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Corona-Lockerungen: Welche Regeln und Termine gelten in welchem Bundesland?

Dass es Lockerungen geben muss, ist nicht die Frage – hier sind sich die Bundesländer einig. Die derzeitigen Unterschiede liegen in der Vorstellung darüber, welche Schritte verbunden mit definierten Auflagen und Zeitfenstern erfolgen sollen. Hier finden Sie eine Übersicht darüber, was die einzelnen Bundesländer zu welchem Zeitpunkt umsetzen wollen.
Wade Austin Ellis | Unsplash
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Achtung: aktuelle Übersicht zum Download

Übersicht der wichtigsten Keyfacts für jedes Bundesland

Der DEHOGA Bundesverband hat auf der Corona-Landingpage nun für jedes Bundesland die wichtigsten Keyfacts veröffentlicht. Hier können Gastronomen auf einen Blick sehen, was in ihrem Bundesland bezüglich Mindestabstand, Masken- und Registrierungspflicht gilt. Hier stehen neben den Startterminen auch Infos zu Buffets, Regelungen in Schankwirtschaften und Reservierungspflicht sowie viele mehr. Zur Übersicht (Stand 19.01.2021).

Überblick Quarantäneregelungen und Reisebeschränkungen

Warendorf und Gütersloh waren 2020 die ersten Kreise, deren Urlauber vereinzelt in den Bundesländern abgewiesen wurden. Doch was gilt nun für welches Bundesland und welche Landkreise sind aktuell betroffen? Auch hierfür hat der der DEHOGA Bundesverband eine Übersicht erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird. Hier geht es zur Übersicht, weitere Informationen zu Einreisebeschrännkungen und Quarantänebestimmungen in Deutschland finden sich tagesaktuell auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Die nachfolgenden Informationen werden nicht nicht mehr aktualisiert.

Bund

Bund und Länder haben sich am 6. Mai auf weitere Öffnungsschritte jeweils unter Schutz- und Hygieneauflagen verständigt. So soll der Präsenzunterricht für alle Schüler noch vor den Sommerferien wieder aufgenommen werden. Die Notbetreuung für Kita-Kinder soll ab dem 11. Mai stufenweise erweitert werden. In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sind wiederkehrende Besuche durch eine ausgewählte Person möglich. Details dazu regeln die Länder. Zudem können alle Geschäfte unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen. Auch der Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird wieder erlaubt. Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga können ab der zweiten Maihälfte ohne Zuschauer stattfinden. Weitere schrittweise Öffnungen etwa von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels oder Kosmetikstudios regeln die Ländern. Die Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, werden aber an einer Stelle erweitert: Zukünftig können sich Angehörige aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten. Wichtigste Regel bleibt in allen Bereichen das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Bund und Länder verständigten sich zudem darauf, dass die Behörden vor Ort sofort mit neuen Beschränkungen reagieren werden, sollte es regional zu einem erneuten schnellen Anstieg der Infektionsrate kommen. Weiterhin untersagt bleiben bis zum 31. August Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern sowie größere Konzerte. Download Bund-Länder-Beschluss vom 6. Mai 

 

Baden-Württemberg

Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat am 6. Mai den Stufenfahrplan für Baden-Württemberg zur Lockerung der Corona-Verordnung vorgestellt. Baden-Württemberg geht als Land mit der zweithöchsten Inzidenz bei Covid-19 besonnen und vorsichtig beim Wiederhochfahren der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Lebens vor. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut kündigte am 6. Mai im Landtag ein Sofortprogramm für das Gastgewerbe an, das direkte, nicht rückzahlbare Zuschüsse an die Betriebe vorsieht. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Beschäftigentenzahl: Betriebe, die eine entsprechende Liquiditätslücke nachweisen können, sollen pauschal 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro je Vollzeit-Äquivalent bekommen.

 

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet, ebenfalls Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper mit autarker Versorgung. Die Betriebe müssen dabei aber strenge Auflagen erfüllen. Insbesondere muss hier der Mindestabstand zwischen allen Anwesenden gewährleistet werden, dazu gehört unter anderem auch, dass Gästen ein Sitzplatz zugewiesen wird. Beschäftigte müssen im Gästebereich immer einen Mund- und Nasenschutz tragen, den der Arbeitgeber für den gesamten Arbeitstag zur Verfügung stellen muss. Weiterhin gibt es strengere Vorschriften für die Reinigung von Gegenständen im Gästebereich, häufig berührten Arbeitsgeräten und dem spülen von benutztem Geschirr (tensidenhaltiges Reinigungsmittel, mind. 60° C). Die Bezahlung soll nach Möglichkeiten kontaktlos erfolgen. Sollte dennoch Bargeld benutzt werden, ist für eine entsprechende Anlage oder Vorrichtung zu sorgen, um den Kontakt zwischen Beschäftigten und Gästen zu vermeiden. Zudem soll die Infektionsgefährdung der Beschäftigten minimiert werden, z.B. durch einen Schichtbetrieb in festen Teams, umfassende Schulungen und dem bereitstellen von Parkplätzen, damit die Beschäftigten den OPNV meiden können.

Freiluft-Ausflugsziele sollen mit Einlasskontrolle besucht werden dürfen und auch kontaktarm auszugestaltende Freizeitangebote wie etwa Minigolf oder Bootsverleih werden wieder erlaubt, ebenso der Fahrradverleih zu touristischen Zwecken.

Ab dem 29. Mai dürfen Hotels wieder touristische Gäste aufnehmen, auch die Öffnung von Besucherzentren und Freizeitparks wird wieder gestattet. Wellnessbereiche müssen geschlossen bleiben.
In Beherbergungsbetrieben gilt an der Rezeption für alle Mitarbeiter und Gäste die älter als 6 Jahre sind eine Maskenpflicht, es sei denn, es ist ein gleichwertiger, baulicher Schutz vorhanden. Die Maskenpflicht gilt desweiteren für Beschäftigte in allen Räumlichkeiten mit Gästekontakt. In Gästezimmern und Fahrstühlen dürfen sich max. 5 Personen gleichzeitig aufhakten, ausgenommen sind hier Familienmitglieder oder Personen aus einem Haushalt.  Die Betreibung von Schwimmbädern und Saunen richtet sich nach der aktuellen, spezifischen Verordnung.
Gäste und Mitarbeiter müssen ausführlich über die neu geltenden Vorschriften informiert, bzw. geschult werden.

Derzeit nicht abschätzbar ist die Öffnung von:

  • Saunen und Wellnessbereiche.
  • Theater, Schauspiel, Ballett, Konzerte, Oper und Kinos.
  • Musikfestivals, Film-, Theater- und Musikfestivals.
  • Diskotheken.

Ausgangsbeschränkung

Seit dem 09. Juni darf man sich mit Personen aus zwei weiteren Haushalten oder bis zu 10 Personen treffen.

Handel und Dienstleistung

  • Frisöre dürfen öffnen.
  • Auch körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt.
  • Fußpflege darf öffnen.
  • Einzelhandelsgeschäfte dürfen unabhängig von ihrer Größe öffnen.

> Zur Meldung der Landesregierung vom 06.05.2020

Pressemitteilung der Landesregierung zur schrittweisen Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben:
> baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schrittweise-oeffnung-von-gastronomie-und-beherbergungsbetrieben/

Aktuelle Verordnung, gültig ab dem 10. Juni:
> baden-wuerttemberg.de

Aktuelle Corona-Verordnung Gaststätten vom 16.05.2020:
> baden-wuerttemberg.de

Aktuelle Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe vom 23.05.2020:
> baden-wuerttemberg.de

Verordnung für Schwimmbäder, Saunen etc.:
> baden-wuerttemberg.de

Meldung des DEHOGA Landesverbandes zu den offiziellen Terminen:
> dehogabw.de

Merkblätter und Umsetzungshilfen für Mitglieder des Verbandes:
> dehogabw.de/servicecenter

 

Bayern

Nach der Kabinettssitzung vom 12.05.2020 stellt Bayerns Staatskanzlei ein neues Konzept zum weiteren Vorgehen vor, darin enthalten auch die schrittweise Öffnung von Gastronomie und Hotellerie.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Seit dem 25.05.2020 dürfen Gastronomiebetriebe sowohl ihre Außen- als auch Innenbereiche öffnen. Die Betriebe müssen dabei eigene Schutz- und Hygienekonzepte entwickeln, wofür als Grundlage ein infektionsschutzrechtliches Rahmenkonzept „Gastronomie“ dient. Dabei muss der Mindestabstandes von 1,5 Metern, zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf gewährleistet sein. Ein Mund- und Nasenschutz ist dem Servicepersonal im Gästebereich vorgeschrieben, sowie auch den Gästen selber, sobald sie den Tisch verlassen. Außerdem muss ein solcher Schutz im betrieblichen Ablauf getragen werden, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden  kann (z.B. in der Küche). Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen und die Schulung von Mitarbeitern. Zusätzlich müssen die Kontaktdaten aller Gäste aufgenommen werden, um eine Nachverfolgung im Falle einer späteren Infektion zu ermöglichen. Die Öffnungszeiten sind für alle Betriebe auf 06:00 – 22:00 Uhr beschränkt.

Am 30.05.2020  durften dann auch die Beherbergungsbetriebe nachziehen. Das Rahmenkonzept „Hotellerie“, ist ebenfalls insbesondere auf Hygieneregeln ausgerichtet. Das bedeutet unter anderem, dass die vermietete Wohneinheit über eine eigene Sanitäreinheit verfügen muss. Desweiteren muss der Kontakt zwischen Mitarbeiter und Gast bei Check-In auf ein Minimum beschränkt werden, ebenso der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden. In gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten ist sowohl Mitarbeitern als auch Gästen eine Maskenpflicht vorgeschrieben (ausgenommen der Außenbereich) und es muss der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden. Die Betreiber müssen insbesondere für die öffentlichen Räume ein Reinigungs- und Lüftungskonzept entwickeln und über ein Parkplatzkonzept verfügen. Die Nutzung von Wellness- und Spabereichen unterliegt den einrichtungsspezifischen Regelungen.

Mit der Öffnung der Beherbergungsbetriebe dürfen auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich, wie zum Beispiel Freizeitparks, wieder den Betrieb aufnehmen. Außerdem sind Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken wieder möglich. Der touristische Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt haben ebenfalls das „Go“ für den 30.05.2020 bekommen. Das betrifft auch alle Objekte der Schlösserverwaltung, bis auf sehr besucherstarke Objekte wie die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg. Hier ist der 02.06.2020 als Tag der Wiedereröffnung angesetzt.

Der in Bayern elementare Themenbereich der Kurorte, Heilbäder Thermen und ähnlicher Einrichtungen bedarf aufgrund der Komplexität des Themas und der Örtlichkeiten einer eingehenden Prüfung von Schutzkonzepten. Das Gesundheits- und das Wirtschaftsministerium werden ein tragbares Konzept für diese Bereiche erarbeiten.

Ausgangsbeschränkung

Bereits ab dem 6. Mai entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Kontaktbeschränkung und Distanz halten gelten weiterhin, wo möglich sollen 1,50 Meter Abstand weiterhin gehalten werden. Erlaubt wird der Besuch der nächsten Verwandten, wie Eltern und Geschwister.

Handel und Dienstleistung

Unter der Beachtung einiger Auflage dürfen ab dem 11. Mai wieder alle Geschäfte ihre Türen für Kunden öffnen. Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, müssen Abstandsregeln (1,50 Meter) eingehalten und ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept vorgelegt werden. Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Grundsätzlich gilt: 1 Kunde pro 20 Quadratmetern.

> Bayern Plan zu Corona vom 5. Mai

Pressemitteilung zur schrittweisen Öffnung der Gastronomie und Hotellerie:
> bayern.de

Sonderseite des Landesverbandes der DEHOGA zum Coronavirus:
> dehoga-bayern.de

Das finale Hygienekonzept „Gastronomie“ vom 14. Mai:
> dehoga-bayern.de

Die Ergänzung hierzu vom 25. Mai:
> dehoga-bayern.de

Das finale Hygienekonzept „Beherbergungsbetriebe“:
> dehoga-bayern.de

Muster, Aushänge und Checkliste zur Wiedereröffnung:
> dehoga-bayern.de/coronavirus/wiederhochfahren

Pressemitteilung des DEHOGA Landesverbandes zum Wiederhochfahren des Gastgewerbes:
> dehoga-bayern.de

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Berlin und Brandenburg

Die Bundesländer Berlin und Brandenburg wollen gemeinsam Entscheidungen treffen und einen Alleingang verhindern. Das hat soweit geklappt, für die Öffnung von Gastronomie und Hotellerie zwei gemeinsame Daten gefunden wurden. In der Ausübung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen waren sich die beiden Länder dann nicht mehr so einig was dazu geführt hat, dass es nun doch ein paar maßgebliche Unterschiede in den Auflagen gibt.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

In beiden Bundesländern konnten die wegen der Corona-Krise seit Wochen geschlossenen Restaurants und Gaststätten am 15. Mai wieder öffnen. Hotels folgten dann am 25. Mai.

Berlin: Betrieben in der Hauptstadt sind nun doch keine Regelungen bezüglich der Öffnungszeiten auferlegt wurden, dennoch gibt es einige Vorschriften bezüglich der Hygiene. Es dürfen maximal 2 Haushalte an einem Tisch platz nehmen oder maximal 5 Personen aus verschiedenen Haushalten. Der Mindestabstand muss eingehalten werde, wann immer möglich und für Beschäftigte mit Gästekontakt ist ein Mund- und Nasenschutz pflicht. Gäste müssen ebenfalls im Innenbereich einen tragen, sofern sie nicht am Tisch sitzen. Gästedaten müssen dokumentiert und für 4 Wochen aufbewahrt werden. Desweiteren gilt eine Sitzplatz- und Servicepflicht und die Gäste müssen durch Aushänge über die geltenden Regeln informiert werden. Außerdem muss verstärkt gelüftet und desinfiziert werden. Das Angebot von Buffets ist nicht zulässig.

Für Hotels gelten die gleichen Vorgaben für gastronomische Einrichtungen, hinzu kommt, dass Spa- und Wellness-Bereiche weiterhin nicht öffnen dürfen.

Brandenburg: Hier sind die Öffnungszeiten, anders als im Nachbarland Berlin,  noch bis zum 15. Juni auf 06.00 – 22:00 Uhr beschränkt, danach gibt es aber auch keine weitere zeitliche Begrenzung . Ebenfalls bis zum 15. Juni dürfen an einem Tisch max. 2 Haushalte Platz nehmen, aber auch dann nicht mit mehr als 10 Personen. Ab Montag entfallen dann die Kontaktbeschränkungen, allerdings muss trotzdem der Mindestabstand eingehalten werden. Für Beschäftigte und Gäste besteht keine Maskenpflicht und auch Buffets dürfen angeboten werden. Reservierung und Registrierung sind ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Für Hotels gibt es in der aktuellen Verordnung keine Auflagen, allerdings hat der DEHOGA Brandenburg Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Ausgangsbeschränkung

Berlin: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Personen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts erlaubt. Weiterhin sind Aufenthalte im öffentlichen Raum für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten gestattet. Es dürfen sich somit maximal entweder zwei Haushalte oder fünf Personen aus mehreren Haushalten treffen.

Brandenburg: Ab dem 15. Juni fallen die Kontaktbeschränkungen  weg. Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden. Für Demonstrationen gilt keine Obergrenze mehr.

Handel und Dienstleistung

Hier gilt nach wie vor die Regel, die Geschäften mit einer Fläche über 800 Quadratmeter eine Öffnung untersagen. Nur das KaDeWe konnte sich vor Gericht eine Ausnahmeregelung erstreiten. 

> Der rbb über die Lockerungen in Berlin und Brandenburg

Sonderseite der Landesregierung Berlin:
> berlin.de/corona

Aktuelle Verordnung Berlin:
> berlin.de/corona/massnahmen/verordnung

Aktuelle Verordnung Brandenburg:
> bravors.brandenburg.de/verordnungen

Aktuelle Beschränkungen in Brandenburg:
> dehoga-corona.de/wiedereroeffnung

Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei zur Öffnung des Gastgewerbes:
> berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen

Informationen für Unternehmen von der Senatsverwaltung für Wirtschaft:
> berlin.de/sen/web/corona/

Pressemitteilung zu Anträgen für Soforthilfe V ab dem 18.05.2020:
> berlin.de

Informationen des DEHOGA Landesverbandes Berlin:
> dehoga-berlin.de/brancheninfos/corona-virus/

Informationen des DEHOGA Landesverbandes Brandenburg:
> dehoga-brandenburg.de

Bremen

Seit dem 12. Mai gelten im kleinsten Bundesland, dem Stadtstaat Bremen, die Regelungen der dritten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen. Die Maßnahmen des Senats wurden in einer offiziellen Rechtsverordnung gebündelt und sind in zahlreichen Sprachen verfügbar.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Ab dem 18. Mai dürfen Gaststätten und Beherbergungsbetriebe wieder öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass das Kontaktverbot eingehalten werden kann. Außerdem müssen Schutzkonzepte mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz erstellt werden. Es darf nur die Hälfte der verfügbaren Sitzplätze gleichzeitig belegt sein, wobei eine Sitzplatz- und Bedienpflicht besteht und ein Thekenverbot vorgegeben ist. Zudem sind die Betreiber verpflichtet die Kontaktdaten und den Zeitpunkt des Besuches der Gäste festzuhalten und für 3 Wochen aufzubewahren. Gäste müssen auf die coronabedingten Verhaltensmaßnamen hingewiesen werden.
In Hinsicht auf die Einhaltung des Kontaktverbotes gelten für die Hotellerie die gleichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass nur Gäste gemeinsam in Hotelzimmern übernachten dürfen, die auch in der Öffentlichkeit den Mindestabstand nicht einhalten müssen.

Ausgangsbeschränkung

In Bremen gilt weiterhin die Abstandsregel von 1,50 Meter zu anderen Personen, das Auftreten in der Öffentlichkeit ist nun auch mit Angehörigen von zwei Hausständen gestattet. Die Mund-Nase-Maske im öffentlichen Nahverkehr und in allen Geschäften ist weiterhin Pflicht.

Handel und Dienstleistung

Weiterhin darf der Einzelhandel bis 800 Quadratmeter geöffnet werden, ebenso alle Angebote für den täglichen Bedarf wie zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Lieferdienste, Drogerien, Kioske, Waschsalons, Baumärkte und der Großhandel.  Freiluft-Sportanlagen benötigen eine schriftliche Genehmigung.

>PDF der Corona-Verordnung für Bremen und Bremerhaven

> Gesetzblatt  zum Schutz vor Neuinfektionen, vom 26.05.2020

Sonderseite der Landesregierung Bremen:
> bremen.de/corona

Info-Ticker für Unternehmen und Beschäftigte:
> bremen-innovativ.de/corona-info-ticker-fuer-unternehmen/

Sonderseite des DEHOGA Bremen:
> dehoga-bremen.de/dehoga-compact-sonderausgabe-coronavirus/

Hamburg

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Die Hamburger Gastronomie und Hotellerie darf überraschend öffnen. Am 12.05.2020 machte der Senat den Weg frei und lässt bereits ab dem 13.05.2020 die Hamburger wieder in Restaurants und Cafés einkehren. Das alles aber nur unter Auflage, um die Hygiene und den Mindestabstand zu gewährleisten. Die Gaststätten müssen zudem die Kontaktdaten ihrer Gäste für eine evtl. notwendig werdende Nachverfolgung von Infektionswegen erfassen. Für die ebenfalls ab dem 13. Mai auch wieder für touristische Übernachtungen geöffnete Hotellerie gelten analoge Vorgaben hinsichtlich Abstandsgebot, Hygieneregeln und Kontaktdaten. Zudem wird die maximale Auslastung auf zunächst 60 Prozent der Zimmerkapazität beschränkt. Visiere sind als Ersatz für den Mund-Nase-Schutz erlaubt.

Ausgangsbeschränkung

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin, allerdings mit kleinen Änderungen. Nach wie vor ist das einhalten des Mindestabstands sowie das tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in ÖPNV und Einzelhandel pflicht. Neu ist, dass sich nun zwei komplette Haushalte miteinander treffen dürfen, allerdings maximal 10 Personen.

Der Besuch in Pflegeheimen ist grundsätzlich unter Auflage auch wieder erlaubt, sowie die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien.
Bildungseinrichtungen dürfen ebenfalls unter Auflage den Betrieb in bestimmten Maße wieder aufnehmen.

> Informationen der Stadt Hamburg zum Umgang mit dem Coronavirus

Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg, vom 26.05.2020
> hamburg.de/allgemeinverfuegungen

Website DEHOGA Hamburg (nur für Mitglieder):
> dehoga-hamburg.de

Hessen

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Gastronomie und Hotellerie hat das „Go“ für den 15.05.2020 bekommen, seit dem dürfen die Türen wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Dabei muss der Mindestabstand eingehalten werden, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Service- und Küchenpersonal müssen eine Mund- und Nasenbedeckung tragen. Gegenstände die zur gemeinsamen Nutzung gedacht sind, wie etwa Salz- und Pfefferstreuer, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. In den Betrieben muss es Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen geben. In Beherbergungsbetrieben dürfen Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche nur von Übernachtungsgästen benutzt werden. Visiere sind als Ersatz für den Mund-Nase-Schutz erlaubt.

Ausgangsbeschränkung

Seit dem 4. Mai dürfen Einzelpersonen Angehörige einmal pro Woche in Heim oder Klinik für eine Stunde besuchen. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind alleine, zu zweit oder mit Personen aus zwei Haushalten gestattet.  Auch kleinere Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen sollen wieder erlaubt werden, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Handel und Dienstleistung

Im Bundesland Hessen dürfen auch weiterhin alle Geschäfte mit einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet haben. Auch größere Geschäfte, die die Verkaufsfläche entsprechend reduzieren, dürfen öffnen.

> Informationsseite Hessens zum Coronavirus

Kurzübersicht zu allen Regelungen:
> wirtschaft.hessen.de

Allgemeine Infos zur Soforthilfe und zu Betrugsversuchen:
> wirtschaft.hessen.de

Informationen des DEHOGA Landesverbandes :
> dehoga-hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

Der Norden öffnet: Wirtschaftsminister Harry Glawe und der Präsident des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommer, Lars Schwarz haben mit einer schnellen Lockerung zahlreicher Regeln überrascht.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Bereits seit dem 9. Mai können die Bewohner Mecklenburg-Vorpommerns wieder in gastronomische Betriebe einkehren, für Besucher anderer Bundesländer dürfen seit dem 25. Mai wieder die Tische gedeckt werden dürfen. Pro Tisch dürfen maximal sechs Personen bewirtet werden, die Abstandsregel von 1,50 Metern gilt auch hier. Laut dem DEHOGA MV soll es eine Reservierungsempfehlung ohne Verpflichtung geben und die Lokale dürfen nur zwischen 06:00 – 23:00 Uhr öffnen. Mund-Nasen-Schutz ist nur für das Personal vorgeschrieben.
Hotels haben seit dem 18. Mai für Einheimische geöffnen, ab dem 25. Mai dann auch für Gäste aus anderen Bundesländern. Vorgabe ist eine maximale Auslastung der Hotelbetriebe von 60 Prozent. Das gewohnte Buffet zum Frühstück ist untersagt, Varianten mit Bedienung am Tisch oder dem Auflegen der Speisen durch Personal sind möglich.

Ausgangsbeschränkung

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 29. Juni 2020 nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt und in einem weiteren Haushalt lebenden Personen oder mit bis zu 10 Personen gestattet.

> Alle Informationen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern

Aktuelle Verordnung:
regierung-mv.de

MV-Plan 2.0; „Wann darf was öffnen?“:
> regierung-mv.de

Sonderseite des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern:
> dehoga-mv.de/aktuelles/coronavirus

 

Niedersachsen

Das Bundesland im Norden war einige Zeit der Vorreiter, was den Wunsch nach der Umsetzung der Lockerungen betrifft. Am 4. Mai haben Ministerpräsident Stephan Weil, Wirtschaftsminister Bernd Althusmann, Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Carola Reimann den Stufenplan „Niedersächsischer Weg hin zu einem neuen Alltag mit Corona“ in einer Pressekonferenz vorgestellt.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Seit dem 11. Mai dürfen die Gastronomiebetriebe wieder eingeschränkt öffnen. Dabei muss zwischen den Tischen ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden und an einem Tisch dürfen nich mehr als 2 Haushalte sitzen. Für Mitarbeiter ist das Tragen einer Maske pflicht, für Gäste jedoch nicht. Es besteht keine Reservierungspflicht mehr, jedoch müssen nach wie vor die Gästedaten registriert werden. Gästeinformationen müssen nicht ausgehangen werden, aber es muss für eine Möglichkeit der Händedesinfektion gesorgt sein.

Diskotheken, Bars und Kneipen bleiben geschlossen. Ferienhäuser dürfen ab dem 11. Mai auch wieder mit Feriengästen belegt werden.

Die Öffnung von Hotels, Pensionen und Jugendherbergen erfolgte am 25. Es ist eine maximale Auslastung von 80 Prozent vorgeschrieben, es sei denn, es werden ausschließlich Geschäftsreisende beherbergt. Hotels dürfen ebenfalls keine Selbstbedienungsangebote oder Buffets offerieren, Essenszeiten müssen reguliert werden. Saunen sind nach wie vor geschlossen zu halten.
Die Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern ist nicht mehr an Fristen gebunden und auch der Zugang zu den Ostfriesischen Inseln kann unterliegt keinen Beschränkungen mehr.

Ausgangsbeschränkung

Niedersachsens Regierung weist explizit darauf hin, dass alle Lockerungen die Einhaltung der Abstandsregel und das Einschränken physischer Kontakte voraussetzt. Für Hochzeiten und Beerdigungen ist eine Höchstgrenze von zehn Teilnehmern festgelegt worden. Ansonsten soll vom Treffen der Familienmitglieder, die nicht in einem Hausstand leben, abgesehen werden.

Handel und Dienstleistung

Niedersachsen hebt die Verkaufsflächenbeschränkung auf, die Regeln zu Mund-Nase-Schutz, Abstandsanforderungen und die Beschränkung der Anzahl an Kunden pro Quadratmeter Verkaufsfläche bleiben bestehen. Auch personennahe Geschäfte wie Kosmetik,- Nagel,- und Massagestudios dürfen wie die Frisöre wieder öffnen.

> Fahrplan zur Lockerung der Regelungen in Niedersachsen

Aktuelle Verordnung:
dehoga-corona.de

Sonderseite des Landesverbandes DEHOGA Nidersachsen:
dehoga-niedersachsen.de

PDF zum Wiedereintritt der Gastronomie vom DEHOGA Niedersachsen:
> dehoga-niedersachsen.de/fileadmin/04_Branchenthemen/Wiedereintritt_Gastronomie

Nordrhein-Westfalen

In den Debatten um mögliche Lockerungsmaßnahmen stand NRWs Ministerpräsident Armin Laschet stets für die Forderung nach schnellen Umsetzungen. Am 4. Mai bezog Laschet im ZDF erneut Stellung und plädierte für regionale Unterschiede bei der Ausgestaltung in vielen Bereichen, manche Handlungsfelder sollten jedoch besser länderübergreifend geregelt werden.

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird auch in NRW eine stufenweise Öffnung verfolgt. Seit dem 11. Mai 2020 sind wieder möglich:

  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt
  • Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig
  • touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen
  • Hotels dürfen seit dem 18. Mai auch für Touristen wieder öffnen. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
  • Auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen haben ebenfalls seit dem Pfinngstwochenende wieder unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten geöffnen. Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Ausgangsbeschränkung

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

> Überarbeitung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus“, gültig ab dem 15. Juni
> Entprechende Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW

> Informationsseite des Landes NRW

Fahrplan zur Öffnung von Gastronomie und Hotellerie, Stand 10. Mai:
> land.nrw

Sonderseite des DEHOGA NRW:
> dehoga-nrw.de

Rheinland-Pfalz

Am 10. Juni haben die Landesregierung und Kommunale Spitzenverbände weitere Lockerungen der Corona-Verordnung beschlossen.
„Die weiterhin niedrigen Infektionszahlen lassen uns diesen durchdachten und verantwortungsvollen Schritt gemeinsam gehen,“ so Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach dem ersten Präsenztermin mit der kommunalen Familie seit dem Beginn der Corona-Pandemie.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Seit dem 13. Mai dürfen in Rheinland-Pfalz die Gastronomiebetriebe unter strengen Auflagen und Sicherheitskonzepten wieder öffnen. Es muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden und Tische und Stühle müsse regelmäßig desinfiziert werden. Es herrscht eine Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten, welche für eine Dauer von 4 Wochen gespeichert und dann unverzüglich gelöscht werden müssen. Eine freie Platzwahl ist nicht erlaubt und der Zutritt zum Betrieb muss, beispielsweise durch Einlasskontrollen, gesteuert werden um Menschenansammlungen zu vermeiden. Der Mindestabstand muss vom Betrieb gewährleistet sein und das Aufhalten an der Theke ist untersagt. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht vom Kontaktverbot erfasst sind (max. zwei Hausstände). An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind. Den Mitarbeitern ist bei Gästekontakt ein Mund- und Nasenschutz vorgeschrieben, ebenso den Gästen, außer unmittelbar am Tisch. Die Reinigung des Geschirrs muss per Spülmaschine und bei mindestens 60° C erfolgen. Die Reservierungspflicht in der Gastronomie wurde am 10. Juni aufgehoben und die Schließzeit der Gastronomie wird auf 06 bis 24 Uhr ausgedehnt.

Die Hotels durften am 18. Mai folgen. Hierbei gibt es weitere analoge Auflagen. So dürfen nur Personen ein gemeinsames Zimmer beziehen, denen der Kontakt nach der Corona-Bekämpfungsverordnung erlaubt ist. Beim Check-in ist der Kontakt zwischen Mitarbeiter und Gast auf das notwendigste zu beschränken. In allen öffentlichen Bereichen ist der Mindestabstand zu wahren und der Zugang zu Gästetoiletten zu regulieren und die maximale Personenanzahl, muss der Größe des Raumes entsprechen. Die Austattung der Zimmer mit Gebrauchsgegenständen, die von mehreren Gästen benutz werden (Stifte, Magazine, Tagesdecken etc.), ist auf das Nötigste zu beschränken. Die Zulässigkeit von Körperbehandlungen (Massagen, Beauty) und die Nutzung von Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den aktuellen Verordnungen des Landes. Visiere sind als Ersatz für den Mund-Nase-Schutz erlaubt.

Ausgangsbeschränkung

Mit den Neuerungen des 10. Junis kommt hinzu, dass sich zu jedem Anlass bis zu zehn Personen treffen dürfen, egal aus wie vielen Hausständen. Ebenfalls erlaubt Treffen von mehr als 10 Personen, wenn diese aus maximal zwei Hausständen kommen.

Handel und Dienstleistung

Anders als in den meisten Bundesländern dürfen in Rheinland-Pfalz alle Geschäfte, unabhänig von der Größe ihrer Ladenfläche geöffnet haben.

> Informationsseite von Rheinland-Pfalz zum Coronavirus

Aktuelle Verordnung, vom 04. Juni 2020
> corona.rlp.de

Pressemitteilung zu den Neuerungen vom 10. Juni 2020:
> rlp.de

Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die Gastronomie:
> corona.rlp.de

Informationen vom DEHOGA Rheinland-Pfalz:
> dehoga-rlp.de

> Checkliste der Bitburger Braugruppe zur Wiedereröffnung von Betrieben

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Saarland

Nachdem im Saarland eine strenge Ausgangssperre verhängt wurde, mahnt Ministerpräsident Tobias Hans nach deren Aufhebung zur Vorsicht. „Gehen Sie mit den neuen Erleichterungen behutsam und verantwortungsvoll um. Es kommt jetzt weiter auf jeden Einzelnen von uns an.“

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Ab dem 18. Mai durfte es auch im Saarland wieder mit der Gastronomie und Hotellerie losgehen. Bei den strengen Auflagen zur Wiedereröffnung hat vor allem die Nachverfolgbarkeit der Gäste sowie die umfassende Schulung der Mitarbeiter einen hohen Stellenwert. Ebenso wichtig ist der unverzichtbare Mindestabstand. Kann dieser nicht eingehalten werden, ist das Einrichten von Trennwenden erforderlich, sowohl an den Sitzplätzen als auch im Eingangs- und Sanitärbereich. An einem Tisch dürfen maximal 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten platz nehmen. Es gibt eine Bedienpflicht, ein Thekenverbot und eine Sitzplatzpflicht, wobei die Sitzplätze zugewiesen werden müssen. Um eine etwaige Infektionskette nachvollziehen zu können, ist das Erfassen der Kontatdaten von Gästen erforderlich. Diese sind einen Monat lang aufzubewahren. Händedesinfektionsmittel müssen im Eingangsbereich und den Sanitäranlagen eines jeden Betriebes bereitgestellt werden. Gaststätten dürfen darüber hinaus nur zwischen 06.00 – 23:00 Uhr geöffnet haben.
In Beherbergungsbetrieben ist maximal eine Auslastung von 75% zulässig. Dort gibt es für Mitarbeiter ebenfalls eine Maskenplicht und bei der Hygiene ist besondere Sorgfalt geboten. Es gelten hier auch die allgemeinen Vorgaben des Hygieneplans.

Ausgangsbeschränkung

Das Saarland gehörte zu den Bundesländern, die eine rigide Ausgangssperre ab dem 21. März verhängt hatten. Das Verlassen der Wohnung oder des Hauses war nur mit einem triftigen Grund erlaubt. Diese Regelung wurde nun aufgehoben und Ansammlungen mit bis zu 10 Personen sind ab dem 15. Juni wieder erlaubt.

Handel und Dienstleistung

Bereits seit dem 4. Mai dürfen im Saarland Geschäfte mit einer Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmeter wieder geöffnet haben.

> Alle wichtigen Informationen für das Saarland

Aktuelle Verordnung, gültig ab dem 15. Juni:
> corona.saarland.de

Pressemeldung zum Hygieneplan für Gastronomie und Beherbergungsstätten:
> corona.saarland.de

Merkblatt zur Wiedereröffnung der Gastronomie, aktualisiert am 03. Juni:
> dehogasaar.de

Informationen des DEHOGA Saarland:
> dehogasaar.de/coronainformationen/

Sachsen-Anhalt

Am 4. Mai stellte Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann einen Stufenplan zur Öffnung der Gastronomie vor. „Nachdem es in den vergangenen Wochen gelungen ist, durch das Herunterfahren des öffentlichen Lebens die Zahl der Infektionen mit dem Corona-Virus deutlich zu senken, ist es jetzt an der Zeit, auch die Tourismuswirtschaft in Sachsen-Anhalt unter Einhaltung von Schutzvorkehrungen behutsam wieder hochzufahren“, so Willingmann.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Die Gastronomiebetriebe dürfen seit dem 22. Mai ohne Differenzierung von Außen- und Innengastronomie wieder geöffnet haben.  Auf die Vorgabe einer maximalen Gästezahl verzichtet Sachsen-Anhalt. Pro Tisch dürfen allerdings maximal 10 Personen Platz nehmen.  Dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.  Abstands- und Hygieneregeln sind aber weiterhin Pflicht. So muss der Mindestabstand gewährleistet sein und die Dienstleistenden müssen Mund- und Nasenschutz tragen, Gäste sind dazu nicht verpflichtet. Es gibt keine Reservierungspflicht, allerdings müssen die Kontaktdaten der Gäste für mindesten 4 und maximal 8 Wochen festgehalten werden.
Beherbergungsbetriebe dürfen ebenfalls seit dem 22. Mai ihre Türen öffnen, doch erst einmal nur für Gäste aus Sachsen-Anhalt. Dabei sind genauso strenge Hygienevorschirften zu beachten. Die Gäste müssen über die geltenden Hygiene- und Schutzregelungen informiert werden und müssen bereits bei betreten des Betriebes in einer Anwesenheitsliste festgehalten werden. Gemeinschaftliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben und die Reinigung der Unterkunft muss in einem Reinigungsprotokoll festgehalten werden.

Ausgangsbeschränkung

Sachsen-Anhalt ist das erste Bundesland, das die Kontaktbeschränkung von zwei auf fünf Personen erweitert hat.

> Corona-Informationsportal des Landes Sachsen-Anhalt

Verordnung vom 26.05.2020:
> dehoga-corona.de

Hygienekonzept Tourismus:
> mw.sachsen-anhalt.de

Informationen für Unternehmen in Sachsen-Anhalt:
> mw.sachsen-anhalt.de

Infromationen des DEHOGA Sachsen-Anhalt:
> dehoga-sachsen-anhalt.de

Sachsen

In Sachsen gelten zahlreiche Regelungen weiterhin, die Lockerungen sind zumindest für die Gastronomie und Hotellerie noch nicht in Sicht, da es noch keinen konkreten Plan der Landesregierung gibt.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

In Sachsen sind künftig Dauercamping und die Eigennutzung von Ferienwohnungen und -häusern gestattet, die Gemeinschaftsduschen bleiben geschlossen. Touristen aus anderen Bundesländern dürfen noch nicht nach Sachsen reisen.

Biergärten, Kneipen, Gaststätten, Ferienwohnungen und Hotels durften am 15. Mai wieder aufmachen. Dabei muss weiterhin für den Mindestabstand zwischen den Gästen, die nicht zueinander gehören, gesorgt sein. Mitarbeiter müssen einen Mund- und Nasenschutz tragen, Gästen ist dies freigestellt. Desinfektionsspender müssen im Eingangs- und Toilettenbereich bereit gestellt werden. Gäste und Mitarbeiter müssen durch Aushänge über die geltenden Maßnahmen und Verhaltensregeln informiert werden.  Es besteht weder eine Reservierungs- und Registrierungspflicht, noch gibt es eingeschränkte Öfnungszeiten.

Für Beherbergungsbetriebe gelten die gleichen Vorschriften wie für die Gastronomie. Hinzu kommt noch, dass oft berührte Gegenstände oder Oberflächen wie Zimmerkarten, Lichtschalter und Handläufe an Treppen regelmäßig desinfiziert werden müssen. In Aufzügen müssen außerdem Piktogramme angebracht werden.

Ausgangsbeschränkung

Seit dem 18. Mai dürfen sich zwei Familien aus verschiedenen Hausständen oder bis zu 10 Personen wieder treffen. Mindestabstand ist aber weiterhin überall zu wahren, wo dies möglich ist.

Handel und Dienstleistung

Auch hier bleiben die bereits feststehenden Regelungen weitestgehend unverändert gültig. So können Geschäfte mit einer Einkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern durch eine Abtrennung auf die gewünschte Größe auch eine Öffnung ermöglichen. Auch die Vorgabe für Dienstleister, 20 Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stellen zu müssen ist der Abstandsregel von 1,50 Meter gewichen.

> Informationsseite des Landes Sachsen zum Coronavirus

Aktuelle Verordnung des Landes:
> dehoga-corona.de

Website DEHOGA Sachsen:
> dehoga-sachsen.de
> Direkt zum Schutz- und Hygienekonzept für das Gastgewerbe

Schleswig-Holstein

Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern äußern sich die Verantwortlichen in Schleswig-Holstein noch nicht zu konkreten Zielen für eine Wiedereröffnung von Gastronomie und Hotellerie. Man befürchte einen Wettkampf um das konkreteste Konzept vor der am 6. Mai anstehenden Konferenz mit der Kanzlerin.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Seit dem 18. Mai dürfen Gaststätten ihren Innen- und Außenbereich von 05 bis 22 Uhr öffnen, es werden keine Kapazitätsgrenzen vorgegeben. Gesetzt sind allerdings zahlreiche Hygiene- und Verhaltensvorschriften und Buffets bleiben weiterhin verboren. Es muss der Mindestabstand gewahrt werden und Mitarbeitern mit unmittelbarem Gästekontakt wir das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes empfohlen. Es besteht eine allgemeine Anmelde- und Reservierungspflicht und die Betriebe dürfen keinen übermäßigen Alkoholkonsum zulassen.
Auch Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen sowie Wohnmobilstellplätze dürfen seit dem 18. Mai wieder Gäste beherbergen. Dabei ist ebenfalls auf den Mindestabstand zu achten und die Gäste müssen bei Anreise schriftlich versichern, dass sie keine respiratorischen Symptome aufweisen oder direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV 2 infizierten Person hatten. Weiterhin gelten die gleichen Vorschriften wie für die Gastronomie mit einigen Erweiterungen wie eine zu beschränkende Personenanzahl in Aufzügen oder geregelte Zugangsregelungen für Gästetoiletten. Außerdem bleiben Schwimm-, Sauna- und Wellnessbereiche aufs weitere geschlossen, Massage- und Beauty-Anwendungen sind aber zulässig.
Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen sind auch wieder gestattet. Menschen aus anderen Bundesländern dürfen wieder nach Schleswig-Holstein einreisen und auch die Halligen werden wieder geöffnet.

Ausgangsbeschränkung

Bislang galt in Schleswig-Holstein bei Zusammenkünften wie Hochzeiten oder Taufen sowie bei bereits gestatteten Besuchen öffentlicher Einrichtungen ein gegebenes Platzangebot von 15 Quadratmetern pro Person. Selbiges wurde mittlerweile auf zehn Quadratmeter herabgesetzt. Außerdem dürfen sich nun auch Personen aus zwei verschiedenen Hausständen wieder treffen oder bis zu 10 Personen.

Handel und Dienstleistung

Seit dem 9. Mai dürfen auch Geschäfte mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern wieder für Käufer ihre Pforten öffnen. Wer mehr als 2.000 Quadratmeter Verkaufsfläche öffnet, muss eine Kontrollperson einstellen, die das Einhalten der Abstände und die Anzahl der Personen im Laden unter Kontrolle hält.

> Schwerpunktseite des Landes Schleswig-Holstein zu Corona

Aktuelle Verordnung:
> schleswig-holstein.de

Leitfaden zur Wiedereröffnung der Gastronomie und Hotellerie:
> schleswig-holstein.de

Aktuelle Informationen des DEHOGA Landesverbandes(nur für Mitglieder):
> dehoga-sh.de/aktuelles

Thüringen

Thüringen prescht in Hinsicht auf Lockerungen der Corona-Verordnungen voran und erntet dafür nicht nur Lob. Kriti gibt es unter anderem vom Oberbürgermeister aus Jena oder aus anderen Bundesländern wie etwa Bayern.

Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Die Landesregierung sieht die Öffnung touristischer, insbesondere gastgewerblicher Betriebe vor, sofern die strengen Hygienevorschriften, die besonderen branchenspezifischen infektionsschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die geltenden Abstandsregeln umfänglich berücksichtigt werden.

Die Öffnung von touristischen und gastgewerblichen Betrieben erfolgte am 15. Mai. Das umfasst  Campingplätze sowie Ferienwohnungen, Ferienhäuser und vergleichbare Angebote, Gastronomie, Hotellerie und Gastgewerbe. Regelungen zum Ausschank alkoholischer Getränke treffen die Kommunen eigenständig.
Da es in Thüringen keine Kontaktbeschränkungen mehr gibt, muss sich  zwischen den Tische auch keine Mindestabstand von 1,5m mehr befinden, soll aber wenn möglich noch eingehalten werden. Das tragen von Mund- und Nasenschutz ist da noch von Nöten, wo keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, wie Plexiglasscheiben, genutzt werden können. Es ist weiterhin ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime zu führen und Gruppenbildungen und Warteschlangen sind zu unterbinden. Es gibt aber keine Reservierungs- und Registrierungspflicht und auch die Öffnungszeiten sind uneingeschränkt. Buffets sind zulässig wenn die nötigen Hygienemaßnahmen realisierbar sind. Es muss ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, unter der Beachtung der Branchenregelungen, konkretisiert und dokumentiert werden.

Ausgangsbeschränkung

Als erste Bundesland hat Thüringen alle Kontaktbeschränkungen aufgelöst. Es wird jedoch weiterhin empfohlen sich lediglich mit Personen von max. zwei Hausständen oder 10 Personen zu treffen.

Handel und Dienstleistung

Die Öffnung aller Geschäfte ohne Beschränkung auf die Ladenfläche soll in Thüringen einer der nächsten Schritte sein.

> Corona-Informationsportal der Landesregierung Thüringen

Neuordnung vom 09. Juni:
> dehoga-corona.de

Branchenregelung für das Hotel und Gaststättengewerbe:
> tmasgff.de

Pressemitteilungen des DEHOGA Landesverbandes:
> dehoga-thueringen.de

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