Update Betriebsschließungsversicherung und die zersplitterte Rechtsprechung
Zu Betriebsschließungsversicherungen liegen bereits Urteile verschiedener Gerichte vor. Während einige Gerichte den Versicherungsschutz bejahen, schließen andere einen Anspruch auf Versicherungsleistung bei coronabedingter Schließung aus. Das Urteil des LG Mannheim (Urteil vom 29. April 2020 Az. 11 O 66/20) und auch das des LG München (Urteil vom 1. Oktober 2020 Az. 12 O 5895/20) haben Betroffenen Versicherungsnehmer:innen zunächst Mut gemacht. Das LG Oldenburg hingegen hat sich mit Urteil vom 13. November 2020 (Urteil vom 13. November 2020 Az. 13 O 2535/20) gegen eine Einstandspflicht des Versicherers bei einer Schließung wegen Corona im konkreten Fall ausgesprochen.
Bei einer Gesamtschau dieser Urteile hat sich herausgestellt, dass stets der Einzelfall und die konkrete Ausformulierung der einschlägigen Versicherungsbedingungen entscheidend ist. Es ist nicht zu erwarten, dass alle erstinstanzlichen Entscheidungen rechtskräftig werden. Daher wird eine Entscheidung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs erforderlich sein.
Update Betriebsschließungsversicherung und der Anspruch bei mehreren Schließungen
Neben der primären Frage danach, ob überhaupt eine Deckung besteht, stellt sich zudem vermehrt die Frage danach, ob erneute, wiederholte Schließungsverfügungen vom Hotel und Gastronomie Betrieb zu einem Versicherungsfall führen. Über den Versicherungsschutz bei Schließungen aufgrund eines „zweiten“ beziehungsweise „wiederholten“ Lockdowns haben wir bereits an anderer Stelle berichtet (Artikel aus November 2020, https://www.ecovis.com/duesseldorf-koeln/blog/2020/11/26/betriebsschliessungsversicherung-und-corona-ein-update/). Auch in diesem Kontext stellt sich heraus, dass sich ein Blick in die einschlägigen Versicherungsbedingungen lohnt.
Kulanz-Angebot des Versicherers
Im Einzelfall kann die Entscheidung ein Kulanz-Angebot des Versicherers anzunehmen – statt der Durchsetzung des vollen Anspruchs gegebenenfalls mittels Klage – im Hinblick auf die konkrete Vertragsausgestaltung sinnvoll sein. Beispielsweise dann, wenn der konkrete Vertrag keinen Versicherungsschutz vorsieht. Es gilt aber weiterhin, von der vorschnellen Annahme eines Angebotes abzusehen und eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen vorzunehmen.
Haftungspotenzial für Versicherungsvermittler
Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichsten vertraglichen Regelungen bestehen, die möglicherweise Versicherungsschutz bieten können, sind Vertragsvermittler:innen (hier natürlich maßgeblich Versicherungsmakler:innen) gehalten, ihre Kunden auf die unterschiedlichen am Markt verfügbaren Produkte hinzuweisen. Versicherungsmakler:innen obliegt diesbezüglich eine sogenannte Marktbeobachtungspflicht. Mitunter besteht die Gefahr einer Haftung von Versicherungsmakler:innen bei Unterbreitung eines unzulänglichen Angebots. Zu beachten ist dabei, dass, auch wenn der erste Lockdown sowohl für das gesellschaftliche Leben als auch die Rechtsprechung noch ein Novum darstellte, der Versicherungsschutz fortschreitend an den Bedarf der Zeit angepasst wird beziehungsweise werden muss. Selbstverständlich umfasst die Pflicht dabei indes nur prognostizierbare Gefahren. Auch dann, wenn eine Betriebsschließungsversicherung zwar vermittelt wurde, diese jedoch einen abgeschlossenen Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern aufwies und damit zukünftige Änderungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) nicht berücksichtigt werden, kann es zu einem Anspruch der Kunden kommen.
Auch hier bleibt selbstverständlich abzuwarten, wie die Gerichte die in einigen Betriebsschließungsversicherungen enthaltene unklare Formulierung hinsichtlich der Abgeschlossenheit bewerten. Ein Vermögensschaden von Kund:innen und damit ein Anspruch gegen Vermittler:innen entfällt jedenfalls, wenn der Versicherungsvertrag einen Versicherungsschutz für Betriebsschließungen im Zusammenhang mit COVID-19 vorsieht.
Unsere Einschätzung
Trotz mangelnder höchstrichterlicher Bestätigung der Rechtslage, bestehen weiterhin gute Aussichten, dass Versicherungsschutz und Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung bestehen.
Sollten Unternehmer:innen keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben oder keine Leistung aus einer abgeschlossenen Versicherung erhalten, werden sie sich außerdem unweigerlich die Frage stellen, ob sie von ihrem Versicherungsvermittler oder ihrer Versicherungsvermittlerin in diesem Zusammenhang zutreffend beraten worden sind. Diesbezüglich ist empfehlenswert eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, ob gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen diese besteht.
Hierbei darf die finanzielle Belastung einer gerichtlichen Klärung ebenfalls nicht vergessen werden, sodass die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung ein wichtiges Thema ist.
Autor:
Jens Bühner, Rechtsanwalt, LL.M.
Berater bei der Ecovis NRW
Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht, Vertriebs- und Handelsvertreterrecht, Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
Kontaktmöglichkeiten:
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