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Berufsgenossenschaft entlastet gastgewerbliche Betriebe

Wenn in Zeiten der Existenzängste und des Bangens um Rettungsschirme und ihre Wirksamkeit auch noch die Beitragsbescheide der Genossenschaften ins Haus Flattern, liegen die Nerven blank. Doch die BGN will die Betriebe unterstützen.

Tumisu | Pixabay

Gemeinhin werden im April die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft versendet und die Forderungen für das Beitragsjahr 2019 und die Vorschüsse 2020 fällig. Während die Branche zu Beginn des Jahres den Bescheiden dank der gesunkenen Beiträge zum 01.01.2019 durch den aktualisierten Gefahrentarif positiv entgegenblickte, lässt die aktuelle Situation durch die anhaltenden Schließungen jeden Briefumschlag mit Forderung ängstlich öffnen. Die Berufsgenossenschaft reagiert kurzfristig auf die geänderten Voraussetzungen und hat zwei Maßnahmen zur Hilfestellung ergriffen. 

Stundung der Beiträge

Zum Einen können von der Coronakrise betroffene Betriebe ihre Beiträge stunden, und zwar aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020. Die zinslose Stundung gilt, sobald sie formlos beantragt wurde. Dies kann telefonisch (0621 4456-1581) oder per Mail (beitrag@gbn.de) im Service-Center der BGN geschehen. Die BGN zeigt sich verständig gegenüber den Nöten der Branche: „Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Insbesondere im Gastgewerbe lassen die Gegenmaßnahmen die Umsätze einbrechen. Wir werden deshalb schnell und so unbürokratisch wie möglich den Betroffenen helfen und sie entlasten“, so Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN. „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

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Beitragsfuß für die Vorschüsse bleibt beim Wert von 2019

Zum Zweiten hätte die BGN eigentlich aufgrund der zu erwartenden Beitragsausfälle für die Umlage 2020 mit einem Beitragsanstieg und höheren Vorschussbeiträgen rechnen müssen. Dies würde aber auch zu einer Nacherhebung von Beiträgen für die ersten beiden bereits im Januar und März 2020 gezahlten Vorschussraten führen. Um diese Belastung der Betriebe in der aktuellen Situation zu vermeiden, hat der Vorstand der BGN beschlossen, den Beitragsfuß für die Vorschüsse auf die Umlage 2020 und die ersten beiden Vorschussraten 2021 so festzusetzen wie 2019, d.h. mit einem Vorschussfuß von 0,326 Euro (je 100 Euro Entgelt in der Gefahrklasse 1).

Befreiung von GEZ-Beiträgen ebenfalls möglich

Auch die befristete Freistellung von den GEZ-Beiträgen kann möglich sein. Es gibt derzeit zwar keine Garantie, doch gerne stellen wir hier ein Musteranschreiben sowie das Formular zur Beantragung der Aussetzung der GEZ-Gebühren während der Schließungszeiten zur Verfügung. Zu den Musterschreiben.

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