Suche
Anzeige

Videoüberwachung – Das Wichtigste in Kürze

Ein sensibles Thema, das bei der aktuellen Brisanz rund um den Datenschutz auch in Zukunft nicht leichtfertig zu behandeln sein wird. Die Videoüberwachung gastronomischer Räume via Kamera versus Persönlichkeitsrechte? Zumindest muss der Gastronom und Hotelier sorgfältig abwägen.
Videoüberwachung in Gastronomie und HotellerieSupirloko89, iStockphoto
Anzeige

Wer Kameras in seinem Betrieb installieren möchte, der sollte sich auskennen, damit es am Ende nicht teuer wird. Denn die Persönlichkeitsrechte der Gäste wie auch der Mitarbeiter sind ein hohes und schützenswertes Gut. Verstöße bei der Videoüberwachung können mit beträchtlichen Geldbußen geahndet werden. Ein Überblick:

  • Nach Datenschutzrecht gelten Gaststätten grundsätzlich als öffentlich zugängliche Räume. Eine Videoüberwachung ist in der Regel nicht zulässig. Jedoch: Zur Wahrnehmung seines Hausrechts kann der Betreiber innerhalb des § 6b Bundesdatenschutzgesetz eine Videokamera installieren, um den Zutritt von Unbefugten zu verhindern.
  • Zulässig ist eine Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten. Sie dient der Prävention und Beweissicherung im Schadensfall.
  • Ausnahmsweise zulässig ist eine Videoüberwachung in konkreten und begründeten Verdachtsfällen gegen eine Person.
  • Die Installation von Überwachungskameras ist zulässig an Orten, an denen sich Personen nur kurzweilig aufhalten und ihre Persönlichkeitsrechte damit nicht beschränkt werden. Dazu gehören in der Regel Garderoben, Eingangsbereiche, Flure, Hintereingänge und Lagerräume.
  • Die Installation von Überwachungskameras ist hingegen nicht zulässig an Orten, an denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter gehören hierzu Arbeitsplätze wie zum Beispiel die Großküche. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gäste sind Kameras in Gästebereichen verboten.
  • Die heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Es ist ein deutlicher Hinweis erforderlich.

Vor der Installation und Inbetriebnahme einer Kamera heißt es also für Gastronomen und Hoteliers genau hingeschaut. Denn wo einerseits zwar die Ansprüche und Interessen des Betreibers zum Schutz seiner Räumlichkeiten zu berücksichtigen und berechtigt sind, da gilt andererseits das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen. Betreiber sollten sich gewissenhaft absichern und eine Überwachung im konkreten Fall auf Zulässigkeit prüfen. Nur so lassen sich mögliche Bußgelder und Entschädigungsansprüche ausschließen.

Weitere Artikel zum Thema

Nicole Mutschke
Zahlreiche Betriebe aus der Gastronomie haben die staatliche Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinbetriebe in Anspruch genommen. Einige Unternehmen haben in letzter Zeit schon Post bekommen und wurden - für sie mitunter überraschend - zur Rückzahlung[...]
Geberit
Wer ein Gewerbe anmeldet, der sollte sich beim zuständigen Amt im Detail informieren. Betriebe, die 200 Gäste fassen, unterliegen der Versammlungsstättenverordnung - die Toilettenbereitstellung ist Pflicht. Aber auch kleinste Betriebe müssen achtsam sein und den[...]
NRW schafft Kontrollbarometer ab.Free-Photos | Pixabay
Großer Erfolg für den DEHOGA NRW: Das von der SPD-geführten Landesregierung eingeführte Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG) wurde jetzt wieder abgeschafft. Für DEHOGA NRW-Präsident Bernd Niemeier ist das ein „richtiger Schritt weg von Bürokratie und Pseudotransparenz“.[...]
Yokoy
Bei Tail Spend handelt es sich um einen Einkaufsbereich, der oft übersehen wird. Dieser weit gefasste Begriff umfasst nicht-strategische, großvolumige wie auch geringwertige Transaktionen innerhalb einer Organisation. Diese Ausgaben verteilen sich meist auf verschiedene Abteilungen,[...]
Ricardo Gomez Angel, Unsplash
Im Auftaktquartal 2022 wurden laut Colliers rund 450 Millionen Euro in Hotelimmobilien investiert. Nach einem starken Schlussquartal im vergangenen Jahr bedeutet das Ergebnis einen ruhigen Jahresauftakt für den Hotelinvestmentmarkt. Das Transaktionsvolumen liegt damit leicht unter[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.