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Viele Fragen offen: Versicherungen in der Corona-Krise

Im Rahmen der Verwerfungen durch die Corona-Pandemie ergeben sich immer wieder Fragen von Unternehmern im Gastgewerbe in Bezug auf die von ihnen abgeschlossenen Versicherungen. Dabei kommt es regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Betriebsunterbrechungs- und der Betriebsschließungsversicherung. Wie können diese gelöst werden?
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Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung? 

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Versicherungsschutz für Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigungen in der betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich also um eine Schadenversicherung, dass bedeutet, der entstandene Schaden wird bis zur Erreichung der Versicherungssumme beglichen. „Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist ein Sachschaden auf dem Versicherungsort, der die Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss dabei durch eine versicherte Gefahr entstanden sein, zum Beispiel Feuer. Bei der durch die Corona-Krise verursachen Folgen handelt es sich aber nicht um einen Sachschaden, sodass die Betriebsunterbrechungsversicherung hier nicht einspringt“, erklärt Rechtsanwalt Vitus Hanrath aus der Kanzlei für Steuern und Recht Oestreich. Hanrath. Temke. in Bielefeld. Die Kanzlei hat seit Ausbruch der Krise zahlreiche Mandanten aus dem Gastgewerbe bei diesen und weiteren Fragen, etwa im gewerblichen Mietrecht, beraten.

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?

Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich demgegenüber um eine Summenversicherung. Das bedeutet, dass bei Eintritt des versicherten Ereignisses die vereinbarte Versicherungssumme fällig wird. In der Regel ist dies ein vereinbarter Tagessatz für eine vereinbarte Höchstdauer. Versichert ist dabei laut Vitus Hanrath die Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort. „Welche Krankheiten im Einzelnen versichert sind, ist im Einzelfall den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Diese sind häufig unklar formuliert oder nehmen Bezug auf die im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserregers.“ Manchmal seien in den Versicherungsbedingungen auch „unbenannten Gefahren“ versichert. Im letzten Fall könne sich der Versicherungsnehmer zurecht freuen, denn diese Formulierung sei genauso zu verstehen, wie sie formuliert sei, das heißt darunter falle wirklich jede Krankheit.

Lässt sich diese Versicherung aktuell in allen Fällen anwenden?

„Über diese Frage herrscht derzeit große Unsicherheit“, betont Hanraths Kanzleipartner Dirk Hermanns, der unter der Marke „Ihrhotelrecht.de“ vorrangig Hotel- und Gastronomieunternehmer bei allen wirtschafts- und vertragsrechtlichen Fragestellungen berät. Es werde diskutiert, ob die Schließung durch die Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolgt sein oder eher durch eine Allgemeinverfügung, wie es oft heißt. Es sei strittig, ob die Voraussetzung für den Eintritt der Betriebsschließungsversicherung damit erfüllt sei. „Hierzu vertreten wir die Auffassung, dass das Infektionsschutzgesetz die Ermächtigungsgrundlage für die Länder zur Gefahrenabwehr darstellt. Das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Zuständigkeiten auf dieser Grundlage im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz geregelt. In Paragraf 3 des Gesetzes ist die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Städten und Gemeinden übertragen. Im Rahmen der Corona-Krise haben diese dementsprechend Allgemeinverfügungen – und damit Schließungsverfügungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe – erlassen. Aus unserer Sicht sind damit die in den Versicherungsbedingungen üblicherweise geregelten Voraussetzungen gegeben.“ Der Einwand, es sei eine den konkreten Betrieb betreffende Anordnung erforderlich, lasse sich den Versicherungsbedingungen in der Regel nicht entnehmen. Dabei gelte wie immer bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und um solche handelt es sich bei den Versicherungsbedingungen –, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, hier also des Versicherungsunternehmens gehen, stellt Dirk Hermanns heraus. „Damit dürfte im Regelfall die Einstandspflicht des Versicherers grundsätzlich gegeben sein. Zu prüfen ist im Einzelfall, wie oben dargestellt, ob das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu den versicherten Krankheitserregern zählt.“

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