Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich nun klar positioniert und es gibt konkrete Hinweise zum Thema der Digitalisierungskosten und Kosten für etwaige Hygienemaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3. Mit den Neuerungen der FAQ ist die Positivliste, die verschiedene Verbände propagiert hatten, hinfällig geworden.
Positivliste einzelner Branchen- und Interessenverbände war nie offiziell
Die Veröffentlichung der sich im Umlauf befindlichen Positivliste war vom BMWi offiziell nie vorgesehen. Einzelne Berufs- und Branchenverbände haben diese Liste allerdings als maßgeblich hingestellt. Allerdings waren die dort aufgeführten Beispiele nicht rechtsverbindlich, weil keine Übernahme in die FAQ erfolgte. Niemand konnte sich sicher darauf berufen. Nun gibt es konkrete Beispiele des BMWi. Die „alte“ Positivliste ist hinfällig und Geschäftsmodelle von Unternehmen, die angeblich förderfähige Projekte anbieten, sind dadurch hinfällig geworden.
Förderfähige Kostenarten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3
Im neuen Anhang 4 der FAQ gibt es für die drei förderfähigen Kostenarten
- Investitionen in Digitalisierung
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
- Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche
nun konkrete Beispiele sowie allgemein gültige Voraussetzungen.
Voraussetzungen förderfähige Kosten der Überbrückungshilfe 3
- Die Kosten für diese Maßnahmen sind dann förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen.
- Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen.
- Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein.
- Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.
Förderfähigkeit der Überbrückungshilfe 3 nach Einzelfallprüfung
Die Liste des BMWi in der neuen Anlage 4 benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall und die Höhe der Kostenerstattung. Diese hängt vom individuellen Umsatzeinbruch ab.
Eine Förderfähigkeit ist daher stets im Einzelfall zu prüfen und es hängt vom Ermessen der Bewilligungsstelle ab, ob sie die Kosten für die Maßnahmen anerkennt. Bitte beachten Sie, dass eine endgültige Bewilligung nicht bereits mit der Bearbeitung der Beantragung erfolgt, sondern grundsätzlich erst im Rahmen der Beurteilung der Schlussabrechnung.
Beispiele für Investitionen in Digitalisierung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3
Gemäß Ziffer 2.4 Position 14 der Überbrückungshilfe 3 sind folgende Investitionen in die Digitalisierung Ihres Unternehmens im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 förderfähig:
- Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
- Eintrittskosten bei großen Plattformen
- Lizenzen für Videokonferenzsysteme
- Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect- oder Click-and-Meet-Konzepten
- Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
- Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
- Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
- Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
- Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
- Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen, z. B. „am Tisch per Handy ordern“
- Entwicklung oder Anpassung einer App für Kundenregistrierung
- Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
- Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
Beispiele für förderfähige bauliche Maßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3
Gemäß Ziffer 2.4 Position 14 können Unternehmen für folgende bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 erwarten:
- Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
- Teilung von Räumen
- Absperrungen oder Trennschilder
- Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
- Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
- Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
- Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
- Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)
Beispiele für im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 geförderte Hygienemaßnahmen
Gemäß Ziffer 2.4 Position 16 können Sie als Unternehmer für folgende Hygienemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verlegung Ihres Geschäftsbetriebs nach draußen Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 verlangen:
- Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
- Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
- Anschaffung mobiler Raumteiler
- Schulung von Mitarbeiter:innen zu Hygienemaßnahmen
- Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
- Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
Einschätzung: Konkretisierungen helfen, aber Einzelfallprüfung muss immer erfolgen
Lars Rinkewitz gibt eine abschließende Einschätzung: „Auf Drängen der Steuerberaterkammern und -verbände hat das BMWi nun doch eine offizielle Konkretisierung und Abgrenzung vorgenommen. Denn wir als prüfende Dritte wurden häufig als uninspirierte Mahner tituliert, weil wir den Forderungen verschiedener Branchenverbände und Interessenvertretungen aufgrund der Regelungen in den alten FAQ nicht folgen konnten. Unsere Auffassung hat sich nun am Ende als richtig erwiesen. Den antragstellenden Unternehmen sowie den prüfenden Dritten wurden nun verbindliche Hinweise an die Hand gegeben. Allerdings bleibt es nach wie vor schwierig, da stets eine Einzelfallprüfung erfolgen muss. So soll plausibel gemacht werden, dass die Kosten in einem angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen. Das macht es für uns als Prüfende schwer, eine sachgerechte Beurteilung zu fällen. Gemeinsam mit Ihnen finden wir aber sicherlich sachgerechte Lösungen, um die Bewilligungsstellen im Rahmen der Einzelfallprüfungen zu überzeugen.“
Hier geht es zum Blog von Ecovis.
Autoreninfo
Lars Rinkewitz, Steuerberater und Diplom-Kaufmann, ist tätig für die ECOVIS KSO Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG. Dort ist er Prokurist und Experte für die Themen Tax Compliance, GoBD, Verfahrensdokumentationen, Kassen sowie für die Corona-Hilfen.