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15 Bundesländer gewähren Fristverlängerung bei Umstellung der Kassensysteme (Update 29.7.20)

Die Finanzminister von 15 Bundesländern (Stand 29.07.20) haben gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Welche neue Frist gilt nun und unter welchen Voraussetzungen?
Das bargeldlose Bezahlen ist bereits seit vielen Jahrzehnten üblich. In Supermärkten, an der Tankstelle, in Hotels und in Boutiquen ist es seit Langem möglich, mit der Kredit- oder der Debitkarte zu bezahlen. In Bars und Restaurants bestand dieses Angebot jedoch bis vor einiger Zeit nur selten.shapecharge - iStockphoto.com
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Eigentlich verlangt das Bundesfinanzministerium (BMF), dass Unternehmen bis Ende September so genannte manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. 15 (Stand: 29.07.2020) Bundesländer schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen von Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Berlin, Brandenburg und des Saarlandes geeinigt.

„Wir tun in diesen Monaten der Corona-Pandemie alles, um unserer Wirtschaft durch diese Zeit zu helfen“, sagt NRW-Minister Lienenkämper, „meine Kollegen und ich sind uns einig: Bürokratische Hürden aus dem Hause Scholz wären aktuell absolut kontraproduktiv.“ Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben.

Das sind die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung beim Kassensystem:

Die Reglungen variieren etwas in den Bundesländern. Dies gilt für den Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung  der TSE sowie den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit des TSE. Die Regeln im Detail:

Baden-Württemberg (Meldung v. 13.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung:  Nachweis darüber, dass Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber vor dem 1. Oktober 2020 ist eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen,
    eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
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Bayern (Meldung v. 10.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Berlin (Meldung v. 22.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären und der cloud-basierten TSE-Lösung : der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist, der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Zudem müssen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) alle Verpflichtungen erfüllt werden.
  • Antragstellung erforderlich: Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich. Die Nachweise über die Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Auf Verlangen einer Dienstkraft der Finanzverwaltung sind sie vorzulegen.

Brandenburg (Allgemeinverfügung vom 28.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einer Kassenfachhandlung, einer Kassenherstellung oder einer anderen Dienstleistung im Kassenbereich nachweislich bis spätestens 31.08.2020 mit dem fristgerechten Einbau von TSE beauftragt und diese muss schriftlich versichern, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte und es muss ein konkreter Einbautermin der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem benannt werden (spätestens bis zum 31.03.2021).
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31.08.2020 den fristgerechten Einsatz nachweislich beauftragt haben. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.03.2021 abzuschließen
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet. Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010-2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
  • Antragstellung erforderlich: Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z. B. im Rahmen von Nachschauen und steuerlichen Außenprüfungen, vorzulegen.

Hessen (Meldung v. 10.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Hamburg (Meldung v. 13.07.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Mecklenburg-Vorpommern (Meldung v. 17.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Nordrhein-Westfalen (Meldung v. 10.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
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Niedersachsen (Meldung v. 10.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • Siehe auch Informationsblatt „Kassenaufrüstung TSE – Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung

Rheinland-Pfalz (Meldung v. 22.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und dieser hat bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: ist der Einbau einer cloud-basierten TSE  vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Keine, aber Antrag stellen (siehe unten).
  • Antragstellung erforderlich: Ja! Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird auf der Homepage des Landesamts für Steuern (www.lfst-rlp.de) ein Hinweis sowie zur Erleichterung der Meldung auch ein Vordruck eingestellt.

Saarland (Meldung v. 14.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Sachsen (Meldung v. 15.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 31. August 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Sachsen-Anhalt (Meldung v. 17.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist, muss diese bis zum 30. September beauftragtr sein.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Schleswig-Holstein (Meldung v. 10.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar, dennoch müssen Betriebe spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer
    der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
  • Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.

Thüringen (Meldung v. 22.7.2020)

  • Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis spätestens zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt, beziehungsweise ein fristgerechter Einbau der TSE ist verbindlich beauftragt.
  • Voraussetzung bei einer cloud-basierten TSE-Lösung: der Einbau einer cloud-basierten TSE  ist vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen).
  • Antragstellung erforderlich: Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Aber das Vorliegen einer der oben benannten Voraussetzungen ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann.
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