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Urteil gegen Google Fonts-Abmahnungen: Ein bedeutender Sieg für  Website-Betreiber

Ein österreichisches Gericht hat zuletzt eine bedeutende Entscheidung getroffen: Die massenhaften Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts wurden als missbräuchlich eingestuft. Das Urteil betrifft über 30.000 Unternehmen, die wegen angeblicher Datenschutzverletzungen abgemahnt wurden.
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Hintergrund der Abmahnungen

Seit 2022 kursieren in Deutschland und Österreich Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts auf Websites. Google Fonts ist ein Dienst, der es ermöglicht, Schriftarten direkt von den Google-Servern zu laden. Dies führt allerdings dazu, dass IP-Adressen der Website-Besucher an Google übertragen werden – ein potenzieller Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einige findige Anwälte sahen darin eine lukrative Einnahmequelle und verschickten massenhaft Abmahnungen, oft in Höhe von mehreren hundert Euro.

Das Urteil

Das Gericht in Österreich befand nun, dass das Vorgehen der Abmahnerin rechtsmissbräuchlich war. Der entscheidende Punkt: Die Abmahnerin nutzte automatisierte Programme, um Datenschutzverstöße zu erfassen und daraufhin Abmahnungen zu verschicken. Das Gericht sah darin eine
rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Abmahnpraxis. Das Aktenzeichen des Urteils lautet 30 C 30/23g (MKM + PARTNER Rechtsanwälte PartmbB).

Folgen für Deutschland

Dieses Urteil könnte auch in Deutschland weitreichende Konsequenzen haben. Die Praxis der Massenabmahnungen ist hier ebenfalls ein Problem, das viele kleine und mittelständische Unternehmen belastet. Das österreichische Urteil könnte als Präzedenzfall dienen und die rechtliche Handhabung ähnlicher Fälle in Deutschland beeinflussen. Zudem zeigt es Website-Betreibern, dass sie sich gegen solche Abmahnungen wehren können. Ausblick

Der Anwalt der Abmahnerin hat angekündigt, vor den Obersten Gerichtshof zu gehen, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Sollte das Urteil jedoch bestätigt werden, könnte dies ein wichtiger Schritt zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnpraktiken im gesamten deutschsprachigen Raum sein.

Für Website-Betreiber ist es dennoch ratsam, ihre Datenschutzpraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um derartigen Abmahnungen vorzubeugen. Die Einbindung von Google Fonts beispielsweise kann durch das lokale Hosten der Schriftarten auf dem eigenen Server umgangen werden, wodurch keine IP-Adressen an Google übermittelt werden.

Insgesamt markiert das Urteil einen bedeutenden Sieg für die betroffenen Unternehmen und einen wichtigen Schritt zur Regulierung von Abmahnpraktiken im Bereich des Datenschutzes (MKM + PARTNER Rechtsanwälte PartmbB).

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