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Winterzeit: Folgen der Zeitumstellung für Arbeitszeit und Vergütung

In der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 wurden die Uhren in allen EU-Ländern um eine Stunde zurückgestellt. Diese Zeitumstellung auf die Winterzeit brachte eine zusätzliche Stunde. Unternehmer in der Hotellerie mussten diesen Uhrzeitwechsel bei der Schichtplanung berücksichtigen. Welche allgemeinen Folgen hat diese Zeitumstellung für Arbeitszeit, Schichtarbeit und Vergütung?
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Wie wirkt sich die Zeitumstellung arbeitsrechtlich aus?

Jede Zeitumstellung auf die Winterzeit hat Auswirkungen auf die Arbeitszeit in Hotels und anderen Betrieben, in denen Mitarbeiter in der Nachtschicht beschäftigt sind. Das verdeutlicht dieses Beispiel: 

Dauert die reguläre Nachtschicht eines Rezeptionisten in der Nacht der Winterzeitumstellung von 0 bis 7 Uhr, hätte er zu Schichtende eine Stunde mehr gearbeitet. Das ergibt sich aus der Rückstellung um eine Stunde. Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, um diese Situation zu lösen:

  • Möglichkeit 1: Das Unternehmen schreibt eine Überstunde vor und lässt bis 7 Uhr Winterzeit arbeiten.
     
  • Möglichkeit 2: Die Schicht endet nach sieben Stunden, das heißt um 6 Uhr Winterzeit.

Gibt es weder im Arbeits- oder Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung anders lautende Regelungen, schreibt der Arbeitgeber bei Möglichkeit 1 acht Arbeitsstunden, bei Möglichkeit 2 sieben Arbeitsstunden gut. In einer Vereinbarung zur Schichtarbeit kann das Unternehmen für den Zeitpunkt der Winterzeitumstellung eine zusätzliche Arbeitsstunde anordnen. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG spricht dem Arbeitgeber ein Interesse daran zu, dass ein kontinuierliches Schichtsystem störungsfrei abläuft. Der Wechsel zwischen den einzelnen Schichten soll problemlos funktionieren, ohne dass Lücken oder Überschneidungen auftreten. 

Wie sich eine Zeitumstellung von Sommer- auf Winterzeit im jeweiligen Unternehmen arbeitsrechtlich auswirkt, richtet sich danach, ob diese in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Demnach können Arbeitgeber den Umgang mit dem Wechsel auf die Winterzeit individuell regeln. Allgemein gültige Gesetzesvorschriften gibt es dazu nicht.

Wie wirkt sich die Zeitumstellung auf die Vergütung aus?

Wie sich die Zeitumstellung auf die Vergütung auswirkt, ergibt sich daraus, ob eine entsprechende Vergütungsregelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung existiert. Es gibt drei Szenarien:

  • Bruttomonatsvergütung mit Überstundenabgeltung: Ist eine bestimmte Anzahl von Überstunden laut Arbeitsvertrag mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, inkludiert das auch die zusätzliche Arbeitsstunde bei der Winterzeitumstellung. 
     
  • Feste Wochenarbeitszeit: Sieht der Tarifvertrag eine fixe Wochenarbeitszeit vor, ist die zusätzliche Arbeitsstunde als Überstunde zu vergüten oder mit einem Zuschlag im Arbeitszeitkonto zu erfassen. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. 
     
  • Keine Vereinbarungen: Fehlen solche Regelungen, muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit regelmäßig als Überstunde vergüten. Hier ist von einer stillschweigend vereinbarten Vergütung im Sinne von § 612 BGB auszugehen.

Entstehen Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz?

Mit der Zeitumstellung ergeben sich in Gastronomie und Hotellerie keine Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitgeber müssen allerdings darauf achten, dass Mitarbeiter nach dem Arbeitszeitende mindestens elf Stunden Ruhezeit am Stück erhalten. Unternehmer in der Gastronomie und Hotellerie dürfen diese Ruhezeit auf zehn Stunden kürzen, wenn sie diese Verkürzung innerhalb von vier Wochen ausgleichen, indem sie eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden erhöhen (§ 5 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz). Unter der Voraussetzung, dass ein Ausgleich erfolgt, können per Tarifvertrag oder Dienstvertrag weitere Kürzungen vorgesehen sein.

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