Suche

IHA unterstützt Sammelklage wegen kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln

Seit spätestens 2004 hat Booking.com Bestpreisklauseln angewandt, mit denen das Buchungsportal den angeschlossenen Hotels untersagte, auf irgendeinem anderen Vertriebsweg Zimmer zu günstigeren Raten anzubieten. Mit diesen Klauseln schirmte Booking.com sein Geschäftsmodell kartellrechtswidrig gegen jeglichen Wettbewerb ab, was es dem Unternehmen letztlich erlaubte, Buchungsprovisionen von bis zu 50 % des Übernachtungspreises von den Hoteliers zu kassieren. Nun wurde eine Sammelklage eingereicht.
Sang Hyun Cho | iStockphoto

Die Hoteliers wurden durch die Bestpreisklauseln übervorteilt und geschädigt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) unterstützt nun rund 2.000 Hotels, die sich seiner „daBeisein“-Initiative angeschlossen haben, ihren Anspruch auf Schadensersatz gerichtlich durchzusetzen. „Nach mehrmonatigen, eigentlich konstruktiv verlaufenden Vergleichsverhandlungen hat Booking.com Ende Oktober vergangenen Jahres überraschend den Verhandlungstisch verlassen und willkürlich 66 an der Initiative teilnehmende Hotels vor einem niederländischen Gericht in Amsterdam auf ‚negative Feststellung seiner Haftung‘ verklagt. Damit blieb den übrigen 2.000 Hotels keine andere Option, als nunmehr selbst beim Landgericht Berlin eine Sammelklage einzureichen“, erläutert Otto Lindner als Vorsitzender das Vorgehen des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2013 auf Beschwerde des Hotelverbands Deutschland (IHA) ein Kartellverfahren wegen der Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln gegen Booking.com eingeleitet. Nachdem sowohl das Bundeskartellamt als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelfall HRS keine Zweifel daran gelassen hatten, dass die Bestpreisklauseln mit deutschem und europäischem Kartellrecht unvereinbar sind, strich Booking.com letztlich im Jahr 2015 die Bestpreisklauseln aus seinen Geschäftsbedingungen in Deutschland.

„Zu diesem Zeitpunkt hatte Booking.com die Bestpreisklauseln allerdings schon mehr als 10 Jahre zur Anwendung gebracht und hierdurch den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen und zum Direktvertrieb der Hotellerie massiv beschränkt. Damit wurde nicht nur der Provisionswettbewerb zwischen den Buchungsportalen praktisch zum Erliegen gebracht, es wurde u.a. auch der sich im Aufbau befindliche Vertrieb der Hotels über ihre eigenen Homepages erheblich behindert. Unter dem Regime der Bestpreisklauseln konnten sich die Buchungsprovisionen seit 2004 nicht nur auf überhöhtem Niveau halten, sondern sich über die Jahre noch signifikant erhöhen“, zeigt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), auf. „Wir wollen den Anspruch der Hotels auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des deutschen und europäischen Kartellrechts gegen Booking.com nun vor den zuständigen Gerichten in Berlin und Amsterdam durchsetzen.“

Da die Durchsetzung der Ansprüche im Alleingang für viele Hotels mit prohibitiven Kosten und Risiken verbunden wäre, hat der Hotelverband die Interessen gebündelt und durch Abkommen mit renommierten Prozessfinanzierern sichergestellt, dass die Hotels die gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne Kosten bzw. Kostenrisiken durchstehen können.

Update: Stellungnahme von Booking.com

„Wir stimmen den Behauptungen der IHA ausdrücklich nicht zu, und obwohl wir zu einem offenen und konstruktiven Dialog bereit waren, hat die IHA auf unangemessene sowie unbegründete Behauptungen insistiert, ohne die Bereitschaft zu zeigen, die sachlichen oder rechtlichen Gründe für ihre Bedenken angemessen zu erörtern. Die von der IHA infrage gestellten Paritätsklauseln stellen nicht nur sicher, dass wir den gesamten Mehrwert und die Dienstleistungen, die wir unseren Partnern bieten, bereitstellen können. Sie sind auch allen unseren Partnern bekannt, die sich für eine Listung auf Booking.com entscheiden oder entschieden haben. Wir vermitteln unseren Partnern dadurch Kunden aus der ganzen Welt. Zu einem weitaus niedrigeren Preis, als es sie kosten würde, ihre eigenen Unterkünfte zu bewerben, um das gleiche Geschäft zu generieren.

Besonders in diesen beispiellosen Zeiten, die weiterhin einen immensen Einfluss auf die gesamte Reisebranche haben – einschließlich Booking.com und unsere Unterkunftspartner –, sollten wir uns alle weiterhin darauf konzentrieren und uns mehr denn je dafür einsetzen, unsere Branche gemeinsam wiederaufzubauen. Wir haben alle ein Interesse daran, unnötige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und unsere Bemühungen auf den Wiederaufbau der Reisebranche zu richten.“

Weitere Artikel zum Thema

Ulrich Kammerer
Was es bei einem Schutzschirmverfahren zu beachten gibt und welche Vorteile dieses in finanziellen Schieflagen bietet, erklärt Ulrich Kammerer, geprüfter ESUG- und StaRUG-Berater sowie Vorstand von UKMC eG – Die Unternehmer-Retter by Ulrich Kammerer.[...]
Betterspace
Die Hotel-Digitalisierer von Betterspace haben im ersten Quartal 2021 eine Dauer-Studie zur Erforschung der aktuellen Stimmung in der Hotellerie gestartet. Im wöchentlichen Newsletter werden die mehr als 10.000 Abonnenten im „Hotel-Barometer“ zu aktuellen Themen befragt.[...]
RgStudio | iStockphoto; Hygiene-Ranger
Mit den Lockerungen öffnen auch die Sportstätten nach und nach ihre Tore und endlich können die Lieblingsvereine wieder vor Ort angefeuert werden. Nach dem Spiel geht es für viele in die Vereinsgaststätte – und häufig[...]
SAUSALITOS Holding GmbH
Seit Mitte November 2019 können Gäste der Cocktailkette Sausalitos ihre Reservierungen deutschlandweit direkt an Bono richten. Bono ist aber kein Mensch, sondern ein Chatbot innerhalb des sozialen Netzwerks Facebook. Der Chatbot prüft die Anfrage nach[...]
Yuri Arcurs | iStockphoto
Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Die wesentlichen Verschärfungen gelten für Arbeitgeber mit Stichtag 1. Januar 2018. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.