Der DEHOGA Bayern empfiehlt allen Gastronomen und Hoteliers, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Betriebe schließen mussten, einen Antrag auf die befristete Freistellung von der Beitragspflicht der Rundfunkgebühren zu stellen. Es kann zwar keine Gewährleistung für eine positive Antwort gegeben werden, da laut Antrag eine Freistellung nur möglich ist, wenn eine Betriebsstätte drei aufeinanderfolgende volle Kalendermonate stillgelegt wurde, doch aufgrund der besonderen Umstände sieht der DEHOGA Bayern berechtigte Erfolgschancen.
Um die Beantragung zu erleichtern und argumentativ zu untermauern, kann neben dem Formular der GEZ zur Beantragung der befristeten Freistellung von der Rundfunkgebühr auch ein entsprechendes Anschreiben an den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio heruntergeladen werden.
Auch die GEMA hatte bereits aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen für den Zeitraum der Einschränkungen alle Monats- Quartals- und Jahresverträge auf Eis gelegt. Die Maßnahme gilt bereits seit dem 16. März, während der Dauer entfallen die GEMA-Vergütungen.
Ein Kommentar zu “Musteranschreiben für Freistellung von Rundfunkbeitrag”
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für den Vorschlag zum Musteranschreiben für Freistellung vom Rundfunkbeitrag. Habe mich an mein Steuerbüro gewandt und das von mir ausgefüllte Formular Antrag auf befristete Freistellung der Rundfunkbeitragspflicht weitergeleitet. Ist lt. Steuerbüro nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
H. Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
lt. GEZ-Formular ist eine befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Betriebsstätte nur möglich, wenn diese Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird. In Ihrem Fall wird dieser Zeitraum nicht erfüllt.
Eine vorübergehende Stilllegung eines Betriebes bedeutet, dass der Betrieb vollständig eingestellt und die gesamte Betriebsorganisation aufgelöst wird, d. h. u. a. Abmeldung der Internet-Homepage, Abmeldung der Kfz, keine Arbeitnehmer. Dies liegt nicht vor.
Daraus resultiert, dass wir keine Bestätigung über die vorübergehende Stilllegung erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
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Steuerberaterin