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Corona-Update: Änderung bei Überbrückungshilfe IV & Kaum Corona-Maßnahmen ab 20. März

+++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ Kündigung wegen fehlender Corona-Impfung rechtmäßig +++ Aktualisierte FAQ der Überbrückungshilfe: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen gilt ab März nicht mehr +++ BGH-Verhandlung über Lockdown-Schäden: Wenig Hoffnung auf Entschädigung +++

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Corona-Vorgaben: Übersicht des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern

Bundesregierung will ab 20. März nur noch Masken- und Testpflicht in besonderen Bereichen

Die Koaltion hat sich darauf geenigt, dass ab dem 20. März die Bundesländer künftig nur noch das Tragen einer medizinischen Schutz- oder FFP2-Maske in Bussen und Bahnen sowie in Kliniken und Pflegeinrichtungen vorschreiben können sollen. Auf Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sind dann nicht mehr zu beachten.  Das geht aus einem Vorschlag hevor, über den das Bundeskabinett am Mittwoch (09.03.2022) beraten hat. Zudem können in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Schulen Tests auf das Coronavirus angeordnet werden.  Daneben soll es eine „Hotspot-Regelung“ geben: in Gebieten mit schwierigem Ausbruchsgeschehen, etwa bei einer Überlastung des Gesundheitssystems oder gefährlichen neuen Virusvarianten, könnten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dieser Vorschlag der Bundesregierung soll nun mit den Bundesländer abgesprochen werden.

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Aktualisierte FAQ der Überbrückungshilfe: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen gilt ab März nicht mehr

Die Bedingungen für die Überbrückungshilfe IV wurden mit Datum 1. März 2022 geändert und die FAQs entsprechend angpasst (Link zu FAQs). Folgende Änderungen gibt es:

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  • Freiwillige Schließungen (Frage 1.2 der FAQ): Ab dem 1. März sind freiwillige Schließungen, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, nicht mehr förderfähig. Bei freiwilligen Schließungen entfällt der Anspruch auf Corona-Hilfen.
  • Sach- und Personalkosten für Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3 der FAQ): Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen können ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich.
Themen in diesem Artikel
AnalyseCoronaCorona-HilfenStudie

BGH-Verhandlung über Lockdown-Schäden: Wenig Hoffnung auf Entschädigung

Der BGH verhandelt zurzeit die erste Klage eines Gastronomen auf volle staatliche Entschädigung der Einbußen während der Corona-Lockdowns. Die bisher bekannt gewordenen Aussagen des Vorsitzenden Richters nach Vorberatungen stimmen allerdings wenig hoffnungsvoll: Die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Entschädigungsregelungen seien wohl nicht für flächendeckende Betriebsschließungen wie im Fall der Corona-Lockdowns gedacht, so Richter Ulrich Herrmann und verwies auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls sowie die große Zahl ähnlicher Gerichtsverfahren. Mit einer Urteilsverkündung im konkreten Fall wird in etwa einer Wochen gerechnet.


Kündigung wegen fehlender Corona-Impfung rechtmäßig

Ein Arbeitgeber darf in einem Betrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Arbeitnehmerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen. > Besprechung des Urteils

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