um Sie umfassender über das Thema zu informieren und Ihnen für die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen weitergehende Handlungsvorschläge zu geben, haben wir ein weiteres DEHOGA-Merkblatt erstellt: Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Hintergrundinformationen und Handlungsvorschläge (Stand: Oktober 2022).
Wiederholt haben wir uns hierzu mit dem Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure und dem Lebensmittelverband ausgetauscht.
Das > Merkblatt kann hier im DEHOGA-Shop abgerufen werden. Für DEHOGA-Mitglieder ist es kostenlos, Nicht-Mitglieder zahlen 04,50 EUR.