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BGN-Ratgeber zu Ausschank von karbonisiertem Wasser

Ob in der Gastronomie oder im Büro: Immer mehr Betriebe stellen ihren Beschäftigten und Gästen Wasser aus leitungsgebundenen Anlagen zur Verfügung. Bei der Aufstellung und beim Betrieb von Wasseranlagen zum Ausschank von karbonisiertem Wasser kann es zu Gefährdungen für die Beschäftigten durch CO2 kommen, daher müssen wichtige Anforderungen beachtet werden.

StockSnap, PixabayStockSnap, Pixabay

Die „Fachbereich AKTUELL“ Ausgabe der BGN soll Arbeitgeber und/oder Betreiber von Wasseranlagen über ihre Pflichten informieren und dabei unterstützen, die Anlagen sicher und hygienegerecht aufzustellen und zu betreiben.

Auszug aus dem „Fachbereich AKTUELL“, das komplette PDF können Sie hier kostenlos herunterladen.

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Rechtliche Grundlagen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, beim Betreiben der Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu zählt die sichere Aufstellung, der
sichere Betrieb und auch die Beachtung bestimmter Hygienevorschriften.

Insbesondere wegen der Erstickungsgefahr durch eventuell unkontrolliert aus der Anlage
austretendes Kohlenstoffdioxid (CO2) muss für geeignete technische und organisatorische
Schutzmaßnahmen gesorgt werden.

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Mögliche Gefährdungen müssen mit der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden und
entsprechende Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Gefährdung durch Kohlenstoffdioxid (CO2)

Kohlenstoffdioxid (CO2) ist ein ungiftiges, geschmack- und geruchloses Gas, das jedoch bei höherer
Konzentration toxische Wirkung aufweist.

Themen in diesem Artikel
BGN
  • 2 bis 3 Vol.-% CO2 in der Atemluft bewirkt eine Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz.
  • Bis 7 Vol.-% CO2 bewirkt eine Verstärkung der vorgenannten Beschwerden und zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen.
  • 8 bis 10 Vol.-% CO2 bewirkt eine Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und
    Bewusstlosigkeit mit Todesfolge.
  • Über 10 Vol.-% CO2 tritt der Tod ein.
[…]
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