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Qualifikation für Zelte ab 75 Quadratmeter nötig

Betriebe, die Zelte auf- und abbauen, beispielsweise Caterer, Schausteller oder Zirkusse, müssen ihre Aufsicht führenden Mitarbeiter künftig ab einer Zeltgröße von 75 Quadratmetern schulen lassen. Mit einer Übergangsfrist wird diese Größenangabe aus dem Baurecht in die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift übernommen.
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Die Zeltgröße, ab der die Aufsichtführenden bei Auf- oder Abbau eine spezielle Schulung benötigen (nach DGUV Grundsatz 310-001), wurde auf 75 Quadratmeter verringert. Das müssen alle Unternehmen die Zelte auf- und abbauen bei der Ausbildung ihrer Mitarbeiter berücksichtigen.
Jedenfalls sollten beispielsweise Caterer, Schaustellerbetriebe oder Zirkusse ihre Aufsichtführenden zeitnah qualifizieren lassen. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) bietet schon im November dazu einen Lehrgang „Aufsichtsführende im Zeltbau“ an:

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Zum Hintergrund: Im Baurecht und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) waren in der Vergangenheit unterschiedliche Zeltabmessungen festgelegt, was immer wieder zu Verwirrungen und Fragen geführt hatte. Das wurde jetzt einheitlich geregelt: Mit einer Übergangsfrist wird die Größenangabe 75 Quadratmeter aus dem Baurecht in die maßgebliche UVV übernommen.

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