Das war passiert: Der Unternehmer Betrieb in den Jahren 2017 bis Mitte 2019 ein Gewerbe. Hieraus resultierten Steuerrückstände. Daher betrieb das Finanzamt die Vollstreckung und pfändete das Konto des Unternehmers. Dieser hatte ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto eingerichtet, so dass ihm zumindest der monatliche Lebensunterhalt gesichert blieb.
Mitte 2019 gab er das zunächst betriebene Gewerbe auf. Er gründete aber kurz darauf einen neuen Betrieb, der anlief. Die hieraus resultierenden Steuern zahlte er. Die Rückstände aus dem bisherigen Betrieb tätigte er jedoch nicht. Das Finanzamt hielt folglich die Vollstreckung, also auch die Pfändung des Kontos aufrecht.
Bank verweigerte Auszahlung der Corona-Soforthilfe
Das angelaufene Unternehmen geriet infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Unternehmer beantragte die Soforthilfe, die auch antragsgemäß gewährt wurde. Die Bank weigerte sich jedoch, die Soforthilfe auszuzahlen. Sie wies auf die Pfändung des Kontos hin. Weder Bank noch Finanzamt hatten ein Einsehen, so dass sich der Unternehmer an das Gericht wandte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Vollstreckung im Wege der Kontopfändung zu Unrecht erfolgte. Die Corona-Soforthilfe sei eine nicht pfändbare Forderung. Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass der Zweck der Corona-Soforthilfe in der Milderung der Folgen der Corona-Krise, nicht aber in der Tilgung alter Verbindlichkeiten bestünde. Dies sei auch in den Bescheiden entsprechend niedergelegt. Würden nun alte Verbindlichkeiten damit getätigt, zwinge man den Unternehmer zu einer zweckwidrigen Verwendung der Beihilfe.
Darüber hinaus hat das Gericht die Zwangsvollstreckung in diesem Fall auch für unbillig gehalten. Das Finanzgericht sah die wirtschaftliche bzw. persönliche Existenz des Unternehmers durch die Pfändung der Soforthilfe gefährdet. In einem solchen Fall müsse die Vollstreckung der Finanzämter ausgesetzt werden, um schwere Nachteile zu vermeiden.
Wie also bei einer Kontopfändung mit Corona-Soforthilfe reagieren?
Sollte es Hoteliers oder Gastronomen ähnlich gehen, dass ein Gläubiger – sei es die Finanzverwaltung oder ein anderer Gläubiger – durch eine Kontopfändung die Auszahlung der Soforthilfe behindert, ist es ratsam zu überprüfen, ob dies nicht verhindert werden kann. Es handelt sich bei der Soforthilfe um eine unpfändbare Forderung, die bezweckt, die Folgen der Corona-Krise zu mildern. Die Soforthilfe dient nicht der Befriedigung alter Schulden. Bei Fragen dazu können Sie sich an Rechtsanwalt Johannes Höfer per E-Mail (kanzlei@port7.de) oder Telefon (0251 / 203 188 00) wenden.