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Wer haftet bei Diebstahl im Hotel?

Wohlhabende Gäste zeigen gerne, was sie besitzen und nehmen große Werte auch auf Reisen mit. Die Betriebshaftpflicht des Hoteliers kann im Schadensfall damit schnell überfordert sein.
Betriebshaftpflicht – Versicherungen an Ihr Unternehmen angepasstSchnauzer | Pixabay

Durch den Beherbergungsvertrag hat der Hotelier besondere Sorgfaltspflichten für seine Gäste und deren eingebrachte Sachen. Nach § 702 BGB haftet der Hotelier mit maximal 3500 Euro pro Gast, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dieser Höchstsatz auf 800 Euro pro Person reduziert ist. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind gemäß § 701 Abs. 4 BGB Fahrzeuge und Gegenstände, die darin liegen, und lebende Tiere.

Unbeschränkt haftet der Hotelier bei Verschulden und bei Sachen, die ihm zur Verwahrung anvertraut werden. Auch, wenn man die Verwahrung zu Unrecht ablehnt, muss man bei Verlust haften! Bei Restaurantgästen, die nicht im Gebäude übernachten, greift die normale Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Unser Tipp: Wenn Sie Schmuck und Wertgegenstände zur Verwahrung annehmen und zurückgeben, lassen Sie sich alle Aktivitäten quittieren!

Haftungsgrenzen beim Safe beachten

Die Gäste, die zur Aufbewahrung ihrer Wertsachen den Zimmersafe bevorzugen, sollten klar ausgewiesen bekommen, wie hoch die Höchstgrenzen der Haftung sind. Jeder, der Wertgegenstände dort deponiert, kann mit maximal 800 Euro Entschädigung rechnen. Einige gute Betriebshaftpflichtversicherungen haben die Entschädigungsgrenze auf 10.000 Euro pro Safe erhöht. Hier lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte.

Verschuldet der Hotelbesitzer jedoch den Diebstahl – das Zimmermädchen lässt die Türe offen – ist dessen Haftung wieder unbeschränkt. Auch wenn Schlüssel ohne Identifikationsnachweis an Gäste ausgegeben werden, reagieren Versicherungen äußerst kritisch. Gut fährt dagegen derjenige Hotelier, der eine klare Zutrittsregelung für seinen Zimmerbereich hat. Denn so können ausschließlich Gäste die Zimmer erreichen – das Risiko eines Diebstahls wird reduziert.

Auch das Fahrzeug will bedacht sein

Wer große Wertgegenstände mit sich führt, hat meist auch das passende KFZ dazu. Das lässt sich allerdings nicht im Safe verstauen und muss im Zweifel im Freien stehen. Die Haftung des Hoteliers am fahrbaren Untersatz, der auf dem Hotelparkplatz steht, besteht allerdings nicht automatisch. Bei Schäden durch Dachlawinen oder herunterfallenden Gegenständen wie Nüssen, Kastanien oder Ästen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Hotelier ein Verschulden nach Par. 823 BGB trifft. Ähnlich gelagert sind Schäden unbekannter Dritter am abgestellten Pkw. Werden Gäste-Pkw durch Ihre Angestellten geparkt, ist dies unbedingt bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen und auf eine ausreichende Versicherungssumme je KFZ zu achten.

Tipp

Prüfen Sie in jedem Fall die Summen der Maximalhaftung in Ihren Verträgen in Bezug auf die Entschädigungsgrenzen beim Zimmersafe und auf die Höchstentschädigung für die Gefährdungs-Verschuldenshaftung und zur Aufbewahrung übergebener Wertsachen.

Autor:
Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der Fritz & Fritz Risikoberatung UG (Margetshöchheim). Er ist auf Risikomanagement-Konzepte und Pakete zur Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.

Kontakt: FRITZ & FRITZ GmbH www.fritzufritz.de

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