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Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Entgegen einem Irrglauben sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei. Gastronomen und Hoteliers sollten daher die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeld und einige andere Punkte beachten, um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Doch wann ist Trinkgeld an Arbeitnehmer steuerfrei und was gilt, wenn ein Unternehmer Trinkgelder bekommt?
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Was ist Trinkgeld?

Der Begriff Trinkgeld ist in § 107 Absatz 3 Gewerbeordnung gesetzlich definiert. Demnach handelt es sich um einen Geldbetrag, den eine dritte Person, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, einem Arbeitnehmer als Zusatz zu der dem Arbeitgeber geschuldeten Rechnungssumme übergibt.

Zahlt ein Gast einem Mitarbeiter eines Gastronomie- oder Hotelbetriebes ein Trinkgeld, liegt regelmäßig eine Schenkung im Sinne des § 516 Absatz 1 BGB vor. Mit diesem Geldbetrag drückt der Kunde aus, dass er mit der Leistung des Bediensteten zufrieden war. Demnach ist das Trinkgeld an die Person des jeweiligen Arbeitnehmers gebunden.

Ist Trinkgeld an Arbeitnehmer steuerfrei?

Trinkgeld an Arbeitnehmer ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nummer 51 EStG steuerfrei. Demnach bleiben Trinkgelder nur dann in voller Höhe in der privaten Geldbörse des Mitarbeiters, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Gast übergibt das Trinkgeld direkt an den Arbeitnehmer.
2. Die Trinkgeldzahlung erfolgt freiwillig und ohne, dass der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch darauf hat.
3. Der Gast zahlt das Trinkgeld als Zusatzvergütung zum ohnehin für die Arbeitsleistung geschuldeten Rechnungsbetrag.

Andernfalls unterliegt das Trinkgeld der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitarbeiter das Trinkgeld nicht direkt von den Gästen erhalten, sondern vom Arbeitgeber. Übergibt der Chef seinen Angestellten das Trinkgeld, liegt eine freiwillige Sonderzahlung und damit steuerpflichtiges Einkommen vor. Aus diesem Grund sollten Gastronomen und Hoteliers bei sogenannten Trinkgeldpools vorsichtig sein, in denen alle erhaltenen Trinkgelder gemeinschaftlich erfasst und später an die Mitarbeiter verteilt werden. Hier dürfen Arbeitgeber die Trinkgelder nur treuhänderisch verwalten und verteilen, nicht aber den Verteilungsschlüssel festlegen. Andernfalls werden diese Trinkgelder bei den Arbeitnehmern steuerpflichtig, weil der persönliche Bezug zwischen Gast und Trinkgeldempfänger fehlt.

Haben die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die Trinkgelder wie im Falle von Bedienungszuschlägen in Restaurants und Hotels, sind diese Geldbeträge vollständig zu versteuern. Deshalb sollten Gastronomen und Hoteliers in Speise- und Getränkekarten sowie auf Rechnungen keine Hinweise auf Trinkgeldpauschalen beziehungsweise Servicegelder platzieren. Dasselbe gilt für eine Formulierung, wonach das Trinkgeld bereits im Preis enthalten ist. Bei diesen Szenarien zahlen die Gäste die Trinkgelder nicht mehr freiwillig und nicht mehr ohne Rechtsanspruch, weshalb die Mitarbeiter dieselben versteuern müssen.

Ist Trinkgeld an Unternehmer/Arbeitgeber steuerfrei?

Das an Mitarbeiter bezahlte Trinkgeld ist vielfach steuerfrei. Anders verhält es sich mit Trinkgeld, das der Gastronom oder Hotelier selbst bekommt. An den Unternehmer geleistete Trinkgelder gelten als Einnahmen im Gewerbebetrieb und sind damit nicht steuerfrei. Sie erhöhen den Gewinn und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Zahlt daher ein Gast das Trinkgeld direkt an den Gastronomen oder Hotelier, ist es steuerpflichtig.

Kann der Arbeitgeber Trinkgeld behalten?

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Trinkgeld den Mitarbeitern gehört, nicht dem Gastronomen oder Hotelier selbst. Demnach kann der Unternehmer einen solchen Geldbetrag nicht einbehalten. Ebenso wenig darf er von einem Beschäftigten die Herausgabe des Trinkgeldes oder die Einzahlung in eine Gemeinschaftskasse verlangen.

Wie müssen Unternehmer/Arbeitgeber Trinkgeld verbuchen?

Unternehmer in der Gastronomie und Hotellerie müssen erhaltene Trinkgelder als Betriebseinnahmen verbuchen und versteuern. Betriebsprüfer kontrollieren bei Kassenprüfungen, ob diese Betriebe empfangene Trinkgelder ordnungsgemäß dokumentiert haben. Sind diese Aufzeichnungen nicht glaubwürdig, nimmt das Finanzamt eine Schätzung vor. Es drohen erhebliche Steuernachzahlungen.

Tritt der Trinkgeldgeber selbst als Unternehmer auf, muss er die gezahlten Trinkgelder als Betriebsausgaben verbuchen und nachweisen. Als Nachweis quittiert der Trinkgeldempfänger den Erhalt des Geldes oder der Unternehmer stellt einen Eigenbeleg aus.

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