Was ist eine Steuerprüfung?
Die steuerliche Außenprüfung (in der Praxis auch Betriebsprüfung oder Steuerprüfung genannt) ist ein besonderes Verfahren der steuerlichen Sachverhaltsermittlung. Neben der allgemeinen Außenprüfung gibt es die besonderen Außenprüfungen, wie die Lohnsteuer- Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Mit der Betriebsprüfung besteht die Möglichkeit, Entscheidungen an „Ort und Stelle des Geschehens”, also im Unternehmen, nachzuprüfen.
Was kann bei einer Außenprüfung passieren?
„Die steuerliche Außenprüfung kann zu sehr ungünstigen Ergebnissen führen. Durch Hinzuschätzungen können beispielsweise hohe Nachforderungen resultieren. Grundsätzlich abzugsfähige Ausgaben werden mitunter aus formalen Gründen nicht anerkannt, simple Fehler im Handling fallen auf oder eher dürftig geführte Fahrtenbücher halten einer Überprüfung nicht stand. Das Feld der Betriebsprüfer für mögliche Beanstandungen ist sehr weit gefasst“, sagt Steuerberater Daniel Hermes aus der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf. Selbst dann, wenn Unternehmer und Steuerbüro nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet hätten und der Überzeugung seien, sämtliche Pflichten erfüllt zu haben, könnten böse Überraschungen drohen.
Wie sollten Unternehmer vorgehen?
Unternehmer sollten eine Betriebsprüfung grundsätzlich nicht auf die leichte Schulter nehmen, warnt Daniel Hermes, sondern stets auf den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt als Partner, Berater und engen Begleiter vertrauen. Schließlich kennt dieser die Kniffe und Tricks der Finanzbehörden und der Betriebsprüfer und steht Unternehmern bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Seite. Der Berater kann dementsprechend auf bestimmte Versuche und Fragen des Prüfers angemessen reagieren und einschätzen, ob das Vorgehen überhaupt zulässig ist.
Weshalb ist das wichtig?
„Die Erfahrung zeigt, dass manche Prüfer versuchen, auch streitige Mehrergebnisse durchzusetzen. Fallen solche Versuche im Rahmen einer Außenprüfung auf, kann der Steuerberater unmittelbar intervenieren und darauf hinwirken, dass nur die Dinge beanstandet werden, zu denen das Steuerrecht auch berechtigt“, erläutert Daniel Hermes. Zumal erfahrene Prüfer natürlich auch ein Händchen dafür hätten, bestimmte Fragen so zu stellen, dass ein Unternehmer den eigentlichen Hintergrund möglicherweise nicht erkennt und sich dementsprechend durch eine unvorteilhafte Antwort in Schwierigkeiten manövriert. „Der Unternehmer kann schlichtweg nicht einschätzen, welche Tragweite gewisse Antworten haben können. Übernimmt hingegen der Berater die gesamte Kommunikation, wird diese Falle von vornherein ausgeschlossen.“
Welche formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsprüfung gibt es?
Es sind verschiedene Kriterien zu beachten, die auch zu einer Unzulässigkeit einer Prüfung führen können. Zu den Voraussetzungen gehört beispielsweise, dass für den Prüfungszeitraum die Betriebsgrößenklasse zu beachten ist – nicht jedes Unternehmen kann prinzipiell zu jeder Zeit geprüft werden. „Weiterhin ist die Prüfungsanordnung in angemessener Zeit vor dem Beginn der Prüfung bekannt zu geben. In der Prüfungsanordnung ist sodann der Umfang der Außenprüfung anzugeben. Dies dient neben dem Schutz des Unternehmers auch der Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Die Prüfer müssen sich bei Erscheinen grundsätzlich unmittelbar ausweisen und den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig machen“, betont Daniel Hermes. „Eine Außenprüfung ist übrigens immer dann unzulässig, wenn bereits im Vorfeld feststeht, dass sich aus ihr keine steuerlichen Folgen ergeben können. Derartige Aspekte kann der Steuerberater – neben weiteren – analysieren und bewerten. Im Zweifelsfall wird er bereits gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung im Wege des Einspruches vorgehen.“
Kann an der Anordnung einer Außenprüfung etwas geändert werden?
In geeigneten Fällen kann der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Ein Hotelier oder Gastronom kann beispielsweise eine Verlegung beantragen, wenn er oder sein Steuerberater plötzlich erkrankt, beträchtliche Betriebsstörungen durch die Außenprüfung zu erwarten sind oder er schlichtweg urlaubsbedingt verhindert ist. Auch hierbei ist es die Aufgabe des Steuerberaters, den Antrag auf Verschiebung bei den Behörden zu platzieren und entsprechend zu begründen.