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Genehmigungsanschreiben der BAFA für Corona Förderberatung sorgt für Irritationen

Seit am 3. April die modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für von Corona betroffene Betriebe in Kraft getreten ist, sind zahlreiche Anträge gestellt worden. Nun treffen die ersten Genehmigungen ein und sorgen mit einem Absatz bezüglich der Kostenübernahme für Verwirrung. Wie können sich die Betriebe absichern?
Miriam Grothe
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Das Problem: Fraglicher Passus in der Genehmigung

Eine Variante den Stillstand der letzten Wochen sinnvoll zu nutzen, war für viele Gastronomen und Hoteliers die Möglichkeit, sich über Ausrichtung und Defizite im Betrieb oder den bisherigen online Aktivitäten Gedanken zu machen. Professionelle Hilfe bei den Überlegungen kann hierfür eine geförderte Beratung der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bringen. Voraussetzung für die Beantragung der Förderberatung ist eine nachgewiesene Schädigung durch die Corona-Pandemie. Mittlerweile wurden die ersten Genehmigungen zugestellt und mit der Freude kommen neue Fragen auf. Denn in einem Passus des Schreibens heißt es: 

„Eine Entscheidung über die Auszahlung des Zuschusses kann jedoch erst getroffen werden, wenn Sie die Beratung durchgeführt und alle notwendigen Nachweise vorgelegt haben. Erst dann kann das Bundesamt beurteilen, ob alle zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. Es besteht daher das Risiko einer eventuellen Ablehnung. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss oder auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen besteht nicht.“ 

Die Antragsteller stehen nun vor der Frage, ob sie entgegen den vorangegangen Aussagen unter Umständen doch auf den Kosten sitzenbleiben können.

Die Lösung: Ergänzung des Beratungsvertrages

Es gibt eine Möglichkeit, sich gegen jedwede Forderungen abzusichern. Bestehen Sie darauf, dass in Ihrem Beratervertrag ein Passus enthalten ist, der wie folgt formuliert sein kann:

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Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass der Beratervertrag erst nach Erhalt der Erlaubnis zum Beratungsbeginn geschlossen und die Beratung vor Erhalt nicht begonnen wurde. Sollten die Beratungskosten nicht von der Förderstelle übernommen werden, so hat der Berater keinen Anspruch auf eine Vergütung durch den Auftraggeber.

Der Gastronom oder Hotelier als Antragsteller, ist so auf der sicheren Seite und es entstehen keine ungeplanten Ausgaben. Einzig die Mehrwertsteuer muss an das Beratungsunternehmen überwiesen werden, diese wird aber vom Finanzamt zurückerstattet.

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Eine weitere Frage steht häufig im Raum:

Hat die Förderung Einfluss auf weitere Förderprogramme?

Auch hier gibt es eine klare Antwort: Ja, die Fördermaßnahme muss im Rahmer der de-minimis Erklärung aufgeführt werden, in der Sie bestätigen, dass Sie bisher einen maximalen Förderrahmen von 200.000,- EUR nicht erreicht haben.

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