Suche
Anzeige

Genehmigungsanschreiben der BAFA für Corona Förderberatung sorgt für Irritationen

Seit am 3. April die modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für von Corona betroffene Betriebe in Kraft getreten ist, sind zahlreiche Anträge gestellt worden. Nun treffen die ersten Genehmigungen ein und sorgen mit einem Absatz bezüglich der Kostenübernahme für Verwirrung. Wie können sich die Betriebe absichern?
Miriam Grothe
Anzeige

Das Problem: Fraglicher Passus in der Genehmigung

Eine Variante den Stillstand der letzten Wochen sinnvoll zu nutzen, war für viele Gastronomen und Hoteliers die Möglichkeit, sich über Ausrichtung und Defizite im Betrieb oder den bisherigen online Aktivitäten Gedanken zu machen. Professionelle Hilfe bei den Überlegungen kann hierfür eine geförderte Beratung der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bringen. Voraussetzung für die Beantragung der Förderberatung ist eine nachgewiesene Schädigung durch die Corona-Pandemie. Mittlerweile wurden die ersten Genehmigungen zugestellt und mit der Freude kommen neue Fragen auf. Denn in einem Passus des Schreibens heißt es: 

„Eine Entscheidung über die Auszahlung des Zuschusses kann jedoch erst getroffen werden, wenn Sie die Beratung durchgeführt und alle notwendigen Nachweise vorgelegt haben. Erst dann kann das Bundesamt beurteilen, ob alle zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. Es besteht daher das Risiko einer eventuellen Ablehnung. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss oder auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen besteht nicht.“ 

Die Antragsteller stehen nun vor der Frage, ob sie entgegen den vorangegangen Aussagen unter Umständen doch auf den Kosten sitzenbleiben können.

Die Lösung: Ergänzung des Beratungsvertrages

Es gibt eine Möglichkeit, sich gegen jedwede Forderungen abzusichern. Bestehen Sie darauf, dass in Ihrem Beratervertrag ein Passus enthalten ist, der wie folgt formuliert sein kann:

Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass der Beratervertrag erst nach Erhalt der Erlaubnis zum Beratungsbeginn geschlossen und die Beratung vor Erhalt nicht begonnen wurde. Sollten die Beratungskosten nicht von der Förderstelle übernommen werden, so hat der Berater keinen Anspruch auf eine Vergütung durch den Auftraggeber.

Der Gastronom oder Hotelier als Antragsteller, ist so auf der sicheren Seite und es entstehen keine ungeplanten Ausgaben. Einzig die Mehrwertsteuer muss an das Beratungsunternehmen überwiesen werden, diese wird aber vom Finanzamt zurückerstattet.

Eine weitere Frage steht häufig im Raum:

Hat die Förderung Einfluss auf weitere Förderprogramme?

Auch hier gibt es eine klare Antwort: Ja, die Fördermaßnahme muss im Rahmer der de-minimis Erklärung aufgeführt werden, in der Sie bestätigen, dass Sie bisher einen maximalen Förderrahmen von 200.000,- EUR nicht erreicht haben.

Eigene Förderung im Wert von 4.000 Euro sichern

Wenn Sie sich auch eine Digital- oder DGSVO-Beratung sicher wollen, helfen wir Ihnen zusammen mit unseren zertifizierten Beratern gerne bei der Antragsstellung und führen die Beratung rund um die Überarbeitung Ihrer digitalen Prozesse und der Berücksichtigung der DSGVO durch. Informieren Sie sich hier und beantragen Sie Ihre 4.000 Euro Förderberatung.

Weitere Artikel zum Thema

Mit guter Beratung zur richtigen FinanzierungFree-Photos | Pixabay
Im Interview erläutert Carl Schulze-Berndt, Geschäftsführer der HOGA Betriebsberatung, worauf es bei einer Finanzierung ankommt und warum gute Kommunikation und aussagekräftige Unterlagen heute wichtiger denn je sind.[...]
Leonardo Hotels
Es gibt heute mehr Frauen in den oberen Unternehmensetagen als je zuvor, mehr und mehr sind in ihrem Beruf auf Reisen. Gleichwertige Sichtbarkeit ist gerade in Corona-Zeiten das Gebot der Stunde für Leonardo Hotels Central[...]
phive2015, iStockphoto
Mitten in der Coronakrise zeichnen sich bereits erste Trends für Transformationen im Hotelbereich ab. Das bestätigen die Teilnehmer einer Onlinepressekonferenz, die das Berliner Beratungsunternehmen RUECKERCONSULT unter dem Titel „Bedarf und Chance zur Umnutzung von Hotels[...]
Heiko119 | iStockphoto
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in Restaurants oder Bars nun Bußgelder nach sich ziehen. Allerdings muss nicht Betreiber der Einrichtung das Bußgeld zahlen, sondern den Gast, der die[...]
BVL / Wiese
Im Jahr 2018 haben die Lebensmittelkontrolleure der Bundesländer 504.730 Betriebe unangekündigt überprüft. 67,5% aller Beanstandungen entfielen auf Gastronomiebetriebe und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Besonders die Hygiene ist ein Problem.[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.