Welche Rolle spielen unternehmerische Beteiligungen in der Vermögensverwaltung?
Für viele operativ tätige Unternehmer stellt die Beteiligung an anderen Unternehmen einen interessanten Aspekt in ihrer Vermögensverwaltung dar. Das gilt vor allem in Zeiten stark volatiler Aktienmärkte und nicht mehr vorhandener Zinsen bei Tagesgeld, sicheren Anleihen und anderen Anlageformen, die in der Vergangenheit einmal tragfähig waren. Der Hintergrund: Die Praxis zeigt, dass unternehmerische Renditen jenseits der zehn Prozent im Mittelstand keine Seltenheit sind, sodass ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen vielfach eine attraktive und langfristige Ertragsquelle darstellen kann. Und zudem können Unternehmer ihre eigenen unternehmerischen Kompetenzen bei ihren Beteiligungen einbringen und damit die Gewinnaussichten proaktiv verbessern.
Wie organisieren Unternehmen das Beteiligungsmanagement?
„Als Rechtsform für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen, aber auch Immobilien wird regelmäßig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt. Damit kann steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts administriert werden“, sagt Sebastian Loosen, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der multidisziplinären Beratungsgesellschaft WWS aus Aachen, Mönchengladbach und Nettetal. Für die vermögensverwaltende Personengesellschaft werden vor allem die GbR und Mischformen wie die GmbH & Co. KG eingesetzt.
Der Hintergrund: „Die vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist nicht gewerblich tätig im Sinne des Gesetzgebers. Daher schuldet sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer. Auf die Kapitalerträge fällt im Regelfall, wie im direkt gehaltenen Privatvermögen, die Kapitalertragsteuer an.“ Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Auf was müssen Hoteliers und Gastronomen dabei besonders achten?
Um die steuerlichen Vorteile der lediglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu nutzen, müssen sehr enge Grenzen eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2019 unter der Überschrift „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ deutlich gemacht, welchen Vorschriften die vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt, um tatsächlich als vermögensverwaltend im privaten Sinne zu gelten. „Die Gewerbesteuerfreiheit wird eben nur dann gewährt, wenn wirklich keinerlei gewerbliche Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung vorliegen. Das Problem ist, dass die Tätigkeit anderer Personengesellschaften, die von einer Person geführt werden, sich negativ auf die für das unternehmerische Beteiligungsmanagement vorgesehene vermögensverwaltenden Personengesellschaft auswirken können“, warnt Sebastian Loosen.
Um was geht es in dem Verfahren am Bundesgerichtshof genau?
Es wurde der Fall einer KG verhandelt, die hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielte. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet. Das wiederum hat dazu geführt, dass alle Einkünfte dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu besteuern sind. Warum das so ist: Auch wenn die Beteiligung an einer sogenannten Untergesellschaft und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte ihrem Umfang nach geringfügig sind, erhält die vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblichen Charakter. Diese Regelung gilt bereits seit 2007.
Und was ist die Folge daraus?
Sebastian Loosen kommentiert: „Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer werden folglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Damit verlieren sie den Status der privaten Vermögensverwaltung.“ Das Stichwort ist die „gewerbliche Aufwärtsinfizierung“: Sobald eine Untergesellschaft, also die Beteiligung, auch nur geringfügig gewerblich tätig ist, bezieht die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sogenannte Obergesellschaft automatisch und uneingeschränkt gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform – auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst keine gewerblichen Tätigkeiten erbringt.
Vor allem führe diese Umqualifizierung der Einkünfte zur Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in ein steuerlich verhaftetes Betriebsvermögen. Das bedeutet laut Sebastian Loosen, dass deren Veräußerung oder Entnahme als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung unterliege, was insbesondere bei Immobilienverkäufen zu ungewollten steuerlichen Rechtsfolgen führen können. „Generell führt das also dazu, dass jede noch so geringe Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft mit noch so geringen daraus bezogenen Einkünften uneingeschränkt zu gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft und somit der Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in das steuerlich verhaftete Betriebsvermögen führt.“
Gibt es dabei keine Ausnahmen?
Tatsächlich existieren keine Ausnahmen. Es wird keine Bagatellgrenze anerkannt, alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sind dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern, wenn diese wiederum an einer gewerblichen tätigen Gesellschaft beteiligt ist. „Das führt zu weitreichenden Herausforderungen im Beteiligungsmanagement und verkompliziert das Investmentgeschäft von vermögensverwaltenden Personengesellschaft erheblich. Investorinnen und Investoren müssen bei der Auswahl ihrer Beteiligungen durch das Urteil größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen und möglicherweise alternative Rechtsformen dafür finden, um die Rendite der unternehmerischen Beteiligungen nicht durch unnötige steuerliche Belastungen zu reduzieren. Daher benötigen sie eine weitreichende Gestaltungsberatung“, betont Sebastian Loosen.