Nur selten ist ein Brand von Beginn an existenzgefährdend, daher ist gute Absicherung ausschlaggebend für den Verlauf eines Brandes. Wenn ein Feuer gesichtet wird und das Löschen mit Hilfe eines Feuerlöschers allein nicht möglich erscheint, muss umgehend die Feuerwehr alarmiert werden. Da der Stressfaktor in diesen Momenten hoch ist, sollte in jedem Betrieb ein Verantwortlicher für die Benachrichtigung festgelegt werden. Im Idealfall jemand, der die meiste Zeit vor Ort ist, außerdem empfiehlt sich ein Vertreter.
Welche Informationen benötigt die Feuerwehr?
Um die Situation richtig einschätzen und möglichst schnell und effektiv helfen zu können, benötigt die Feuerwehr folgende Informationen:
- Wer ruft an?
- Von wo wird angerufen?
- Was ist geschehen?
- Besteht unmittelbare Gefahr für Personen?
- Wenn ja: wieviele Personen sind in Gefahr?
Wie lösche ich einen Brand mit dem Feuerlöscher?
Wenn die Situation überschaubar und die Brandursache eindeutig erkennbar ist, sollte mit dem Feuerlöscher der Entstehungsbrand bekämpft werden. Immer zu beachten ist die eigene Sicherheit und Gesundheit, die stets im Vordergrund stehen sollte. Besteht keine unmittelbare Gefahr, sollten alle Fenster und Türen geschlossen werden, um die Luftzufuhr zu unterbinden. Der Feuerlöscher muss auf die Ursache des Brandes und nicht willkürlich in die Flammen gerichtet werden, kurze und gezielte Stöße löschen am effektivsten. Was oft nicht bekannt ist: Das Feuerlöschmittel hat eine Reichweite von ungefähr 5 Metern, ein Sicherheitsabstand kann also bedenkenlos eingehalten werden. Die Anzahl der Feuerlöscher im Betrieb ist nicht nur von der Grundfläche abhängig, sondern auch von der Brandgefährdung. Da in Gastronomiebetrieben nahezu immer Brandklasse F gilt (Brände von Speiseölen und Fetten in Frittier- und anderen Küchengeräten) wird per se von einer erhöhten Brandgefährdung ausgegangen und Fettbrandlöscher sind die geeignete Erstmaßnahme.
Gefahrenquelle Friteuse
Wer mit mehr einer Füllmenge von mehr als 50 Litern Speisefett hantiert, muss mindestens drei Feuerlöscher mit entsprechend nachgewiesener Eignung nach DIN C 14 406-5 bereitstellen und zusätzlich eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Fettbränden installieren. Auf die ortsfeste Feuerlöscheinrichtung kann bei Füllmengen bis 100 Litern verzichtet werden, wenn einige Maßnahmen umgesetzt wurden. Hierzu zählt das Erstellen einer Betriebsanweisung, die jederzeit für alle Mitarbeiter zugänglich ist. Darin müssen umfassende Anweisungen bezüglich Maßnahmen und Verhalten bei Störung der Friteuse oder im Brandfall, Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und Betriebsanleitungen der Gerätehersteller sowie Angaben zu den Eigenschaften der verwendeten Frittierfette. Auf der Basis dieser Betriebsanweisung muss das Bedienpersonal der Friteuse geschult werden, laufende Geräte müssen unter steter Beobachtung stehen. Ab 100 Litern Füllmenge muss eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung nachgewiesen werden. Wie auch bei allen Feuerlöschern muss ein Nachweis über die Eignung durch die Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden.
Wer will Brandschutzbeauftragter sein?
Der Brandschutzbeauftragte wird vom Arbeitgeber schriftlich informiert und speziell ausgebildet. Hauptaufgabe ist der betriebliche Brandschutz und insbesondere die reibungslose Prävention. Ob ein Brandschutzbeauftragter bestimmt werden muss, hängt von baurechtlichen Bestimmungen, Gefährdungen, Betriebsgröße und auch den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer ab. Neben der Funktion als zentraler Ansprechpartner im Betrieb zeichnet sich der Brand-
schutzbeauftragte auch für folgende Aufgaben zuständig:
- Sicherstellung geräumter und nutzbarer
- Rettungs- und Fluchtwege
- Unterweisung von Brandschutzhelfern
- Beratende Tätigkeit bei allen Themen den Brandschutz betreffend, wie beispielsweise Auswahl der Löschmittel, Beurteilung der Brandgefährdung und Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
- Dokumentation der Tätigkeiten des Betriebes rund um den Brandschutz
Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten erfolgt entweder Vollzeit an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen oder in Wochenend-Seminaren. Innerhalb von drei Jahren ist gemäß den Vorgaben der vfdb- Richtlinie
12-09/01:2014 und der DGUV Information 205-003 eine Fortbildung von mindestens
16 Unterrichtseinheiten von je 45 Minute zu besuchen.