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Umziehen und Duschen nach der Arbeit – Was gehört zur Arbeitszeit? 

In der Gastronomie und Hotellerie spielen klare Regelungen zur Arbeitszeit eine entscheidende Rolle. Viele Arbeitnehmer tragen zudem spezielle Arbeitskleidung und verrichten physisch anstrengende Tätigkeiten. Oft stellt sich dabei die Frage, ob das Umziehen der Arbeitskleidung und das Duschen und Reinigen nach der Arbeit als Arbeitszeit anzusehen sind – und damit auch vergütungspflichtig sind.
Robert Apitzsch
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Wann zählt das Umziehen als Arbeitszeit? 

Grundsätzlich gilt: Muss keine spezielle Arbeitskleidung getragen werden und bleibt es somit den Arbeitnehmern überlassen, was sie bei der Arbeit anziehen, gehört das Umziehen nicht zur Arbeitszeit. In der Praxis verlangen jedoch viele Unternehmen das Tragen spezifischer Arbeitskleidung, sei es aus hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen oder zur Erfüllung eines bestimmten äußeren Erscheinungsbildes. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt das Umziehen vor und nach der Arbeit dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB, wenn es im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegt und dem Arbeitsvertrag, oder dem arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrecht entspricht, dass die Arbeitnehmer die Arbeitskleidung anzulegen haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Arbeitskleidung: 

  • aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, 
  • die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet oder 
  • das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens unterstützt, etwa durch einheitliche, gebrandete Kleidung 

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Auffälligkeit der Arbeitskleidung. Muss diese aufgrund ihrer Auffälligkeit oder der damit verbundenen Assoziation mit dem Beruf erst am Arbeitsplatz angelegt werden (z. B. eine Kochuniform oder Kleidung mit Firmenlogo), so kann das Umziehen als Teil der Arbeitszeit angesehen werden. Denn Arbeitnehmern ist es in solchen Fällen nicht zuzumuten, den Arbeitsweg in der Arbeitskleidung zurückzulegen, so dass das Umkleiden auf dem Betriebsgelände im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. 

Erforderlichkeit von Arbeitskleidung in der Gastronomie und Hotellerie 

In vielen Bereichen der Gastronomie und Hotellerie ist das Tragen spezieller Dienstkleidung nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich. Köche, Servicekräfte, Reinigungspersonal oder Mitarbeiter in der Lebensmittelzubereitung müssen häufig Hygienekleidung tragen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Das Anlegen dieser Kleidung dient hier dem 

alleinigen Interesse des Arbeitgebers, da es um die Sicherheit und das saubere, einheitliche Erscheinungsbild des Betriebes geht. Somit zählt die Zeit, die für das Anziehen dieser Kleidung benötigt wird, zur Arbeitszeit. 

Muss der Arbeitnehmer also spezielle Kleidung tragen und diese am Arbeitsort anziehen, weil es die Arbeit erfordert, dann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. 

Besondere Auffälligkeit der Arbeitskleidung 

Neben der Erforderlichkeit spielt auch die Auffälligkeit der Kleidung eine Rolle. Je auffälliger die Kleidung ist und je stärker sie den Arbeitgeber repräsentiert, desto eher wird das Umziehen am Arbeitsort als Arbeitszeit gewertet. Dazu gehört beispielsweise eine Uniform mit dem Firmenlogo oder Kleidung, die jemanden sofort als Mitarbeiter eines bestimmten Betriebs oder einer Branche erkennen lässt. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, den Arbeitsweg in der Arbeitskleidung zurückzulegen. Das Umziehen stellt eine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit dar, wodurch die Zeit zu vergüten ist. 

Wann gehört das Duschen nach der Arbeit zur Arbeitszeit? 

Eine ähnliche Frage stellt sich beim Duschen und Reinigen nach der Arbeit. Das BAG [5 AZR 212/23] hat hier klar entschieden, dass Körperreinigungszeiten nach § 611a Abs. 2 BGB zur Arbeitszeit gehören können, „wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“. Es komme dabei also auf Art und Umfang der Tätigkeit, auf die jeweils getragene Arbeitskleidung sowie auf das Ausmaß der Verschmutzung an. 

Wenn sich Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit also derart verschmutzen, dass es ihnen nicht zumutbar ist den Heimweg anzutreten, ohne sich vorher zu duschen oder zumindest zu reinigen, so zählt diese Reinigungszeit als Arbeitszeit. Dies könnte in der Gastronomie beispielsweise dann der Fall sein, wenn Arbeitnehmer mit Lebensmitteln oder Chemikalien arbeiten oder in stark verschmutzten Umgebungen tätig sind. Ein Koch, der am Ende seiner Schicht eine mit Fett bespritzte Kleidung und Haut aufweist, könnte daher durchaus argumentieren, dass die Körperreinigung vor dem Verlassen des Betriebs notwendig ist. 

Entscheidend ist hierbei letztlich jedoch der Grad der eintretenden Verschmutzung durch die Arbeitstätigkeit. Ein einfaches Reinigen aus ästhetischen Gründen – etwa um den bloßen Schweißgeruch und übliche Verunreinigungen loszuwerden – wird in der Regel nicht als 

Arbeitszeit anerkannt. Liegen jedoch gesundheitliche oder hygienische Gründe vor, welche die vorherige Reinigung erforderlich machen, kann diese Zeit als Arbeitszeit angesehen werden. 

Beispiel aus der Rechtsprechung 

Der Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde, betraf einen Containermechaniker, der regelmäßig Schweiß- und Lackierarbeiten durchführte. Trotz Schutzkleidung war der Arbeitnehmer nach der Arbeit so stark verschmutzt, dass er nicht ohne vorheriges Duschen den Betrieb verlassen konnte. Das BAG hielt es hierbei zumindest für möglich, dass in diesem Fall die Duschzeit zur Arbeitszeit gehört, wenn die Verschmutzung so erheblich war, dass der Arbeitnehmer sich nicht in seine Privatkleidung umziehen konnte, ohne sich vorher zu reinigen. 

Übertragen auf die Gastronomie und Hotellerie könnte dies somit z.B. auch für Küchenpersonal oder Reinigungskräfte gelten, die während ihrer Arbeit stark verschmutzen und deren Tätigkeit ein unmittelbares Duschen erfordert. Arbeiten Arbeitnehmer also während ihrer Arbeitszeit beispielsweise mit Lebensmitteln oder Chemikalien und stehen dadurch unter erhöhten Hygieneanforderungen, wird eine Einordnung der anschließenden Reinigung als Arbeitszeit zumindest denkbar sein. 

Kein ausuferndes Umkleiden und Duschen 

Arbeitgeber brauchen jedoch auch in den vorbenannten Fällen nicht zu befürchten, dass Sie ein ausuferndes Umkleiden und Duschen vor und nach der Arbeit als Arbeitszeit dulden müssen. Denn das BAG stellte in seiner Entscheidung auch klar, dass der Arbeitnehmer „die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass vergütungspflichtige Umkleide- und Körperreinigungszeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren.“ 

Erforderlich erscheint hierbei ein zeitlicher Umfang, den der Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit hierfür benötigt. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer so schnell wie ihm möglich, aber auch nur so schnell wie nötig umzuziehen und zu duschen bzw. zu reinigen hat. Arbeitnehmer müssen sich demnach zwar nicht hetzten, trödeln dürfen sie jedoch ebenso nicht. Diese erforderliche Zeit muss der Arbeitnehmer im Zweifel darlegen und beweisen. Ist ihm dies nicht möglich und ist zwischen den Arbeitsparteien nur die aufgewendete Arbeitszeit streitig, so kann letztlich auch das Gericht einen angemessenen Zeitaufwand schätzen. 

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber 

Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitgeber in der Gastronomie und Hotellerie klare Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung von Umkleide- und Reinigungszeiten treffen. Es bietet sich durchaus an, entsprechende Regelungen – und ggf. Pauschalen – in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu verankern und sicherzustellen, dass Mitarbeiter nicht benachteiligt werden, wenn das Umziehen oder Duschen tatsächlich notwendig ist. 

Zudem sollten Arbeitgeber angemessene Umkleideräume und Reinigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Dies trägt nicht nur zu einem positiven Arbeitsklima bei, sondern kann auch die Dauer der Umkleide- und Duschzeiten verkürzen und somit die Kosten für den Arbeitgeber reduzieren. 

Eine exakte Arbeitszeiterfassung ist hierfür unerlässlich. Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) besteht für Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Dazu zählen somit auch Umkleide- und Duschzeiten, wenn diese zur Arbeitszeit gehören. Eine genaue Zeiterfassung minimiert das Risiko von Auseinandersetzungen und sorgt für Transparenz bei der Vergütung. 

Rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber 

Arbeitgeber, die die notwendigen Umkleide- und Duschzeiten ihrer Arbeitnehmer nicht berücksichtigen, riskieren rechtliche Auseinandersetzungen. Arbeitnehmer könnten mitunter rückwirkend die Bezahlung für diese Zeiten einfordern. Gerichtliche Prozesse können für Unternehmen zeit- und kostenintensiv werden und zu Unruhe im Betrieb führen. Zudem drohen Auflagen oder Bußgelder durch Aufsichtsbehörden, wenn systematisch gegen Arbeitszeitregelungen verstoßen wird. Ein weiterer Risikofaktor ist der potentielle Reputationsschaden, der besonders in der Gastronomie und Hotellerie den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen kann. 

Fazit 

Umkleide- und Duschzeiten können somit auch in der Gastronomie und Hotellerie zur Arbeitszeit gehören, wenn sie im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegen und durch die jeweilige Art der Tätigkeit erforderlich sind. Arbeitgeber sollten daher klare Regelungen treffen, ob und wie entsprechende Zeiten berücksichtigt werden, eine präzise Zeiterfassung sicherstellen und bei Bedarf hygienische Umkleidemöglichkeiten anbieten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. 

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