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Frist für Überbrückungshilfe verlängert

Wichtige Änderung zum Thema Überbrückungshilfe: Die Bundesregierung hat die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfe um einen Monat verlängert. Statt des 31. August 2020 ist nun der 30. September 2020 der neue finale Stichtag.
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Wichtig ist, dass auch weiterhin nur Kosten erstattet werden, die vor dem 31. August angefallen sind. Zu Verdanken ist die Verlängerung einem Brandbrief des Steuerberaterverbundes an die Bundesregierung. Da die Anträge ausschließlich über Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftprüfer gestellt werden können, wurde hier die Antragsfrist kritisiert. „Als erster Ansprechpartner in der Krise sind die Kanzleien durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit einem Arbeitsanfall konfrontiert, der ihre Kapazitäten weit übersteigt“, heißt es in dem Schreiben.

Bis Ende Juli waren nur knapp 11.000 Anträge mit einem Gesamtvolumen von 270 Millionen Euro eingegangen. Da die Stellung eines Antrages auf Überbrückungshilfe laut Aussagen des Steuerberaterverbundes rund acht Arbeitsstunden erfordert und Verzögerungen durch die Versendung von erfolderlichen Pins auf dem Postweg hinzukommen, ist die Verlängerung der Antragsfrist eine logische Folge.

Alle Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie in unserem Artikel „Überbrückungshilfen für Gastronomie und Hotellerie: Was ist möglich und was muss beachtet werden?

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