Suche

Gewerbliche Aufwärtsinfektion: Ein Risiko für Unternehmer

Viele Hoteliers und Gastronomen setzen in ihrer Vermögensverwaltung auf unternehmerische Beteiligungen und bringen diese in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ein. Das Problem: Es kann dabei schnell zu Einkünften aus Gewerbebetrieb durch gewerbliche Abfärbung und somit zu steuerlichen Nachteilen kommen.

WWSWWS

Welche Rolle spielen unternehmerische Beteiligungen in der Vermögensverwaltung?

Für viele operativ tätige Unternehmer stellt die Beteiligung an anderen Unternehmen einen interessanten Aspekt in ihrer Vermögensverwaltung dar. Das gilt vor allem in Zeiten stark volatiler Aktienmärkte und nicht mehr vorhandener Zinsen bei Tagesgeld, sicheren Anleihen und anderen Anlageformen, die in der Vergangenheit einmal tragfähig waren. Der Hintergrund: Die Praxis zeigt, dass unternehmerische Renditen jenseits der zehn Prozent im Mittelstand keine Seltenheit sind, sodass ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen vielfach eine attraktive und langfristige Ertragsquelle darstellen kann. Und zudem können Unternehmer ihre eigenen unternehmerischen Kompetenzen bei ihren Beteiligungen einbringen und damit die Gewinnaussichten proaktiv verbessern.

Wie organisieren Unternehmen das Beteiligungsmanagement?

„Als Rechtsform für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen, aber auch Immobilien wird regelmäßig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt. Damit kann steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts administriert werden“, sagt Sebastian Loosen, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der multidisziplinären Beratungsgesellschaft WWS aus Aachen, Mönchengladbach und Nettetal. Für die vermögensverwaltende Personengesellschaft werden vor allem die GbR und Mischformen wie die GmbH & Co. KG eingesetzt.

Partner aus dem HORECA Scout

Der Hintergrund: „Die vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist nicht gewerblich tätig im Sinne des Gesetzgebers. Daher schuldet sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer. Auf die Kapitalerträge fällt im Regelfall, wie im direkt gehaltenen Privatvermögen, die Kapitalertragsteuer an.“ Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Auf was müssen Hoteliers und Gastronomen dabei besonders achten?

Um die steuerlichen Vorteile der lediglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu nutzen, müssen sehr enge Grenzen eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2019 unter der Überschrift „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ deutlich gemacht, welchen Vorschriften die vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt, um tatsächlich als vermögensverwaltend im privaten Sinne zu gelten. „Die Gewerbesteuerfreiheit wird eben nur dann gewährt, wenn wirklich keinerlei gewerbliche Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung vorliegen. Das Problem ist, dass die Tätigkeit anderer Personengesellschaften, die von einer Person geführt werden, sich negativ auf die für das unternehmerische Beteiligungsmanagement vorgesehene vermögensverwaltenden Personengesellschaft auswirken können“, warnt Sebastian Loosen.

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingRecht und ComplianceRechtsprechung und Urteile
GEMA passt TV-Tarif an: Rückerstattungen für Gastgewerbe möglich

Um was geht es in dem Verfahren am Bundesgerichtshof genau?

Es wurde der Fall einer KG verhandelt, die hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielte. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet. Das wiederum hat dazu geführt, dass alle Einkünfte dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu besteuern sind. Warum das so ist: Auch wenn die Beteiligung an einer sogenannten Untergesellschaft und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte ihrem Umfang nach geringfügig sind, erhält die vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblichen Charakter. Diese Regelung gilt bereits seit 2007.

Themen in diesem Artikel
Recht und Finanzen

Und was ist die Folge daraus?

Sebastian Loosen kommentiert: „Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer werden folglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Damit verlieren sie den Status der privaten Vermögensverwaltung.“ Das Stichwort ist die „gewerbliche Aufwärtsinfizierung“: Sobald eine Untergesellschaft, also die Beteiligung, auch nur geringfügig gewerblich tätig ist, bezieht die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sogenannte Obergesellschaft automatisch und uneingeschränkt gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform – auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst keine gewerblichen Tätigkeiten erbringt.

Vor allem führe diese Umqualifizierung der Einkünfte zur Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in ein steuerlich verhaftetes Betriebsvermögen. Das bedeutet laut Sebastian Loosen, dass deren Veräußerung oder Entnahme als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung unterliege, was insbesondere bei Immobilienverkäufen zu ungewollten steuerlichen Rechtsfolgen führen können. „Generell führt das also dazu, dass jede noch so geringe Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft mit noch so geringen daraus bezogenen Einkünften uneingeschränkt zu gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft und somit der Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in das steuerlich verhaftete Betriebsvermögen führt.“

Lesen Sie auch
Finanzen und ControllingFinanzierung und InvestmentRecht und ComplianceSteuern
Unternehmensverkauf im Gastgewerbe: Übergang in den Ruhestand als strategische und finanzielle Herausforderung

Gibt es dabei keine Ausnahmen?

Tatsächlich existieren keine Ausnahmen. Es wird keine Bagatellgrenze anerkannt, alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sind dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern, wenn diese wiederum an einer gewerblichen tätigen Gesellschaft beteiligt ist. „Das führt zu weitreichenden Herausforderungen im Beteiligungsmanagement und verkompliziert das Investmentgeschäft von vermögensverwaltenden Personengesellschaft erheblich. Investorinnen und Investoren müssen bei der Auswahl ihrer Beteiligungen durch das Urteil größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen und möglicherweise alternative Rechtsformen dafür finden, um die Rendite der unternehmerischen Beteiligungen nicht durch unnötige steuerliche Belastungen zu reduzieren. Daher benötigen sie eine weitreichende Gestaltungsberatung“, betont Sebastian Loosen.

Canva
Finanzen und Controlling

GEMA passt TV-Tarif an: Rückerstattungen für Gastgewerbe möglich

Die GEMA hat den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (FS-Tarif) zum 1. Januar 2025 angepasst. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die Änderung betrifft unmittelbar die Einstufung von Fernsehgeräten nach Bildschirmgröße und die Art der Berechnung der Vergütung. Für viele Betriebe kann dies zu geringeren laufenden Kosten und zu Rückerstattungen führen.

Online Birds
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Social GEO: Schon wieder nur ein neues Buzzword oder doch entscheidend für eine gute KI-Sichtbarkeit von Hotels?

Die Sichtbarkeit von Hotels verlagert sich zunehmend in KI-gestützte Such- und Empfehlungssysteme. Social GEO – die strategische Optimierung von Social-Media-Inhalten für KI-basierte Entscheidungsprozesse – wird dabei zum entscheidenden Faktor. Philipp Ingenillem, Branchenexperte und Gesellschafter von Online Birds, über die Bedeutung von Social GEO und eine kostenfreie Online-Session im Februar.

DEHOGA Bundesverband
Branche und Trends

DEHOGA launcht digitale Wissensplattform für Mitgliedsbetriebe

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) stellt seinen Mitgliedern ab sofort eine KI-gestützte Mobile App zur Verfügung. Die Anwendung konsolidiert erstmals das gesamte Verbandswissen in einem digitalen Werkzeug – von rechtlichen Grundlagen über betriebliche Checklisten bis zu regionalen Brancheninformationen. Statt mühsamer Recherche erhalten Gastronomen und Hoteliers durch Künstliche Intelligenz sofort aufbereitete Antworten aus verifizierten Quellen.

WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Finanzen und Controlling

Unternehmensverkauf im Gastgewerbe: Übergang in den Ruhestand als strategische und finanzielle Herausforderung

Der Verkauf eines Hotels oder gastronomischen Betriebs aus Altersgründen ist eine komplexe, strategisch anspruchsvolle Transaktion, die fundierte Vorbereitung, wirtschaftliches Augenmaß und Verhandlungsgeschick erfordert. Eine realistische Bewertung, eine frühzeitig durchgeführte Verkäufer-Due-Diligence sowie ein klar strukturiertes Verhandlungskonzept sind zentrale Erfolgsfaktoren auf dem Weg zu einem fairen und tragfähigen Kaufpreis.

Thomas Wagner, Messe Stuttgart
Branche und Trends

INTERGASTRA 2026: Wie das Young Talents Camp der Branche neuen Schwung gibt

Der Fachkräftemangel trifft das Gastgewerbe härter als viele andere Branchen. Die INTERGASTRA 2026 setzt mit dem Young Talents Camp ein deutliches Zeichen: In Halle 7 entsteht ein Erlebnisraum, der jungen Menschen zeigt, welche Perspektiven Hotellerie und Gastronomie bieten – fernab von Hochglanzbroschüren, dafür mit echten Einblicken von Praktikern.

BRITA
Events und Messen

BRITA auf der INTERGASTRA 2026: Wie intelligente Wasserfiltration Betriebsabläufe vereinfacht

Der Wasserfilterspezialist BRITA nutzt die INTERGASTRA 2026 in Stuttgart für die Präsentation mehrerer Neuheiten aus dem Profi-Segment. Im Mittelpunkt stehen digitale Überwachungssysteme, die den Filterwechsel automatisieren, sowie spezialisierte Lösungen für Spülmaschinen und Dampfgargeräte. Messebesucher können sich von Live-Demonstrationen überzeugen und frisch zubereitete Kostproben genießen.

Weitere Artikel zum Thema

Canva
Die GEMA hat den Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (FS-Tarif) zum 1. Januar 2025 angepasst. Grundlage ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die Änderung betrifft unmittelbar die Einstufung von Fernsehgeräten nach Bildschirmgröße und[...]
Canva
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Der Verkauf eines Hotels oder gastronomischen Betriebs aus Altersgründen ist eine komplexe, strategisch anspruchsvolle Transaktion, die fundierte Vorbereitung, wirtschaftliches Augenmaß und Verhandlungsgeschick erfordert. Eine realistische Bewertung, eine frühzeitig durchgeführte Verkäufer-Due-Diligence sowie ein klar strukturiertes Verhandlungskonzept[...]
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Andreas Muhme für TA Steuerberatung GmbH
Zum Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft, die auch das Hotel- und Gastgewerbe unmittelbar betreffen. Neben der dauerhaft gesenkten Umsatzsteuer auf Speisen verändern sich unter anderem Abschreibungsregeln und arbeitsnahe Rahmenbedingungen. Welche Stellschrauben sind[...]
Andreas Muhme für TA Steuerberatung GmbH
applord GmbH
Künstliche Intelligenz verändert den Gastronomiealltag rasant – doch zwischen Effizienzgewinn und Rechtssicherheit liegt ein schmaler Grat. Während automatisierte Prozesse Arbeitsabläufe beschleunigen, verschärfen EU-Verordnungen die Anforderungen an Transparenz und Kontrolle. Wer KI rechtskonform einsetzen will, muss[...]
applord GmbH
mip Consult GmbH
E-Mail-Marketing lebt von Reichweite – doch ohne rechtskonforme Einwilligungen wird jede Kampagne zum Risiko. Moderne Consent-Management-Plattformen sind längst mehr als digitale Pflichtübung: Sie verknüpfen Marketing, Kundenservice und Compliance zu einem durchgängigen System, das Vertrauen schafft[...]
mip Consult GmbH
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.