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Vorsicht bei Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfen

Die Schlussabrechnungen zu den Coronahilfen (Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe) sind bis zum 30. Juni 2023 über einen prüfenden Dritten den Bewilligungsstellen über das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einzureichen. Den aktuellen Stand der Dinge zum Thema Schlussabrechnungen erläutert Ihnen Steuerberater Lars Rinkewitz von ECOVIS NRW.

ECOVISECOVIS

Fristen

Schlussabrechnungen müssen zwingend für

  • die Überbrückungshilfen 1 bis 4 sowie
  • die November- und Dezemberhilfen
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erstellt werden.

Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die erhaltenen Fördergelder oder Coronahilfen vollständig zurückzahlen!

Als Abgabefrist gilt der 30. Juni 2023. Eine allgemeine Verlängerung dieser Frist wird es Stand heute nicht geben. Es gibt allerdings eine Möglichkeit zur individuellen Fristverlängerung: Wer seine Schlussabrechnung erst bis zum 31. Dezember 2023 kann und will, kann über das Portal des prüfenden Dritten einen Antrag auf Einzelfristverlängerung stellen.

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Auch für die Neustarthilfen waren Endabrechnungen zu erstellen. Die Einreichungsfristen sind allerdings schon ausgelaufen.

Bearbeitungszeiten seitens der Bewilligungsstellen

In Bayern beginnt die Bearbeitung der Schlussabrechnungen erst Anfang 2024 und wird etwa zwei Jahre lang dauern. In anderen Bundesländern wird das wahrscheinlich ggf. anders gehandhabt. Allerdings sind aufgrund der Vielzahl von Abrechnungen überall sehr lange Bearbeitungszeiten zu erwarten.

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenCorona-Hilfen

Rückzahlungen (Fördersumme lt. Schlussabrechnung ist geringer als beim ursprünglichen Antrag)

Aufgrund des zweistufigen Antragsverfahrens (erst Antrag und dann Schlussabrechnung) ergibt sich der finale Förderbetrag erst nach Einreichung und Bearbeitung der Schlussabrechnung. Deshalb kann es bei den einzelnen Hilfen zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen kommen.

Noch einmal muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass nur das Ergebnis im zu erlassenden Schlussbescheid der Bewilligungsstelle maßgebend ist. Das was im Berechnungstool der Schlussabrechnung ausgegeben wird, kann nur als vorläufiges Ergebnis angesehen werden. Daher ist aktuell von vorzeitigen oder freiwilligen Rückzahlungen direkt nach dem Einreichen der Schlussabrechnung abzusehen.

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Die sich ergebenden Rückzahlungen werden in der Regel erst sechs Monate ab Erstellung des finalen Bescheids fällig. Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung sind möglich. Bei einer verspäteten Rückzahlung von über sechs Monaten werden drei Prozent Zinsen über Basiszins fällig.

Bei Nichteinreichung der Schlussabrechnung ist die gesamte Fördersumme zurückzahlen. Die Frist dafür ist ein Monat ab Datum des Schlussbescheids. Zusätzlich ergeht ein gesonderter Zinsbescheid, in dem Zinsen, fünf Prozent über dem Basiszins, ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung festgesetzt werden.

Coronabedingte Umsatzrückgänge

Coronahilfen werden dann bewilligt, wenn die relevanten Umsatzeinbrüche coronabedingt waren. Dieses Kriterium ist auch im Rahmen der Bearbeitung der Schlussabrechnungen dringend zu beachten. Liegen keine coronabedingten Umsatzrückgänge vor, sind die Hilfen nicht zu gewähren. Der Bund hat alle Bewilligungsstellen der Länder dazu aufgefordert, die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche in den Schlussabrechnungen vollumfänglich zu prüfen.

Die „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe 3 Plus relevanter geworden und wurde zur Überbrückungshilfe 4 dann noch einmal stark verschärft. Die Bewilligungsstellen haben bereits mehrere Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe 3 Plus vor Einführung von 2G/3G-Regelungen im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe 4 im zweiten Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnten.

Kosten nach Fälligkeit ansetzen

Gemäß den FAQ zu den Überbrückungshilfen sind die ansetzbaren betrieblichen Fixkosten in dem Fördermonat zu berücksichtigen, in dem diese fällig sind. In den FAQ heißt es dazu: „Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.“
Da die Fälligkeiten der Kosten lt. Rechnungen/Verträgen im Regelfall nicht direkt aus den Buchhaltungen der Unternehmen zu entnehmen waren, lehrt die Erfahrung, dass bei den Anträgen nicht alle Kosten richtig berücksichtigt wurden. Allerdings gibt es in den aktuellen FAQ keine Ausnahmeregelungen dazu.

Aber einige Bundesländer gehen nun hin, und haben über ihre Bewilligungsstellen Vereinfachungsregelungen bzw. Klarstellungen verlautbart. Dazu gibt es allerdings noch keine bundeseinheitliche Lösung. Zum Beispiel die L-Bank ((Staatsbank für Baden-Württemberg) sowie die ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) sagen nun, dass sie nun für bestimmte Fälle relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei den Überbrückungshilfen abstellen. Andere Länder wollen andere Regelungen implementiert haben. Dieses deutet aktuell auf einen bundesweiten Flickenteppich hin. Ob es eine bundeseineintliche Lösung geben wird, bleibt abzuwarten. Auch wird interessant sein, wie sich die verschiedenen Verwaltungsgerichte diesbezüglich bei den zu erwartenden vielen Klagen positionieren werden.

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag auf Corona-Hilfen für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen. Diese wichtige Voraussetzung wird im Rahmen der Schlussabrechnungen auch noch einmal von den Bewilligungsstellen aufgegriffen. Die Bewilligungsstellen sind mit den Finanzämtern, den Amtsgerichten und weiteren Behörden vernetzt, so dass seitens der Bewilligungsstellen auch Unternehmensverbünde aufgedeckt werden.
Werden diese nicht schon bei der Schlussabrechnung beachtet, werden im Rahmen der gezielten Rückfragen der bewilligungsstellen umfangreiche Erörterungen notwendig. Daher prüfen Sie noch einmal sogfältig alle Voraussetzungen zum beihilferechtlichen Verbundsbegriff mit den Hinweisen in den jeweiligen FAQ der Coronahilfen, um am Ende nicht böse Überraschungen zu erleben. Denn denken Sie daran, bei Subventionen und Beihilfen steht schnell das Wort Subventionserschleichung im Raum.

Fazit

Die ganze Thematik der Coronahilfen bleibt weiterhin spannend. Nun sind die Schlussabrechnungen zu erstellen und die verschiedenen Themen kochen noch einmal hoch. Wichtig ist die Einhaltung der Fristen.

Die ersten Rückfragen der Bewilligungsstellen zu eingereichten Schlussabrechnungen zeigen deutlich, dass die Voraussetzungen engmaschig überprüft und auch viele Belege angefordert werden. Ferner dürfen grundsätzlich auch Prüfungen durch externe Prüfer:innen vorgenommen werden. Wie sich das Ganze entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Dringender Rat: Nehmen Sie die Schlussabrechnungen und die notwendige Dokumentation der Voraussetzungen nicht auf die leichte Schulter!

Ein Factsheet zu den Schlussabrechnungen der Coronahilfen hat IHK für München und Oberbayern herausgegeben. Darin finden sich auch Hinweise und Verlautbarungen, die bundesweit relevant sind. Auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt äußert regelmäßig aktuell zu diesen Themen.

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