Grundsätzlich unterliegen nahezu alle Getränke, die im Lebensmitteleinzelhandel gekauft und in der Gastronomie serviert werden, dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Milch, Milchmischgetränke und Leitungswasser, wenn diese im Lebensmitteleinzelhandel gekauft oder im To-Go-Geschäft verkauft werden. Dann gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent.
Zur Erinnerung: Milchmischgetränke müssen mengenmäßig zu mindestens 75 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen. Wenn statt Milch sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs verwendet werden, wie Soja oder Hafer, also Sojamilch oder Hafermilch, dann unterliegen diese Milchmischgetränke immer, auch im To-Go-Bereich, dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Das gilt auch, wenn bei Milchmischgetränken Alkohol zugesetzt wird, und sei es nur als Geschmacksverstärker. Auch dann gelten immer 19 Prozent Umsatzsteuer.
Werden aber Milch, Milchmischgetränke oder Leitungswasser im Restaurant zum Verzehr vor Ort serviert, unterliegen auch diese Getränke dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Das galt auch während der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie, da Getränke ausdrücklich von der Steuersatzsenkung ausgenommen waren.
Fazit: Alle Getränke, die vor Ort im Restaurant verzehrt werden, unterliegen immer dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Nur im To-Go-Geschäft unterliegen Milch, Milchmischgetränke und Leitungswasser dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent.
Quelle: DEHOGA Bundesverband