Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat endlich den lang erwarteten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes veröffentlicht. Dieser Leitfaden wurde von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie dem Umweltbundesamt erarbeitet.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht. Der DEHOGA Bundesverband hat seit Beginn das Gesetzesvorhabens begleitet und den Mitgliedsbetrieben eine Vielzahl von Informationen und Merkblättern bereitgestellt. Allerdings werfen die gesetzlichen Regelungen immer noch Fragen auf und es bestehen Unklarheiten bei der Umsetzung der Anforderungen.
Der behördliche Leitfaden der LAGA soll den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Akteuren helfen und dazu beitragen, die Vollstreckung zu vereinheitlichen. Allerdings löst er nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen.
Die LAGA bestätigt einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht jedoch in anderen Punkten ab und interpretiert die rechtlichen Bestimmungen sehr weitreichend. Die Betriebe im Gastgewerbe sollten daher ihre derzeitige Praxis umgehend überprüfen.
Den Leitfaden können Sie unter folgendem Link abrufen: Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz
Der DEHOGA wird unter Berücksichtigung der neuen Hinweise des LAGA-Leitfadens ein aktualisiertes Merkblatt herausgeben. Auf einige Punkte möchten wir Sie jedoch bereits jetzt aufmerksam machen:
Hygieneanforderungen für Kundengeschirr (Ziffer 1, Vorbemerkung)
Die LAGA stimmt mit dem DEHOGA überein, dass sogenannte Letztvertreiber wie Imbisse, Restaurants, Hotels usw. in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, die Befüllung von Kundenbehältnissen aus hygienischen Gründen abzulehnen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kundenbehältnis so verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten ist oder wenn das Behältnis ungeeignet ist, um das abzugebende Lebensmittel aufzunehmen. Es besteht jedoch keine generelle Ablehnungsmöglichkeit von Kundenbehältnissen aus hygienischen Gründen. Siehe dazu auch das Merkblatt des Lebensmittelverbandes „Mehrweg-Behältnisse“
Vorverpackte Lebensmittel (Ziffer 4.3)
Die LAGA hat eine andere Auffassung als der DEHOGA und der Lebensmittelverband in Bezug auf vorverpackte Lebensmittel. Nach Ansicht der LAGA kann die Mehrwegangebotspflicht auch gelten, wenn Speisen oder Getränke vorverpackt an den Verkaufsort geliefert und dort bereitgehalten werden.
Filialbetriebe (Ziffer 4.4., 4.5)
Der Leitfaden differenziert hinsichtlich der Frage, inwieweit auch einzelne Filialbetriebe/Ketten von der Ausnahmeregelung für kleine Betriebe profitieren (bis 80 qm Verkaufsfläche und 5 Beschäftigte). Er unterscheidet zwischen rechtlich eigenständigen Verkaufsstellen und unselbstständigen Verkaufsstellen.
Wenn eine Verkaufsstelle rechtlich zu einer Unternehmenskette gehört (z.B. Systemgastronomie), ist nach dem Leitfaden auf die Gesamtheit aller Verkaufsstellen des betreffenden Unternehmens abzustellen. Die LAGA geht davon aus, dass bei Unternehmen mit mehreren Verkaufsstellen in der Regel mindestens eines der beiden Größenkriterien „Verkaufsfläche“ oder „Beschäftigtenzahl“ überschritten wird und somit die Erleichterung für kleine Betriebe nicht in Anspruch genommen werden kann.
Wenn rechtlich eigenständige Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Einzelunternehmen usw. (z.B. in Form von Franchisemodellen) die mit Ware befüllten Verpackungen in Verkehr bringen, gelten diese unabhängig von der Hauptniederlassung oder dem Mutterkonzern (z.B. als Franchisegeber) als eigenständige Akteure. Die Mehrwegangebotspflicht gilt dann für diese rechtlich eigenständigen Niederlassungen bzw. Unternehmen.
Verkaufsfläche (Ziffer 2.3)
Die LAGA hat konkretisiert, dass zur Verkaufsstelle auch zugehörige oder dieser zuzuordnende Außenflächen zählen. Bei saisonal genutzten Außenflächen gilt dies jedoch nur für den Zeitraum, in dem sie tatsächlich oder potenziell genutzt werden. Das bedeutet, dass ein mit Tischen und Stühlen ausgestatteter Terrassenbereich bei der Berechnung der Verkaufsfläche berücksichtigt wird. Ein Terrassenbereich hingegen, der nicht mit Sitzmöbeln oder Stehtischen ausgestattet ist, wird bei der Berechnung der Verkaufsfläche nicht berücksichtigt.
Beschäftigte (Ziffer 2.4)
Die LAGA hat auch den Begriff der Beschäftigten konkretisiert. Auszubildende, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter werden hierbei nicht berücksichtigt.
Mehrwegangebotspflicht für Nicht-Mitnahme-Gerichte (Ziffer 4.6)
Die LAGA ist der Ansicht, dass die Mehrwegangebotspflicht auch dann gilt, wenn der Verzehr direkt vor Ort stattfindet. Es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird. Daher können auch Restaurants oder Hotels von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sein, wenn sie Speisen und/oder Getränke zum Verzehr vor Ort in Einweggeschirr/-behältnissen anbieten, die von den gesetzlichen Regelungen erfasst werden.
Hinweisschilder – Gesetzliche Informationspflichten (Ziffer 5.2, Anlage)
Die vom DEHOGA zur Verfügung gestellten Hinweisschilder zu den Mehrwegangeboten entsprechen den Formulierungen der LAGA. Mit ihnen können die gesetzlichen Informations- und Hinweispflichten erfüllt werden. Sie sind hier im DEHOGA-Shop erhältlich.