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Neues DEHOGA-Merkblatt zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Ab dem 1. September 2022 ändern sich die Regelungen zur Übermittlung der erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Die Neuerungen betreffen auch Lebensmittelunternehmen wie zum Beispiel Restaurants, Großküchen und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.

TheDigitalArtist, PixabayTheDigitalArtist, Pixabay

Die Änderungen der Rückverfolgbarkeit werden stufenweise eingeführt.

  • Bisherige/aktuelle Regelung: Sind die Informationen elektronisch verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
  • Zum 1. September 2022: Informationen zur Rückverfolgbarkeit sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, soweit unbillige Härte für das Lebensmittelunternehmen und mit Gesundheitsschutz vereinbar.
  • Zum 31. Dezember 2022: Informationen müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format eingereicht werden. Hieraus folgt, dass zukünftig eine Übermittlung der geforderten Informationen zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr in Papierform vorgenommen werden kann. Was dies für die Umsetzung in der Praxis durch die Betriebe im Einzelnen bedeutet, ist nicht ganz klar. Wir haben uns hierzu in den vergangenen Monaten mit dem Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure ausgetauscht sowie mit dem Lebensmittelverband und weiteren (betroffenen) Verbänden.

Zu weiteren Information und als Handreichung für die jeweils verpflichteten Betriebe hat der DEHOGA-Bundesverband nun dazu das Merkblatt „Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Elektronische Übermittlung ab September 2022“ herausgebracht.

Partner aus dem HORECA Scout

Das Merkblatt kann im DEHOGA-Shop abgerufen werden (Artikelnummer: YFORM1027.7)

Für DEHOGA-Mitglieder ist das Merkblatt kostenlos. Nicht-Mitglieder zahlen 1,00 Euro für den Download.

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