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Dorint Hotelgruppe reicht Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen Lockdown II-Maßnahmen ein

„Ist die sogenannte „Novemberhilfe“ ein überkompensiertes Geschenk oder lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein?“, fragt sich Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Hotelgruppe. Während in den Medien schon die Frage gestellt wird, ob zum Beispiel die Gastronomen zu viel vom Staat zugesprochen bekommen, stellt die Geschäftsführung der Dorint Hotelgruppe heute fest, dass nach der Abgabe des Antrages auf Novemberhilfe (am ersten möglichen Tag, 25. November 2020), zunächst nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro für die gesamte Unternehmensgruppe fließen soll.
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Im Übrigen beschränkt sich der Maximalantrag, der derzeit gestellt werden kann, auf 1 Million Euro. Darüberhinausgehende Leistungen hängen angeblich von EU-rechtlichen Überprüfungen oder -Zustimmungen ab. Daher hat die Dorint Gruppe heute einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die Lockdown II-Maßnahmen ohne gesicherte Entschädigung gestellt.

Denn der tatsächliche Schaden der rund 60 Hotels & Resorts beläuft sich gegenüber November 2019 auf rund 14,3 Millionen Euro.

Da die Pachten und Kapitaldienstverpflichtungen für November 2020 aufgrund des noch nicht klargestellten §313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie der einzuhaltenden Raten für Überbrückungskredite aus dem Lockdown I fällig sind, dürfte klar sein, dass der „noch nicht gefallene Tropfen auf den heißen Stein“ schon jetzt in der Luft verdampft“, so der Dorint Aufsichtsratschef.

Kein Rechtsanspruch auf Novemberhilfe?

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier hat durch sein Ministerium sogenannte Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfen verfassen lassen. Diese enthalten in ihrem Text gleich zu Beginn folgenden Hinweis: „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung“. Noch am Wochenende widerspricht die Justizministerin Christine Lambrecht mittelbar gegenüber der dpa in folgender Meldung: „Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hält staatliche Entschädigungszahlungen an die Wirtschaft für rechtlich geboten, bis die einschneidenden Corona-Auflagen aufgehoben werden.“ Der Bundesjustizministerin ist also bewusst, dass schwerwiegende Eingriffe in den Artikel 12 (Berufsfreiheit) auch einer Entschädigung unterliegen müssen. Somit wird durch die Auffassung der Bundesjustizministerin deutlich, dass die Einschränkungen nach §28a des Infektionsschutzgesetzes, wie das Beherbergungsverbot, zwingend zu Entschädigungen führen müssen. Das wird jedoch durch die Einsortierung des neuen Paragrafen unterlaufen. Der neue Restriktionskatalog nach §28a IfSG wird eben nicht vom Entschädigungsparagrafen 65 IfSG erfasst.

Unnötige Schleife über Europa – keine Zustimmungserfordernisse

Noch nicht genug dieses Widerspruchs, seitens des Bundeswirtschaftsministeriums wird auch noch darauf hingewiesen, dass Hilfen über 1 Millionen Euro mit der EU abzustimmen sind. Wie der Justizministerin sicherlich klar ist, ist eine Entschädigung keiner Beihilferegelung zuzuordnen. Deshalb ist die Einsortierung einer Novemberhilfe in die Förderprogramme grundlegend falsch.

Das Wesen von Förderprogrammen liegt in der Unterstützung von überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUS), z.B. bei Entwicklungs- und Forschungsprojekten. Aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung ist hier der Beihilfeaspekt des passiv handelnden Staates zu beachten. Bei den geforderten Entschädigungsleistungen geht es allerdings nicht um Forschungsprojekte, sondern schlicht um den Ausgleich von entstandenen Schäden durch den aktiven staatlichen Eingriff.

Darüber hinaus hat die Europäische Kommission längst festgestellt, dass die Corona Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis ist. Daher spielen Beihilfetatbestände hier keine Rolle. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht jüngst auch im Falle der Laufzeitverkürzungen von Atomkraftwerken, die Entschädigungen verlangt haben, bestätigt.

“Was also hindert Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier daran, den geschädigten Unternehmen verpflichtende Entschädigungen durch den schwerwiegenden Eingriff des Staates in Artikel 12 (Berufsfreiheit), unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Artikel 3 (Gleichheitsprinzip) zeitgerecht und angemessen zu zahlen“, fragt sich Hotelunternehmer Dirk Iserlohe.

Konsequenz: Verfassungsbeschwerde zur Sicherung der Existenz für Dorint und eine ganze Branche

Die juristische Konsequenz ist nun, dass die Dorint Hotelgruppe eine Verfassungsbeschwerde mit sechs Hauptanträgen und zwei Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat. Und zwar deshalb, da die Novemberhilfe, die eigentlich „November-Entschädigung“ heißen müsste, nicht zeitgerecht ausgezahlt wurde. Das führt zur Gefährdung der Existenz einer gesamten Branche. Zumal die Insolvenzantragspflichten für die Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich vorgegeben sind. Pachten, Mieten, Kapitaldienst und Kosten laufen doch weiter, werden auch jetzt im November wieder fällig und müssen gezahlt werden.

Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Dorint Hotelgruppe sehen das Unternehmen somit schwerwiegend in ihren Grundrechten verletzt. Und zwar einerseits wegen der Verhängung von zurzeit entschädigungslosen Beherbergungsverboten und der damit einhergehenden schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Artikel 12 und 14. Anderseits aber auch wegen der Differenzierung der Novemberhilfen für Unternehmen nach ihrer Größenordnung, was nicht dem Artikel 3 des Grundgesetzes – der gebotenen Gleichberechtigung – entspricht.

„Viele Unternehmer der Branche stehen nun am Scheideweg hinsichtlich der Aufgabe ihrer Existenzen oder einer zügigen, gebotenen Entschädigung durch den Gesetzgeber“, beurteilt Iserlohe die aktuelle Situation. „Sonderopfer Einzelner, die durchaus für die Gesundheit der Gemeinschaft gefordert werden können, müssen doch dafür entschädigt werden, damit ihre Existenz nicht gefährdet wird. Das ist doch das Wesen einer Solidargemeinschaft“, führt der Familienunternehmer weiter aus.

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