Bekannt sind zum Beispiel die Webseiten www.dransay.com und www.au-schein.de.Hierbei würden AU-Bescheinigungen nach einem Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ ausgestellt. Solche AUs entsprächen nicht den deutschen rechtlichen Anforderungen, die einen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzten, und berechtigten daher nicht zu einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Auffällig sei, dass diese AU-Bescheinigungen dem früheren „gelben Schein“ ähnelten, jedoch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthielten und nicht als eAU ausgestellt würden. Zudem sei auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über die genannten Plattformen erworben worden seien.
Die folgenden vermeintlichen Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in Deutschland seien bekannt:
- Dr. med Haresh Kumar
- Ahmad Abdullah
- Masroor Umar
- Hassan Zuberi
Diese Personen seien den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert. Grundsätzlich könnten Arbeitnehmer entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultierten, und diese Ärzte müssten nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen. Jedoch müssten sie approbierte Ärzte sein und als solche in einer der 17 Landesärztekammern in Deutschland registriert sein. Es sei unklar, ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung erfüllten.
Arbeitgebern werde empfohlen, privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Ärztekammern veröffentlichten entsprechende Warnmeldungen, die auf deren Webseiten einsehbar seien.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände sammle mögliche Missbrauchsfälle und untersuche diese. Es gebe auch Gespräche zwischen Arbeitgebervertretern, der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.