Das Wellness- und Tagungshotel in Bad Saarow, Brandenburg, steht für eine Auszeit vom Alltag, Ruhe und Erholung. Um diese zu gewährleisten, können hier erst Gäste ab 16 Jahren einchecken. Dies wollte die siebenköpfige Familie nicht hinnehmen, als eine von ihr gestellte Anfrage abgelehnt wurde und reichte eine Klage wegen Verletzung des AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ) ein.
Sowohl das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree als auch das Landgericht Frankfurt Oder entschieden zugunsten des Hotels, da es aufgrund seines Geschäftsmodells als Tagungs- und Wellnesshotel nicht gegen das AGG verstößt. Der Bundesgerichtshof schloss sich in der Revisionsinstanz dem an. Die Wahl dieses Geschäftsmodells sei Ausdruck der Privatautonomie, so die Richter in der mündlichen Verhandlung.
„Im Arbeitsrecht gilt aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein umfassender Schutz vor Diskriminierung durch den Arbeitgeber; das betrifft auch die Benachteiligung wegen des Alters“, sagt SKW Schwarz Partner Dr. Martin Römermann als Vertreter des beklagten Hotels. Das AGG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber ein, damit sie ihre überlegene Stellung nicht aus diskriminierenden Motiven ausnutzen. „Im Allgemeinen Vertragsrecht hingegen gelten diese Grundsätze nur eingeschränkt, weil es dort keine grundsätzlich überlegene Stellung eines Vertragspartners gibt“, ergänzt sein Kollege Arndt Tetzlaff. „Daher ist es Teil der Privatautonomie, eine Beherbergung nicht jedermann zur Verfügung zu stellen, sondern einer bestimmten Zielgruppe. Ergänzend heben die Gerichte hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt. Das Erholungsbedürfnis älterer Menschen in einem ruhigen Bereich kann ein solcher Grund sein, zumal dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden sind.“