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Mindestlohn für Reinigungsfirmen bei 10,30 Euro

Seit 1. März 2018 gilt ein neuer tariflicher Mindestlohn für die Gebäudereinigung. In der entsprechenden und bis 2020 gültigen Rechtsverordnung ist der Mindestlohntarifvertrag zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt nunmehr zum siebten Mal in Folge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Mindestlohn für Reinigungsfirmen steigtAlexas_Fotos | Pixabay

Der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung beträgt ab 1. März 2018 in der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) 10,30 Euro (West inklusive Berlin) bzw. 9,55 Euro (Ost) pro Stunde. Er steigt ab 1. Januar 2019 auf 10,56 Euro bzw. 10,05 Euro pro Stunde und ab 1. Januar 2020 auf 10,80 Euro bzw. 10,55 Euro pro Stunde. Ab 1. Dezember 2020 liegt er bundesweit bei 10,80 Euro pro Stunde. Für Glas- und Fassadenreinigung gilt ein höherer Mindestlohn.

Für Hotellerie und Gastronomie entfaltet dieser Branchenmindestlohn mittelbar Relevanz, wenn sie Reinigungsarbeiten per Werk- oder Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung outsourcen. Das ist z.B. der Fall bei Fremdpersonaleinsatz im Housekeeping, bei der Unterhaltsreinigung oder dem Betrieb von Toilettenanlagen. In erster Linie ist es die Fremdfirma, die verpflichtet ist, ihren Arbeitnehmern den Branchenmindestlohn zu zahlen. Der DEHOGA weist aber ausdrücklich darauf hin, dass auch der Auftraggeber gewisse Pflichten hat und für Mindestlohnverstöße seines Auftragnehmers mit zur Verantwortung gezogen werden kann. Deshalb sind die Wahl eines seriösen Dienstleisters, eine realistische Kalkulation der für die Reinigung benötigten Zeit und der Personalkosten (inkl. Sozialabgaben und gesetzlicher Ansprüche z.B. auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), eine Tariftreueerklärung des Dienstleisters und je nach Einzelfall vertragliche Sicherungs- und Kontrollklauseln in der Praxis wichtig.

Quelle: DEHOGA compact

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