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Finanzämter und Staatsanwaltschaften nehmen Missbrauch staatlicher Corona-Hilfen ins Visier

Der Staat hat seit dem Ausbruch der Pandemie unterschiedliche Corona-Hilfen in Milliardenhöhe ausgezahlt. Jetzt beginnt auch die steuerrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung dieser staatlichen Unterstützungsleistungen. Dazu überprüfen Finanzämter und wohl auch Staatsanwaltschaften die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Hilfen. Dr. Alexander Kersten, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, erläutert die Hintergründe und wer mit einer Kontrolle von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften rechnen muss.

Alexander KerstenAlexander Kersten

Die Corona-Pandemie stellt Wirtschaft, Gesellschaft und die Rechtsordnung weiterhin vor immense Herausforderungen. Insbesondere die Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sind von Anfang an besonders schwer und für eine sehr lange Zeit von Schließungen und sonstigen Beschränkungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung betroffen. Umsatzeinbrüche in existenzbedrohender Höhe waren die Folge und eine Erholung der wirtschaftlichen Lage ist nach wie vor nicht in Sicht. Politik und Verwaltung hatten im vergangenen Jahr unter hohem Druck und in sehr kurzer Zeit zahlreiche Hilfsprogramme zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Bislang leistete der Bund rund 17 Milliarden Euro an „steuerbaren Zuschüssen“ zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie. Hiervon wurden 13,4 Milliarden Euro als Soforthilfe ausgezahlt, 1,2 Milliarden Euro als Novemberhilfe und gut 2,3 Milliarden Euro als Überbrückungshilfe I und II. Auch die Überbrückungshilfe III ist bereits gestartet. Dazu kamen weitere Programme und Hilfsgelder der Länder sowie Steuererleichterungen in vielfältiger Form. Nunmehr hat die steuerrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung dieser staatlichen Unterstützungsleistungen begonnen. Dazu überprüfen Finanzämter und ggf. Staatsanwaltschaften die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Hilfen.

Warum ermitteln Staatsanwaltschaften im Zuge der Gewährung von Corona-Hilfen?

Erst im März 2021 musste die weitere Auszahlung der Corona-Unternehmenshilfen durch das Bundeswirtschaftsministerium gestoppt werden, weil sich zahlreiche Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Auszahlung zeigten. Diese kriminellen Handlungen erfüllen zumeist den Tatbestand des Subventionsbetrugs gem. § 264 des Strafgesetzbuchs. Wegen dieses Tatbestands ermitteln bundesweit bereits die Staatsanwaltschaften in tausenden Fällen zu den verschiedenen staatlichen Hilfeprogrammen (z.B. der NRW-Soforthilfe 2020). Oft ist auch eine Verdachtsmeldung der Hausbank Anlass für die strafrechtlichen Ermittlungen. Denn höhere Geldeingänge werden kontinuierlich aufgrund diverser Meldepflichten (z.B. nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes) von den Banken überprüft und bei Verdachtsmomenten an die zuständigen Staatsanwaltschaften gemeldet. Im Rahmen dieser Prüfungen werden auch Unstimmigkeiten bei der Auszahlung von Corona-Hilfen, beispielsweise die Auszahlung einer Unternehmenshilfe auf ein Privatkonto, entdeckt und gemeldet. Allerdings sind in den staatsanwaltlichen Verfahren zumeist die unberechtigte Beantragung und/oder Auszahlung der Hilfen Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs.

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Welche Rolle spielen die Finanzbehörden bei der Verfolgung des Missbrauchs staatlicher Corona-Hilfen?

In der öffentlichen Diskussion zu den Hilfemaßnahmen ist die Steuerpflicht der erhaltenen Hilfen weitgehend unbeachtet geblieben. Die im Zuge der Corona-Pandemie bewilligten Leistungen für Unternehmen – und damit auch für Hotel- und Gastronomiebetriebe – stellen, soweit sie als steuerbarer Zuschuss und nicht als Kredit ausgestaltet sind, grundsätzlich steuerbare und regelmäßig steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Steuererklärung 2020 könnte damit zu einer weiteren Straftat, nämlich der Steuerhinterziehung führen, soweit diese Hilfen nicht oder nicht vollständig in der Steuererklärung erfasst werden.

Hierzu bringen sich die Finanzämter und die Steuerfahndungsbehörden bereits in Stellung. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, die Unternehmen steuerpflichtige Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, sind dazu verpflichtet, die Finanzverwaltung hierüber „elektronisch zu informieren“. Die Zuordnung zu dem einzelnen Steuerfall wird anhand eines Abgleichs mit der Steueridentifikationsnummer beziehungsweise der Steuernummer automatisiert erfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass auf diese Weise nahezu alle ausgezahlten Hilfen im Rahmen einer nachgelagerten Prüfung durch das Finanzamt kontrolliert werden. Die aktuellen Steuererklärungsformulare 2020 sehen hierzu entsprechende Anlagen und Kennziffern vor, die ausgefüllt werden müssen. Dass die Corona-Hilfen zu Prüfungsschwerpunkten der steuerlichen Veranlagung 2020 werden, ist insoweit keine Überraschung.

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Fazit

Die vielfältigen Auswirkungen der Corona-Pandemie werden uns noch lange begleiten. Neben den gesundheitlichen und gesellschaftlichen Aspekten werden vor allem die wirtschaftlichen Folgen und die erwarteten Insolvenzen noch zu großen Verwerfungen führen. Die steuerrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung der im Zuge der Krise in Milliardenhöhe geleisteten staatlichen Unternehmenshilfen ist bereits angelaufen und könnte mit der steuerlichen Veranlagung 2020 noch erheblich an Brisanz gewinnen. Unternehmen, die staatliche Hilfen möglicherweise zu Unrecht in Anspruch genommen haben, sehen sich diesem wachsenden Ermittlungsdruck und Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Für die Besteuerung steht mit der strafbefreienden Selbstanzeige ein Instrument zur Verfügung, um der Bestrafung für Steuerhinterziehung zu entgehen.

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Über den Autor

Dr. Alexander Kersten ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Kanzlei Stein Rechtsanwälte Steuerberater in Köln und bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts tätig. Mit seinem Team steht er Betroffenen entweder als Verteidiger im Fall der Eröffnung eines Strafverfahrens oder als Berater professionell und diskret zur Verfügung, um strafrechtlichen Risiken vorzubeugen (beispielsweise durch eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt) oder sich gegen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Ein Erstgespräch ist dabei selbstverständlich kostenfrei.

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