Suche

Mehrwertsteuersatz bei Essenslieferungen in Mehrweg-Geschirr

Die Frage nach dem Mehrwertsteuersatz auf das eingesetzte Mehrweg-Geschirr im Gastronomie-Betrieb erreichte zuletzt auch verstärkt den DEHOGA Bundesverband. Eine Aufschlüsselung der Faktoren, die den Mehrwertsteuersatz von 7% auch auf das Mehrweg-Geschirr erklären.
Recup, Pixabay
Anzeige

Nach den einschlägigen Verwaltungsregelungen des Bundesfinanzministeriums unterliegen Essenslieferungen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, auch wenn bei der Lieferung Mehrweg-Geschirr verwendet wird.

Dazu heißt es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter Punkt 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Absatz (2) Sätze 2 und 3:

Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO). Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit während des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts für die Übergabe der Speisen an den Kunden sind unselbständiger Teil der Beförderung und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.

In Absatz (3) Sätze 3 und 4 wird klargestellt:

Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

Schließlich wird die Überlassung von Mehrweg-Geschirr ausdrücklich in Beispiel 14 in Punkt 3.6. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses genannt:

Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird – nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer – zu einem späteren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.

Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (zu 7 Prozent) vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllt, überwiegt seine Nutzungsüberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.

Weitere Artikel zum Thema

CUNA; Hello I'm Nik, Unsplash
Ab 1. Januar 2023 verpflichtet der Gesetzgeber Gastronom:innen zu Mehrwegverpackungen. Wie der Verpflichtung nachgekommen werden kann, erfahren Interessierte kostenlos in nur 20 Minuten von CUNA-Gründer Rafael Dyll. CUNA ist ein junges Unternehmen aus Dortmund, das[...]
It’s Your Part
Ein stetig wachsender Verbund aus Unternehmen, Systemgastronomen, Vending-Spezialisten, Verbänden sowie Kommunen hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein dauerhaftes flächendeckendes Sammelsystem für gebrauchte Einweg-Papierbecher zu etablieren. Das entstandene Marketingnetzwerk tritt als „It’s Your Part“ benannte[...]
WWF, Kathrin Tschirner
Mehrweg soll endlich zum Standard im Außer-Haus-Verzehrwerden, das ist das Ziel von „mehrweg.einfach.machen“ – eine vom WWF Deutschland, vonProjectTogether und dem Mehrwegverband Deutschland initiierte Umsetzungsallianz. Abheute geht das Bündnis in eine deutschlandweite Offensive und startet[...]
Jay Wennington, Unsplash
Der Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) begrüßt die Äußerung von SPD-Chefin Saskia Esken zur Beibehaltung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen in der Gastronomie. Nun müssen den Aussagen aber auch Taten folgen,[...]
dvulikaia, iStockphoto
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die lang erwartete Handlungsempfehlungen für Gastronomiebetriebe gemäß dem Verpackungsgesetz herausgebracht. Der Leitfaden bietet Unterstützung und Klarheit bei der Umsetzung, wirft jedoch auch neue Fragen auf. Der DEHOGA Bundesverband zeigt auf,[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.