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Beschlossen: Aus für „gelben Schein“ und Mindestvergütung für Auszubildende ab 2020

In der vergangenen Woche hat der Bundestag die Abschaffung des "gelben Scheins" ab 2021 und die Mindestvergütung für Auszubildende ab 2020 beschlossen. Beide Anpassungen sollen für deutliche arbeitstechnische Erleichterungen sorgen und ein Zeichen für moderne und digitale Entwicklungen setzen. Doch was genau plant die Bundesregierung im Kontext der neusten Anpassungen?
karlherl | Pixabay
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Welche Mindestvergütung gibt es für Auszubildende ab 2020?

Zur Förderung von Auszubildenden wurde für das erste Lehrjahr ab 2020 eine Mindestvergütung von 515 Euro pro Monat festgelegt. Dieser Wert steigt im jährlichen Rhythmus an. Ab 2021 erhalten Lehrlinge dann bereits 550 Euro im ersten Lehrjahr, ab 2022 585 Euro und ab 2023 sogar 620 Euro pro Monat. Ab 2024 wird die Weiterentwicklung dieser Gehälter dann wiederum automatisch an die Entwicklung der Lehrlingsgehälter geknüpft.

Ebenfalls Bestandteil des neuen Beschlusses ist die gleichwertige Anerkennung akademischer und beruflicher Bildung, was durch neue Bezeichnungen zur beruflichen Fortbildung auch auf IHK-Zeugnissen ausgewiesen werden soll. Wie es mit der Umsetzung des Gesetzes weitergeht, entscheidet der Bundesrat. Im Bundestag wurde der Gesetzesentwurf mit den Stimmen der „Großen Koalition“ aus CDU/CSU und SPD angenommen.

Gibt es Ausnahmen für die Mindestvergütung?

Trotz der klaren Angaben zum Mindestlohn für Auszubildende kann es zu Abweichungen der Mindestvergütung kommen. Dies gilt für einzelne Branchen, in denen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften andere Absprachen getroffen werden. So haben die Tarifverträge nach wie vor Vorrang, weshalb in einigen Branchen durchaus tariflich bedingte Abweichungen auftreten können.

Wie soll ab 2021 eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Neben der Einführung der Mindestvergütung von Auszubildenden kommt es zudem zu einer Abschaffung des sogenannten „gelben Scheins“. Das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ sieht daher vor, den Schein zu digitalisieren und auf diese Weise den betrieblichen Aufwand zu reduzieren. Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe wird diese Reform von Vorteil sein, da beispielsweise keine Meldescheine mehr auf Papier ausgefüllt werden müssen. So entfällt auch die Pflicht der 12-monatigen Aufbewahrung, was zahlreiche Betriebe und Einrichtungen maßgeblich entlastet.

Das Hauptaugenmerk der gesetzlichen Anpassung liegt jedoch auf dem digitalen Krankenschein. Ab 2021 sollen die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen daher nur noch digital übermittelbar sein. So werden die Daten direkt von den behandelnden Praxen an die Krankenkassen übermittelt. Bisher ist allerdings noch unklar, wie die praktische Speicherung digitaler Daten zukünftig erfolgt und wie lange die Krankmeldungen gespeichert werden müssen. Die dazu notwendigen Absprachen zwischen der Politik und den zuständigen Krankenkassen müssen noch getroffen werden.

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