Anzeige
Suche

Unfälle bei Weihnachtsfeiern – Wie weit geht der Versicherungsschutz für Beschäftigte?

Beschäftigte sind grundsätzlich gegen Unfälle versichert, wenn sie zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen sind. Das gilt auch für den direkten Weg zur Feier und nach Hause. Doch es gibt Ausnahmen, die man kennen sollte.
freestocks.org | Pixabay

Der Unfallversicherungsschutz greift, wenn die Weihnachtsfeier im Auftrag des Unternehmens veranstaltet sowie die gesamte Belegschaft eingeladen wird. Außerdem muss ein unmittelbarer Vorgesetzter an dem Fest teilnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit oder sonntags stattfindet, betont die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) in einer Mitteilung.

Schutz endet mit Auflösung der Feier

Ausgeschlossen ist der Schutz dagegen, sobald der Unternehmer oder seine Vertretung die Feier auflöst oder nach dem offiziellen in der Einladung genannten Ende der Veranstaltung. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Schutz, wenn Beschäftigte eine Feier außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausrichten. Und auch wenn ein Mitarbeiter einen Umweg einschlägt, um vor oder nach der Feier rasch noch eine private Besorgung zu erledigen, besteht kein Versicherungsschutz.

Vorsicht beim Alkoholgenuss

Wo die Weihnachtsfeier stattfindet, etwa im Restaurant oder in einer Veranstaltungshalle, spielt keine Rolle, sie muss nur so gestaltet sein, dass der Gemeinschaftsgedanke der Belegschaft gefördert wird. Sollte beispielsweise ein sportliches Event gewählt werden, muss das Unternehmen ein alternatives Programm für weniger sportinteressierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten. Beschäftigte, die beim sporteln, spielen oder nach einem Glas Glühwein beim Tanzen während der offiziellen Feier einen Unfall erleiden, müssen nicht um ihren Unfallversicherungsschutz fürchten. Versagt werden kann er jedoch, wenn der Einfluss des Alkohols die Ursache war. Jeder Unfall während einer betrieblichen Feier unterliegt einer Einzelfallprüfung, darauf weist die BG BAU hin.

Ratgeber Weihnachten & Silvester

Weitere Artikel zum Thema

Planday
Durch den momentan herrschenden Fachkräftemangel ist gutes Personal gerade hart umkämpft. Daher ist es für Arbeitgeber:innen das A und O, für die Belegschaft eine faire Arbeitsatmosphäre zu schaffen. New-Work-Maßnahmen und Digitalisierungsprozesse sind längst normal. Doch[...]
Marek & Beier Fotografen
Ein Urteil, das Arbeitgeber im Gastgewerbe aufhorchen lässt: Google-Recherchen über Bewerber können zur bösen Falle werden, wenn die Spielregeln des Datenschutzes nicht beachtet werden. Rechtsanwalt Jens-Arne Former erklärt die Hintergründe zum Urteil und gibt Handlungsempfehlungen.[...]
Dr. Jan Schürmann
Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Gehaltsfortzahlung für Angestellte zu leisten, welche er wegen der staatlichen Lockdown-Leistungen nicht beschäftigen konnte und für die Kurzarbeitergeld nicht gewährt werden durfte[...]
FG Trade | iStockphoto
Eine Betriebsunterbrechung ist für Hoteliers und Gastronomen immer eine sehr unangenehme Sache. Noch unangenehmer wird es, wenn die Versicherung nicht zahlt und betroffene Unternehmer im Schadenfall auf den Kosten sitzenbleiben sollen. Rechtsanwalt Tim Banerjee, unter[...]
Pexels, Pixabay
Keine Lust auf gestresste Kellner und unzufriedene Gäste? Eine Checkliste mit den zehn wichtigsten Tipps gegen den Feiertags-Stress in der Gastronomie.[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.