Nachfolgewelle als Chance für Erben und Unternehmer
Die Nachfolgewelle ist längst auf Deutschland zugerollt, jedes Jahr stehen mehrere 10.000 Unternehmen zur Übergabe bereit. Das ist nicht nur eine Chance für kommende Generationen, von Eltern oder anderen Verwandten das Familienunternehmen zu übernehmen und die unternehmerische Tradition fortzuführen. Sondern auch Wettbewerber können davon profitieren, indem sie einen Konkurrenten übernehmen und damit wirtschaftliche Synergien heben, ihre Positionierung verbessern, sich in einer neuen Region oder einem neuen Segment betätigen oder dringend benötigte Kapazitäten an Zimmern oder Mitarbeiterressourcen einkaufen.
„Das sollte aber nicht ohne eingehende Prüfung passieren. Selbst wenn der eine gastgewerbliche Unternehmer den anderen gut kennt, kann eine Übernahme riskant sein, und es können sich nach dem Erwerb durchaus schwerwiegende Mängel und Risiken bei dem Unternehmen herausstellen, die, wären sie zuvor bekannt gewesen, durchaus dazu geführt hätten, das Hotel, Restaurant oder die Tagungsstätte nicht zu kaufen“, sagt Wirtschaftsprüfer Helmut König, Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BBWP in Düsseldorf und Experte für betriebswirtschaftliches Risikomanagement und Unternehmenstransaktionen.
Was sind Financial Due Diligence und Tax Due Diligence?
Helmut König rät daher dazu, vor jedem Unternehmenskauf eine sogenannte Financial Due Diligence in Kombination mit einer steuerlichen Due Diligence (Tax Due Diligence) durchzuführen. Dabei analysieren und bewerten Experten im Auftrag des Kaufinteressenten die finanzielle Situation des entsprechenden Unternehmens, indem sie die Unternehmenslage bezüglich des Unternehmensvermögens und der Finanz- und Ertragslage prüfen. Die Ergebnisse der Financial Due Diligence werden zur Kaufpreisermittlung, Kaufvertragsgestaltung, zur Verhandlungsführung sowie als Basis für Integrationspläne verwendet.
Die Financial Due Diligence sorgt auch dafür, dass das Risiko einer Fehlakquisition so weit wie möglich gesenkt wird. Dies sichert Käufer auch vor rechtlichen Konsequenzen ab, denn eine Fehlentscheidung kann zu Haftungsfragen für Geschäftsführer-Gesellschafter führen, etwa durch Mitgesellschafter oder Geschäftspartner, die sich als Investoren an der Transaktion beteiligt haben.
Risikominimierungen von Steuer- und Wettbewerbsverstößen
Apropos Risiko: Ein Spezialgebiet der Financial und Tax Due Diligence ist laut dem Düsseldorfer Wirtschaftsprüfer die „Red Flag Analysis“. „Dabei untersuchen die Berater unter Gesichtspunkten des Risiko- und Krisenmanagements das Unternehmen auf potenzielle ‚Deal Breaker‘, also auf Faktoren, die trotz einer guten Bilanz und positiven Zukunfts- und Gewinnaussichten dazu führen können, von einem Kauf besser Abstand zu nehmen.“ Dazu gehören beispielsweise hohe offene Steuer-Verbindlichkeiten, Gefahren von Steuerstrafverfahren oder auch schwerwiegende Verstöße gegen steuerliche Compliance-Vorschriften oder das Wettbewerbsrecht.
„Solche Risiken sind wie ‚tickende Bomben‘. Wenn diese nach dem Kauf hochgehen, ist Ärger vorprogrammiert. Im besten Falle für den Erwerber kann die Transaktion – verbunden mit Zeitaufwand und Kosten – rückgängig gemacht werden, um ungünstigen Falle darf sich der Unternehmer mit den Steuer- und Kartellbehörden herumstreiten. Und die sind in der Regel nicht zu Späßen aufgelegt, wenn es um die Sanktionierung von relevanten Steuer- oder Wettbewerbsverstößen geht“, betont Helmut König. Kein Unternehmer sollte übrigens meinen, er sei vor diesen Risiken geschützt, weil er „nur“ Hotelier oder Gastronom sei. Die Behörden verfolgten Verstöße von Unternehmen aller Größen!
Helmut König plädiert daher dafür, dass Unternehmer im Gastgewerbe im Rahmen der Financial Due Diligence für diese Themen auch einen versierten Rechtsanwalt einbinden und stellt heraus: „Wer frühzeitig alle möglichen Risikofaktoren im Auge behält und potenzielle Krisenszenarien durchspielt, kann später nicht auf dem falschen Fuß erwischt werden. Ebenso werden Fehlentscheidungen verhindert, die viel Geld kosten und rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen können, weil der Unternehmer gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns verstoßen hat.“