Für Unternehmer steht regelmäßig vor allem eines im Fokus: Sie möchten ihre Ertragsquelle bestmöglich vor negativen Einflüssen von innen und außen schützen. Asset Protection ist das Stichwort, also der umfassende Vermögensschutz. Dies gilt besonders auch für die Unternehmensnachfolge – dort ist gut gemeint das Gegenteil von gut gemacht. „Wer nicht alle möglichen Fallstricke im Auge behält und offene Flanken zeitig schließt, kann erhebliche Schwierigkeiten bekommen und das erfolgreiche Projekt gefährden. Die Substanz des Unternehmens kann dadurch gefährdet sein“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christopher Riedel, Fachanwalt für Steuerrecht und spezialisiert auf die Strukturierung komplexer Vermögensnachfolgen.
Auszahlungen gefährden das Unternehmen
Einen Schwerpunkt von Christopher Riedel bilden Fragen des Pflichtteilsrechts. Dieser Komplex könne zu erheblichen Vermögensschäden führen, wenn ein Kind als unmittelbarer gesetzlicher Vermögensnachfolger mehr oder weniger plötzlich den Pflichtteil geltend mache. „Pflichtteilsansprüche treten oft im Zusammenhang mit Regelungen zur Unternehmensnachfolge auf. Nicht in allen Familien verläuft die Nachfolge harmonisch, etwa aufgrund unterschiedlicher Lebensentwürfe in der Erbengeneration. Dann will der Unternehmer regelmäßig dafür sorgen, dass nur der gewünschte Erbe vom Unternehmen profitiert und es nicht zu Streitigkeiten und Zersplitterung in der neuen Gesellschaftergeneration kommen kann. Ein Weg dafür ist, einzelne Abkömmlinge als Nachfolger auszuwählen und andere von der Erbfolge auszuschließen. In dieser Entscheidung liegen dann jedoch Pflichtteilsansprüche für den nicht bedachten gesetzlichen Erben begründet.“
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und hängt von der Erbquote sowie weiteren Parametern ab. Die Höhe ist dementsprechend von Fall zu Fall unterschiedlich und muss jeweils individuell errechnet werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. „Es gilt aber: Pflichtteilsansprüche wegen unternehmerischen Vermögens können richtig teuer werden und genauso wie die Erbschaftsteuer dazu führen, dass die Substanz des Unternehmens geschädigt wird oder dass sogar Betriebsteile oder andere Vermögenswerte veräußert werden müssen, um die Forderungen zu bedienen“, warnt Christopher Riedel und stellt heraus: „Hoteliers sollten das Thema Pflichtteil keinesfalls einfach auf sich zukommen lassen. Es ist entscheidend, dass sie langfristig planen, wie sie mit etwaigen Pflichtteilsansprüchen umgehen wollen und können. Wenn sich andeutet, dass sie einen oder mehrere gesetzliche Erben testamentarisch ausschließen wollen, sollten sie eine Strategie dafür entwickeln.“
Abfindung für Verzicht
Dafür setzt Christopher Riedel im Rahmen der strategischen Gestaltungsberatung auf verschiedene Instrumente. Eines davon: die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung. Dies könne langfristig betrachtet äußerst sinnvoll sein, um die späteren Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings gegen die Erbmasse frühzeitig auszugleichen. Die Praxis zeigt laut dem Rechtsanwalt, dass es im Erbfall zu einer unschönen und vor allem vermeidbaren Zersplitterung des Unternehmensvermögens kommen kann, wenn beispielsweise ein gesetzlicher Erbe völlig andere Vorstellungen vom Umgang mit dem erworbenen Vermögen hat als der Rest der Familie.
Sein Rat an Hoteliers und Gastronomen: „Unternehmer sollten das Thema Pflichtteil mit offenem Visier angehen und solche Fragestellungen in ihre Nachfolgeplanung mit einbeziehen. Darin können auch Chancen begründet sein, die Unternehmensnachfolge optimal zu regeln. Gerade über die lebzeitigen Abfindungen gegen Verzicht kann viel gesteuert werden, um eine Ertragsquelle an den gewünschten Nachfolger ohne Streitigkeiten zu übertragen. Die übrigen Abkömmlinge werden ja dennoch aus dem Vermögen begünstigt, erhalten aber eben keinerlei Zugriff aufs Gesellschaftsvermögen. Das kann insbesondere dann günstig sein, wenn die Familienstämme bei Mehrgenerationenunternehmen wachsen und in der dritten oder vierten Generation die Anteile dann beispielsweise ein Dutzend oder mehr Erben übergehen würden.“