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Wann ist Umkleidezeit Arbeitszeit?
Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit, wenn das Umkleiden Bestandteil der laut Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers ist (§ 611 BGB). Dies trifft dann zu, wenn das An- und Ablegen der Arbeitskleidung fremdnützig ist, das heißt den Bedürfnissen des Arbeitgebers dient. Bei nicht auffälliger Dienstkleidung, die die Mitarbeiter auch zu Hause anziehen können, liegt kein fremder Nutzen vor. Für Arbeitnehmer, die in Anzug oder Kostüm (Business-Style) oder in legerer Privatkleidung (Casual-Style) die Arbeit verrichten dürfen, ist das Umkleiden nicht fremdnützig und damit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Wie haben Gerichte zu dieser Frage entschieden?
Die Gerichte entscheiden zu der Frage, ob Umkleiden zur Arbeitszeit gehört, danach, ob dieser Umkleidevorgang lediglich einem fremden Bedürfnis dient. Die Rechtsprechung stuft Umkleidezeiten als Arbeitszeit ein, wenn
- der Arbeitgeber vorschreibt, dass die Mitarbeiter eine bestimmte Dienstkleidung tragen
- sich laut dienstlicher Anweisung im Unternehmen umziehen müssen
- oder das Umkleiden im Interesse des Arbeitgebers liegt, das heißt fremdnützig ist
Handelt es sich beispielsweise um eine bestimmte Sicherheits- oder Schutzkleidung, die die Mitarbeiter erst im Betrieb anlegen können, sehen die Gerichte Umkleidezeiten als Arbeitszeiten an, weil das An- und Ablegen der Kleidung fremdnützig ist. Dasselbe gilt, wenn die Unternehmen den Beschäftigen vorschreiben, sich erst am Arbeitsplatz umzukleiden und ihnen gleichzeitig untersagen, die Dienstkleidung nach der Arbeit mit nach Hause zu nehmen. Bei Arbeitnehmern, die auffällige Berufskleidung tragen müssen, gelten Umkleidezeiten als Arbeitszeiten. Legen die Mitarbeiter solche Kleidungsstücke freiwillig bereits zu Hause an, verneinen die Gerichte eine Vergütungspflicht.
Was ist auffällige Kleidung?
Auffällige Dienstkleidung liegt dann vor, wenn sich die Mitarbeiter aufgrund dieser Kleidung einer bestimmten Berufsgruppe zuordnen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Farben der Arbeitskleidung auffällig oder dezent sind. Das Tragen weißer Dienstkleidung lässt beispielsweise eine Zuordnung zum Arzt- oder Pflegeberuf (Krankenhaussektor) zu. Auffällige Dienstkleidung liegt auch dann vor, wenn diese über ein Firmenlogo verfügt, das die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen erkennen lässt. In diesen Fällen kann es den Mitarbeitern nicht zugemutet werden, dass sie diese Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeitsstätte tragen. Dies ergibt sich daraus, dass Mitarbeiter kein Interesse daran haben, ihre Berufszugehörigkeit außerhalb der Arbeitszeit zu demonstrieren. Beispiele für auffällige Kleidung sind die speziellen Berufskleidungen von Sanitätern und Piloten.
Welche Ausnahmen kann es geben?
Ausnahmen zu diesen Grundsätzen können sich aus speziellen Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Demnach kann der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vereinbarung die Umkleidezeit pauschal abgelten. Laut BAG-Rechtsprechung können Unternehmen die Vergütung von Umkleidezeiten auch dann ausschließen, wenn es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt. Eine vertragliche Vereinbarung kann aber auch eine geringere Vergütung für die Umkleidezeit vorsehen. Diese Ausnahmen gehen den allgemeinen Grundsätzen zur Umkleidezeit vor. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Ausnahmebestimmung vorliegt, die das Thema Umkleidezeit als Arbeitszeit regelt.