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So schnell werden Sie mit den Corona-Soforthilfen zum Straftäter

Die Bundes- und Landesregierungen haben im Zuge der Corona-Pandemie im Rekordtempo Gesetze durchgebracht, welche Verbrauchern und Unternehmern den Zugang zu Geld und Zahlungserleichterungen ermöglichen. Je nach Bundesland können verschiedene Soforthilfen und Förderungsmittel beantragt werden. Die Politik hat erkannt, dass das Geld schnell „fließen“ muss. Doch Achtung bei den geforderten Angaben – wer hier pfuscht, dem droht ein Ermittlungsverfahren.

Falsche Angaben bei der Soforthilfe haben rechtliche KonsequenzenHelloquence, Unsplash

Kein Unternehmer oder Verbraucher kann jetzt noch monate- oder gar jahrelang auf das Geld warten. Letzteres wäre jedoch die logische Konsequenz, wenn die Behörden jeden Antrag akribisch prüfen würden. Also muss man sich auf die Angaben der Bürger verlassen. Diese sind durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Doch Achtung: Die dort getätigten Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Anderenfalls droht nämlich der Widerruf der Bewilligung – sprich, man muss jeden Cent zurückzahlen – und, was schlimmer sein dürfte, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gem. § 156 StGB. Der § 156 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Die logische Schlussfolgerung: Machen Sie nur wahrheitsgemäße Angaben. Auch in Krisenzeiten lohnt es sich nicht, für Geld im schlimmsten Falle ins Gefängnis zu gehen, zumal diese falschen Angaben letztendlich zu einer Rückzahlung führen, denn der Staat/das Land würden sich das Geld wiederholen. Selbst wenn eine Insolvenz angemeldet würde, wäre die Forderung der Behörde nicht von der Insolvenz umfasst, da sie die Folge einer unerlaubten Handlung wäre.

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Sind bereits falsche Angaben gemacht worden, gibt es ausreichend Verteidigungsmöglichkeiten. Exemplarisch kann auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und die oft undurchsichtige Finanzlage verwiesen werden. Nicht nur das Finanzamt, der Steuerberater oder sogar die betreffende Person selbst, auch die Staatsanwaltschaft wird mitunter Probleme bei der Ermittlung und „Ausarbeitung“ bekommen. Hier gibt es für die Verteidigung sehr viel „Spielraum“. Selbst wenn „alle Stricke reißen“ gibt es noch weitere Rettungsanker. Das Gericht kann sogar unter gewissen Voraussetzungen nach § 158 StGB von einer Strafe absehen. Dies gilt erst Recht beim sogenannten „fahrlässigen Falscheid“ (§ 161 StGB).

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