Urteil: Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Am 13. September 202 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Aktenzeichen 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach aktuell geltendem Recht dazu verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann. Für Arbeitgeber, die eine (digitale) Zeiterfassung bereits in den betrieblichen Alltag integriert haben, ist die Entscheidung des BAG von eher geringem Interesse. Wer bislang aber die Arbeitszeit nicht erfasst, sollte sich nun nach Lösumgen umsehen. > spiegel.de
Energieeinsparverordnung: Beleuchtungsverbot auch für Außenwerbung von Hotels
Das Bundeskabinett hatte Ende August zwei Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung verabschiedet. Davon betroffen sind nun nach Informationen des DEHOGA auch beleuchtete Namenszüge von Hotels und gastronomischen Betrieben.
Laut Verordnung wird der Betrieb „beleuchteter und lichtemittierender Werbeanlagen“ in der Zeit von 22 bis 16 Uhr am Folgetag untersagt, soweit er nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gefahrenabwehr ausnahmsweise zulässig ist.
In einer Video-Konferenz mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde dem DEHOGA Bundesverband nach eigenen Informationen mitgeteilt, dass unter das Verbot beleuchtetet Werbeanlagen auch beleuchtete Betriebsnamen außen an der Fassade aller Betriebe fallen.
Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Beleuchtung der Abwehr von Gefahren oder der Verkehrssicherheit diene. Dies sei im Einzelfall zu entscheiden. So kann in einer weniger gut beleuchteten Gegend der beleuchtete Betriebsname durchaus der Verkehrssicherheit dienen, so das Bundesministerium. Pauschale Beurteilungen, wann der beleuchtete Betriebsname der Verkehrssicherheit oder der Gefahrenabwehr dient, könne es nicht geben. Für die Beurteilung komme es insbesondere auf die Beurteilung der Ordnungsbehörden vor Ort an.
Nach Einlassung des Bundesministeriums gibt es keinerlei Beschränkungen für das Licht im Gastraum oder der Lobby des Hotels.
Nur ganzer Kalendertag zählt als Ersatzruhetag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer anderen Sache entschieden, dass Ruhetage, die als Ausgleich für Feiertagsarbeit gewährt werden, ganze Kalendertage von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr umfassen müssen.
Wenn nicht durch Tarifvertrag etwas anderes bestimmt ist, haben Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen. Im entschiedenen Fall eines Lkw-Verladers, der ausschließlich in Nachtschicht arbeitete, gewährte die Arbeitgeberin diesen Ersatzruhetag im Anschluss an eine Nachtschicht, somit beginnend um 02:00 Uhr morgens bis zum Abend des darauffolgenden Werktages. Der Ersatzruhetag dauerte dadurch mehr als 24 Stunden, umfasste aber nicht einen vollständigen Kalendertag. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer.
Das BAG gab dem Lkw-Verlader recht. Zweck des Arbeitszeitgesetzes sei, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der „seelischen Erhebung“ zu schützen. Dem werde ein Ersatzruhetag nur gerecht, wenn er sich nach dem Tagesrhythmus richte und nicht nach einer individuellen, davon abweichenden 24-stündigen Freistellung.
Das Urteil ist prinzipiell übertragbar auf Beschäftigte des Gastgewerbes, die sonn- oder feiertags in Schichtsystemen arbeiten, die vor 00:00 Uhr beginnen und nach 00:00 Uhr enden. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung am jeweiligen Sonn- oder Feiertag nur sehr kurz erfolgt, weil das Schichtende in den Nacht- bzw. frühen Morgenstunden des Sonn- oder Feiertages liegt. Zu beachten ist allerdings, dass gastgewerbliche Tarifverträge meist spezielle Regeln für die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und deren Ausgleich beinhalten. Eine Abweichung von § 11 ArbZG ist jedoch nur durch Tarifvertrag, nicht durch Arbeitsvertrag möglich. Wichtig auch: Der Ersatzruhetag muss kein zusätzlicher freier Tag sein. Jeder Werktag, also auch ein ohnehin oder schichtplanmäßig arbeitsfreier Tag von Montag bis Samstag kommt dafür in Betracht. Der freie Tag muss auch nicht im Dienstplan ausdrücklich als Ersatzruhetag bezeichnet werden. Er soll möglichst unmittelbar im Anschluss an eine 11- bzw. 10stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt werden, damit die Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Ruhezeit pro Woche zur Verfügung haben.
Ist Kurzarbeitergeld wegen hoher Energiepreise möglich?
Aktuell liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung des erleichterten Kurzarbeitergeldzuganges und die Verlängerung beziehungsweise Schaffung von Verordnungsermächtigungen für KuG-Sonderregelungen vor. Er würde es der Regierung ermöglichen, beispielsweise im Fall einer Gasnotlage, zeitnah mit umfassenden Kurzarbeitergeld-Sonderregelungen zu reagieren und damit die Unternehmen in der Krise zu unterstützen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre FAQs zum Kurzarbeitergeld aktualisiert und folgende Regelungen gelten in Bezug auf Kurzarbeitergeld und steigende Energiepreise:
- Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich.
- Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt.
- Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
- Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen bei der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist.
- In der Anzeige der Kurzarbeit muss dazu dargelegt werden, welche Auswirkungen dies auf den Betrieb hat und inwiefern die Regulierungsmaßnamen einen Arbeitsausfall verursachen (zum Beispiel welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sein, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Zwei Beispiele der Bundesagentur für Arbeit machen das anschaulich:
Beispiel 1:
Ein Stahlkonzern stoppt wegen der stark steigenden Energiepreise zwei Produktionsanlagen und schaltet die dafür benötigten Hochöfen ab. Durch die exorbitant gestiegenen Energiepreise ist die Wettbewerbsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Die Anlagen können nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.
Keine Gewährung von Kurzarbeitergeld: Da es sich um eine betriebswirtschaftliche beziehungsweise unternehmerische Entscheidung handelt, liegen keine wirtschaftlichen Ursachen für den Arbeitsausfall vor – die Nachfrage nach dem Produkt ist weiterhin vorhanden. Hohe Energiepreise stellen – wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten – keine wirtschaftlichen Ursachen dar.
Beispiel 2:
Sollte eine Produktion aufgrund einer Rationierung der Gasmenge beim produzierenden Unternehmen nicht mehr möglich sein, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein unabwendbares Ereignis gegeben sind. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine behördlich angeordnete Rationierung der Gasliefermengen erfolgt.
Gewährung von Kurzarbeitergeld: Wenn der Rationierung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt, ist für den Arbeitsausfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld möglich.
Hohe Energiekosten: auch Gastgewerbe soll Finanzhilfen vom Bund bekommen
Nach Aussagen von Bundeswirtschaftsminister Habeck soll das bisher auf die Industrie ausgerichtete Energiekostendämpfungsprogramm nun auch für Handwerk und Dienstleistungswirtschaft geöffnet werden. Damit könnte auch das Gastgewerbe Energiekosten-Zuschüsse erhalten, möglicherweise auch rückwirkend. Eine endgültige Entscheidung der Bundesregierung ist aber noch nicht gefallen. > spiegel.de