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Wenn das Gesundheitsamt anruft: Sichere und schnelle Datenübermittlung dank digitaler Kontaktdatenerfassung

Die Zahlen steigen und damit auch die betroffenen Gastronomiebetriebe, die den gefürchteten Anruf vom Gesundheitsamt bekommen: Ein Corona-Infizierter hat das Restaurant oder Café besucht und nun müssen schnellstmöglich Gästedaten übermittelt werden. Ein Duell gegen die Zeit mit einem digitalen Gewinner.

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Wie erfährt der Gastronom, dass ein positiv getesteter Gast seinen Betrieb besucht hat?

Zeigt der Gast Symptome und sucht einen Arzt auf, wird er derzeit auch beim Hausarzt umgehend getestet, die Ergebnisse liegen zumeist am Folgetag vor. Der Arzt übermittelt die Kontaktdaten der positiv getesteten Patienten an das Gesundheitsamt. Die Information über den positiven Test erhält der Patient entweder über den testenden Arzt oder das Gesundheitsamt. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, die Kontakte des Infizierten in Erfahrung zu bringen. Sind Restaurants, Schwimmbäder oder öffentliche Einrichtungen darunter, informiert das Gesundheitsamt diese und bittet um die Kontaktdaten der im gleichen Zeitraum anwesenden Personen.

Welche Daten sollen an das Gesundheitsamt übermittelt werden?

Das Gesundheitsamt benötigt neben Name und Adresse der Infizierten vor allem die Telefonnummer, um umgehend tätig werden zu können und mögliche Infektionsketten zu unterbinden. 

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Wie schnell müssen die Daten geliefert werden?

Jede Minute zählt – denn nur wer über seinen Kontakt zu einer Corona-Infizierten Bescheid weiß, kann sich zum Testen und in Quarantäne begeben. Am Ende steht also die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel. Schnelle Reaktion ist gefragt und schon hier stellt sich die Frage: Wer muss an Wochenenden oder in seiner Freizeit nach dem Anruf des Gesundheitsamtes in den Betrieb fahren und Ordner wälzen, bis die entsprechenden Listen gefunden sind. Und wie gelangen diese dann zum Gesundheitsamt? Briefversand ist keine Option, aber welcher Gastronomiebetrieb hat einen Scanner unter der Theke stehen?

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Welchen Vorteil bietet das digitale System?

Wer auf digitale Systeme setzt, spart das Wälzen von Ordnern mit Dutzenden Gästelisten, was nicht nur wertvolle Zeit, sondern auch Nerven kostet. Denn vielleicht fällt hier erst auf, dass der Gast sich nicht mit seinem richtigen Namen angemeldet hat. Unternehmen, die den Hygiene-Ranger zur digitalen Kontaktdaten-Nachverfolgung nutzen, müssen sich keine Sorgen machen. Geht die Aufforderung des Gesundheitsamtes ein, genügt ein Anruf oder eine E-Mail bei der Entwicklerfirma Inproma GmbH. Innerhalb kürzester Zeit nimmt Inproma mit der Behörde Kontakt auf und stellt die passwortgeschützten Kontaktdaten der Behörde zur Nachverfolgung in einer gut lesbaren Excel-Liste zum Download bereit. 

Themen in diesem Artikel
CoronaHygieneKontaktdaten-ErfassungKontaktdaten-NachverfolgungSicherheit

Ein Anruf kontra händischer Sucharbeit – überzeugender kann ein System nicht sein. Jeder sollte es als seine Pflicht ansehen, das Gesundheitsamt bestmöglich zu unterstützen und somit die Gesundheit seiner Gäste und Mitarbeiter zu schützen.

Alle weiteren Vorteile des Hygiene-Rangers finden Sie in unserem Artikel „Gästedaten-Erfassung – warum der Einsatz eines digitalen Systems für die Gastronomie von Vorteil ist

Wie kann das Gesundheitsamt mit dem erhöhten Arbeitsaufwand umgehen?

Die essentielle Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, Kontaktpersonen von bestätigten Corona-Fällen zu ermitteln und die  Infektionsketten zu unterbrechen. Um diese personal- und zeitaufwändige Aufgabe bewältigen zu können, hat das Robert Koch-Institut im Frühjahr 2020 rund 500 sogenannte Containment Scouts ausgebildet. Die speziell geschulten Mitarbeiter (meist Studenten aus der Medizin oder anderen Gesundheitswissenschaften) können seit April 2020 vor Ort in den Gesundheitsämtern eingesetzt werden. 

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Dürfen die Daten auch an andere Institutionen, wie zum Beispiel die Polizei, weitergegeben werden?

Gastronomen dürfen die Listen laut Corona-Schutzverordnung nur zur Nachverfolgung von Infektionsketten herausgeben. Die Polizei ist nicht berechtigt, die Listen abzufordern. Beschlagnahmt  jedoch die Staatsanwaltschaft nach §§ 94, 103 der Strafprozessordnung die Listen, müssen diese vorgelegt werden. Weitere Fragen zur den Rechten und Pflichten der Gastronomen bezüglich der Verwaltung von Gästelisten finden Sie im Artikel „Gästelisten: diese Pflichten und Rechte haben Gastronomen“.

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