Suche

Die 12 wichtigsten Fragen zum Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung aufgrund Corona

Viele Unternehmen Deutschlands haben in den vergangenen Tagen ihre Türen schließen müssen. Vor allem die Gastronomie- und Tourismusbranche, Messeveranstalter, Kulturbetriebe und Sportstätten trifft die Zwangspause hart. Keine Gäste, kein Publikum, keine Kunden heißt auch: keine Einnahmen. Richtigerweise erinnern sich viele Unternehmern nun daran, dass sie so genannte Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Doch auch nach dem Lesen der Police bleiben oftmals viele Fragen.

Die 12 wichtigsten Fragen zum Versicherungsschutz bei einer BetriebsschliessungTim Mossholder, Unsplash

Allen voran: Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung? Oder ist die Betriebsschließungsversicherung die richtige Versicherung, wenn wegen der Corona-Krise die Ladenschließung angeordnet wurde oder Mitarbeiter in Quarantäne und Kurzarbeit sind? Und was tun, wenn die Versicherung sagt, dass der Lockdown durch Corona nicht mit abgedeckt ist?

Rechtsanwalt Arne Podewils, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengefasst.

Wegen Corona und Covid-19 musste ich meine Firma schließen. Welche Versicherung zahlt meine Umsatzeinbußen, die laufenden Kosten und andere finanzielle Schäden?

Grundsätzlich sichert eine Betriebsschließungsversicherung den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab (IfSG, früher Bundesseuchengesetz). Ob der Corona-Virus dazu gehört, hängt von den jeweils vereinbarten Bedingungen ab. Dazu später mehr.

Partner aus dem HORECA Scout

Die Betriebsunterbrechungsversicherung oder die Praxisausfallversicherung können greifen, aber nur wenn eine zusätzliche Deckungserweiterung nicht nur für Sachschäden, sondern auch für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz mit inbegriffen ist. Je nach Einzelformulierung ist die Deckungserweiterung auf sogenannte „unbenannte Gefahren“ ausgeweitet – was sich auch auf das Coronavirus auslegen lässt. Besser sieht es aus bei modernen Versicherungsprodukten wie der sogenannten All-Risk-Deckung, die nicht ausschließlich bei einem Sachschaden greifen.

Eine Ertragsausfallversicherung deckt leider keine Ausfälle wegen Corona ab. 

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceVersicherungen und RisikomanagementMobilität und Logistik
Sicherheitstipp Wegeunfälle: BGN unterstützt Betriebe mit konkreten Tools

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt? 

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen sehr unterschiedlich formuliert. In den Policen, die wir bisher geprüft haben, ist Voraussetzung, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“. Wer also seinen Friseursalon geschlossen hat, bevor die Schließung offiziell angeordnet war, steht unter Umständen für diesen Zeitraum ohne Schadensdeckung da.

Themen in diesem Artikel
Versicherungen und RisikomanagementCoronaVersicherungsschutz

Welche Behörde muss die Schließung anordnen? 

Genügen allgemeinen Anordnungen oder muss die Schließung konkret für meine Branche oder sogar mein Unternehmen gelten, damit ich Versicherungsschutz habe – das ist eine Frage, über die im Moment noch gestritten wird – auch, weil dies in den meisten Versicherungsbedingungen unklar geregelt wird. Aus unserer Sicht wird sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen, etwa der Landesregierung, ausreichen. Denn entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, und der erkennt keinen Unterschied zwischen einer von Seiten der Behörden allgemeinen und einer konkret angeordneten Betriebsschließung.

Welche Behörde kann die Schließung anordnen?

In Fall von Pandemien wie Corona gilt: Die Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. In diesem Gesetz ist auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche (untergeordneten) Behörden entsprechende Gebote und Verbote aussprechen dürfen. 

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceRechtsprechung und Urteile
Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Das heißt: Die Zuständigkeiten und Behörden werden im Einzelfall und situationsbedingt auf Landesebene festgelegt.

Hat es Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz, welche Behörde die Schließung anordnet?

Bundesweit wurden auf Länderebene seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen die Zuständigkeiten organisiert wurden. 

Das hat auf den Versicherungsschutz in der Regel keine Auswirkung, weil dort meistens lediglich von „zuständigen Behörden“, die die Schließung anordnen, die Rede ist.

In sehr vielen Fällen sollten aus unserer Sicht daher allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen.

Die Versicherung weigert sich zu zahlen, weil in meinen Versicherungsbedingungen Covid-19 nicht aufgelistet ist. 

Das klingt zunächst absurd, da der Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) Ende vergangenen Jahres überhaupt erst als Krankheitserreger beim Menschen auffiel. 

Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsschutz automatisch nicht gilt oder deswegen gelten muss. Hier kommt es auf den Wortlaut der Police an. 

Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf die Regeln zu meldepflichtigen Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen. Diese bieten nach unserer Rechtsauffassung Versicherungsschutz, da Covid-19 seit Februar 2020 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist. 

Es gibt aber auch Versicherungsbedingungen, die nur die in §§ 6 und 7 InfSG namentlich genannten Krankheiten erfassen. 

Einige Versicherer nutzen dies aus, um die Deckung abzulehnen – Covid-19 sei dort nicht aufgelistet und daher ein Schaden durch die aktuelle Pandemie nicht versichert, heißt es dann.

Aus unserer Sicht ist dieses Argument nicht sehr stabil. Denn: Wenn die Versicherungsbedingungen Bezug auf die meldepflichtigen Krankheiten nach dem InfSG nehmen, muss auch Covid-19 erfasst sein, da es durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.02.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit deklariert wurde.  

Tatsache ist auch, dass viele Versicherer angesichts der drohenden Inanspruchnahme wegen Corona derzeit ihre Neu-Verträge umgestalten, wie der Deutsche Maklerverbund berichtet.

Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Muss ich die Versicherung informieren?

Ja, geben Sie der Betriebsschließungsversicherung unbedingt Bescheid, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen des Corona-Virus in Quarantäne ist. Zum einen weil die Meldung zu Ihren Vertragsobliegenheiten zählen könnte und zum anderen weil in den meisten Fällen die weiter zu leistenden Lohnkosten durch die Versicherung abgesichert sind.

Welche Anzeigepflichten muss ich beachten?

Das ist eine wichtige Frage, denn oftmals gibt es hier kaum Spielraum.

Prüfen Sie selbst Ihren Vertrag genau oder lassen Sie ihn von einem Spezialisten prüfen. Meistens gibt es mehrere Anzeigepflichten, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wichtig ist: Der Versicherungsfall, also die Schließung, muss sofort der Versicherung gemeldet werden.

Auch ist es oftmals nötig, den zuständigen Behörden zu melden, dass man auf Ihre Anordnung schließen musste und prüfen werden, ob Entschädigungsansprüche bestehen. Warum ist das wichtig? Weil manche Versicherer verlangen, dass Sie etwaige Entschädigungsansprüche (nach dem InfSG) bei den zuständigen Behörden anmelden – und das ohne Verzug. 

Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung auch die teilweise Schließung des Betriebs, Kurzarbeit oder Ausfälle einzelner Abteilungen?

Das kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Mitunter sind auch die Kosten der Schließung einer Betriebsstätte versichert. Hier kommt es auf die konkreten Bedingungen ab.

Wie viel und was zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Auch hier kommt es wieder darauf an, was zwischen Ihnen und der Versicherung vereinbart wurde. Muss der ganze Betrieb schließen, werden in den meisten Fällen pauschalisierte oder konkret anhand des Jahresgewinns heruntergerechnete Tagessätze für den vereinbarten Zeitraum (30 bis 60 Tage) gezahlt. Zudem werden in den meisten Fällen die Lohnkosten übernommen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit behördlichem Tätigkeitsverbot versehen sind.

Wenn Entschädigungsansprüche nach dem InfSG gegen den Staat bestehen, was zahlt dann die Versicherung?

Ganz einfach: Wenn Sie durch eine angeordnete Schließung nach dem InfSG Anspruch auf Entschädigung durch die Behörden haben, wird keine Versicherungsleistung erbracht. 

Ob Sie einen Entschädigungsanspruch haben oder nicht – das wird sich vielerorts noch zeigen, wenn die Hilfspakete und Soforthilfen des Bundes und der Länder fertig geschnürt sind. Da ist noch vieles in der Schwebe. 

Wenn ein Entschädigungsanspruch besteht oder die Wahrscheinlichkeit dafür steigt, sollten Sie Ihre Versicherungsbedingungen unter die Lupe nehmen. Nicht selten sind Sie dann berechtigt, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.

Die Versicherung hat die Zahlung abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun?

Nach unserer Erfahrung ist das die übliche Reaktion, wenn das erste Schreiben vom Unternehmen selbst und nicht von einer Kanzlei verschickt wird. Das ist absurd, aber leider die Realität. 

Das heißt: Es empfiehlt sich, von Anfang an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht die Versicherungsvereinbarungen prüfen zu lassen und alle Ansprüche an die Versicherung über diesen Weg anzumelden. Vergessen Sie nicht, dass die Versicherer geradezu überschwemmt werden von Anfragen und alles tun, um Zeit und Geld zu gewinnen.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.

In meinen Versicherungsbedingungen wird die Schließung wegen einer Pandemie nicht erwähnt

Sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, lohnt es sich zu prüfen, ob eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler besteht. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen. 

Autor: Arne Podewils, Fachanwalt für Versicherungsrecht LL.M., Düsseldorf (www.mzs-recht.de)

Alle Inhalte zur Coronakrise im Überblick

Canva
Recht und Compliance

Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell der Verdacht allein zur teuren Falle wird. Wann reicht ein auffälliges Timing aus, um die Krankschreibung anzuzweifeln? Und was müssen Gastgeber konkret in der Hand haben, bevor sie handeln?

Kemal Üres
Führung, Management und Leadership

Neue Folge „Kemal Rettet“: Wenn Leidenschaft nicht mehr reicht

70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen die Gefahr lauert – und warum Herzblut allein keine Miete zahlt.

Vernetzte Fallen wie die von Rentokil monitoren etwaige Schadnageraktivitäten rund um die Uhr. © Rentokil Initial
Recht und Compliance

Rodentizid-Verbot: Warum Gastronomiebetriebe ihre Schädlingsprävention jetzt umstellen müssen

Die Schädlingsbekämpfung steht vor einem Paradigmenwechsel: Ab Mitte 2026 dürfen Giftköder gegen Nagetiere nur noch bei akutem Befall eingesetzt werden. Die bisher übliche vorbeugende Dauerbeköderung wird verboten. Für Hotels und Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer seine Präventionskonzepte nicht rechtzeitig anpasst, riskiert rechtliche Konsequenzen und gefährdet Hygienezertifikate.

DIRS21; FWStudio, Pexels
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Hotelsoftware-Anbieter erweitert Direktvertrieb über das Zimmer hinaus

Der Wernauer Technologieanbieter DIRS21 hat auf der ITB Berlin zwei neue Module vorgestellt, die Hotels helfen sollen, sämtliche Flächen und Services digital buchbar zu machen. Mit DIRS21 Mice und DIRS21 Plus werden Tagungsräume und Zusatzleistungen in strukturierte Online-Buchungsstrecken überführt – ein Ansatz, der klassische Anfrageprozesse per E-Mail und Excel ablösen soll.

Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Finanzen und Controlling

Kauf einer Unternehmensimmobilie: Neue Chancen bei der Kaufpreisaufteilung

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Spielraum bei der Bewertung von Grund und Boden und kann – richtig genutzt – zu höheren Abschreibungsvolumen führen. Eine professionelle Beratung zur Kaufpreisaufteilung kann bei größeren Immobilienerwerben erhebliche Steuervorteile erschließen. Zugleich sollte der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwartbaren Effekt stehen.

Weitere Artikel zum Thema

Dennis112, Pixabay
Wegeunfälle kosten Zeit und Geld – doch viele Betriebe glauben, sie könnten daran nichts ändern. Ein Irrtum: Mit den richtigen Werkzeugen lassen sich Mobilitätsrisiken systematisch senken. Die BGN zeigt, wie das funktioniert.[...]
Dennis112, Pixabay
PelfWave
Personalausfall im Restaurant löst eine Kettenreaktion aus: Mehr Schichten für andere, höhere Belastung, neue Ausfälle. 44 Prozent Fluktuation und 40 Prozent unbesetzte Stellen zeigen – wer qualifiziertes Personal hält, verschafft sich einen echten Wettbewerbsvorteil. Doch[...]
PelfWave
Rolf Klein
Vermögensschutz unter sich wandelnden politischen Rahmenbedingungen ist eine Pflichtaufgabe für alle, die ihre persönliche finanzielle Stabilität sichern wollen. Unternehmer und Führungskräfte sollten verstehen, wie man die eigenen Finanzen so ordnet, dass man handlungsfähig bleibt, selbst[...]
Rolf Klein
David Garrison, Pexels
Ob nach einem Arbeitsunfall oder einer Gewalterfahrung: Wer seelisch verletzt wird, braucht schnelle und professionelle Unterstützung. Die BGN stellt dafür ein bundesweites Netzwerk spezialisierter Trauma-Experten bereit – damit Betroffene rasch die Hilfe erhalten, die sie[...]
David Garrison, Pexels
freestocks.org | Pixabay
Beschäftigte sind grundsätzlich gegen Unfälle versichert, wenn sie zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen sind. Das gilt auch für den direkten Weg zur Feier und nach Hause. Doch es gibt Ausnahmen, die man kennen sollte.[...]
freestocks.org | Pixabay
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.