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Hospitality Update: Maskenpflicht für Mitarbeitende prüfen, kräftiges Lohnplus für Gastro-Beschäftigte

In unserem Hospitality Update informieren wir kompakt ausgewählte Meldungen in der Branche: +++ Neue Tarifverträge im Gastgewerbe: Kräftiges Lohnplus für Gastro-Beschäftigte +++ Corona-Arbeitsschutz und Maskenpflicht für Mitarbeitende: Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen und ist immer wichtiger +++ DHA startet Förderprogramm für Hotel- & Gastro-Helden +++ Unternehmen können verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen +++ Kurzarbeitergeld: Tipp für Betriebe, die alte Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hatten +++
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Neue Tarifverträge im Gastgewerbe: Kräftiges Lohnplus für Gastro-Beschäftigte

„Rekordpreise an Tankstellen und in Supermärkten – kräftige Lohnerhöhungen sind gerade jetzt besonders willkommen.“ Das hat Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), gesagt und auf neue Tarifabschlüsse für hunderttausende Restaurantfachleute, Köchinnen und Köche sowie Hotelbeschäftigte verwiesen „Wir haben in fast allen Bundesländern neue Tarifverträge mit Einstiegslöhnen oberhalb des künftigen Mindestlohns von 12 Euro pro Stunde und kräftigen Steigerungen in allen Entgeltstufen abgeschlossen.“

Ab April 2022 steigen beispielsweise die Löhne im Gastgewerbe in Düsseldorf in mehreren Schritten um bis zu 42 Prozent. Eine ausgebildete Restaurantfachfrau kommt im zweiten Jahr ihrer Beschäftigung dort dann auf 2.488 Euro monatlich – 381 Euro mehr als bisher. Bis zum Frühjahr 2023 beläuft sich das Plus für Fachkräfte mit einjähriger Berufserfahrung in Düsseldorf dann auf über 460 Euro pro Monat.

DHA startet Förderprogramm für Hotel- & Gastro-Helden

Die Deutsche Hotelakademie (DHA) schüttet zum April 2022 ihren zu Beginn der Corona-Pandemie eigens für Mitarbeiter des Gastgewerbes eingerichteten Bildungs-Fonds aus. Dieser vergibt zum April 500€-Stipendien an 22 Fachkräfte, die immer noch in Kurzarbeit tätig sind oder ihre Tätigkeit durch die Pandemie verloren haben.

Mit dem Fonds will die DHA Fachkräften unter die Arme greifen und ihre Begeisterung für die Arbeit im Gastgewerbe stärken.  DHA vergibt 22 x 500€ Stipendium für Fachkräfte des Gastgewerbes Der DHA-Bildungsfonds 2022 vergibt 500€-Stipendien an 22 Fachkräfte der Hotellerie und Gastronomie, die besonders unter der Pandemie zu leiden hatten und zum Beispiel ihre Tätigkeit verloren haben oder immer noch in Kurzarbeit angestellt sind. Interessierte können sich bis zum 30. April für ihren Wunschlehrgang an der DHA anmelden und das 500€-Stipendium beantragen. Dafür geben sie einfach bei ihrer Anmeldung den Hashtag #fachkraeftebinden an und das DHA-Team nimmt daraufhin Kontakt zu ihnen auf und kümmert sich um den Support. Fragen zur Förderaktion beantwortet das DHA-Team unter team@dha-akademie.de oder 0221 422929-50.

Corona-Arbeitsschutz und Maskenpflicht für Mitarbeitende: Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen und ist immer wichtiger

In fast in allen Bereichen des täglichen Lebens und fast in allen Bundesländern fielen am vergangenen Wochenende die Corona-Einschränkungen wie 2G, 3G und Maskenpflicht weg. Das galt und gilt auch für die Gäste in Hotellerie und Gastronomie.

Der DEHOGA Bundesverband weist aber darauf hin, dass das Ende der Maskenpflicht nicht auch automatisch für Mitarbeitende gelte.

Denn die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (C-ArbSchV)  wurde neu gefasst und befristet bis zum 25. Mai 2022 verlängert (DEHOGA compact berichtete). Sie gilt in dieser Fassung seit dem 20. März 2022 und regelt bundesweit und branchenübergreifend die Grundsätze, an denen sich Arbeitgeber zu orientieren haben, wenn sie über Corona-Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten entscheiden.

Die Herausforderung dabei für Arbeitgeber: Die C-ArbSchV enthält keine strikten Vorgaben mehr, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind. Sondern sie stellt bezüglich des sog. „Basisschutzes“ am Arbeitsplatz auf das vom Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung zu erstellende Hygienekonzept ab. Der Arbeitgeber gewinnt dadurch einige Flexibilitäten, aber er ist eben auch verantwortlich. 

Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass Arbeitgeber eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung haben. Für die Corona-Gefährdungsbeurteilung im Gastgewerbe hat hat die Berufsgenossenschaft BGN einen kostenlosen Leitfaden entwickelt.  Und die „normalen“ Gefährdungsbeurteilungen, die unabhängig von Corona ebenfalls jeder Arbeitgeber durchführen muss, sind in der “Beurteilungshilfe Körperliche Belastungen im Betrieb Gastgewerbe” zusammengefasst.

Bei der Festlegung der Corona-Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten im Betrieb hat der Arbeitgeber das regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Er muss insbesondere die Notwendigkeit folgender Maßnahmen prüfen:

  • wöchentliche kostenlose Tests
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung gleichzeitiger Nutzung von Innenräumen und durch Homeoffice
  • Bereitstellung von Masken

Außerdem verweist die C-ArbSchV weiterhin auf die hier verlinkte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, diese konkretisiert insbesondere die bekannten AHA+L-Regeln.

Das Bundesarbeitsministeriums hat in der vergangenen Woche aktuelle FAQs vorgelegt, speziell zum Thema Maskenpflicht führen die zur C-ArbSchV wie folgt aus:

„Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der darauf basierenden Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann oder bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen eine ausreichende Lüftung nicht möglich ist.“

Unabhängig von diesen arbeitsschutzrechtlichen Ausführungen empfiehlt der DEHOGA, Entscheidungen zum Thema Maske am Arbeitsplatz im Dialog mit den Mitarbeitern zu treffen. Die Festlegungen sollten stringent getroffen und eindeutig kommuniziert werden. Dabei sollten auch Regelungen berücksichtigt werden, die Sie ggf. im Rahmen Ihres Hausrechts gegenüber den Gästen treffen.

Soweit in Länderverordnungen noch über die C-ArbSchV hinaus Maßnahmen angeordnet werden, sind diese zu beachten. Zu besseren Orientierung hat der DEHOGA eine tabellarische Übersicht über arbeitsschutzrechtliche Regelungen in den Bundesländern erstellt. Die ab dem 2. April 2022 geltenden Länderregelungen sind allerdings überwiegend noch nicht veröffentlicht.

Wichtig: Wenn ein Bundesland jetzt auf eigene arbeitsschutzrechtliche Regelungen verzichtet, bedeutet dies trotzdem, dass die bundesrechtliche C-ArbSchV gilt.

(Quelle: DEHOGA Bundesverband)

 

Unternehmen können bis 15. Juni 2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können seit der vergangenen Woche bis zum 15. Juni 2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Wer noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt hat, sollte diesen unbedingt vor dem 30. April 2022 stellen (Ende der Antragsfrist für diesen Förderzeitraum!). Sofern für die Monate April bis Juni 2022 weitere Corona-Hilfen benötigt werden, kann ein Änderungsantrag für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Folgende Informationen hat das Bundeswirtschaftsministerium zur Verlängerung der Überbrückungshilfe IV veröffentlicht:

  • Die Anträge sind wie gehabt durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
  • Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.
  • Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich Mitte April möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen greift. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation beispielsweise von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. (Quelle: DEHOGA Bundesverband)

 

Kurzarbeiterverlängerungsgesetz veröffentlicht: Tipp für Betriebe, die alte Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hatten

Am vergangenen Freitag wurde das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz (DEHOGA compact berichtete) endlich auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit werden insbesondere die erhöhten Kurzarbeitergeldsätze bei längerer Kurzarbeit verlängert und die maximale Bezugsdauer für das KuG von 24 auf 28 Monate ausgeweitet. Die Regeln gelten bis zum 30. Juni 2022.

Unser Hinweis für gastgewerbliche Betriebe, die in den letzten Wochen Ablehnungen ihrer KuG-Anzeigen für März bzw. April erhalten haben, weil sie die bisher geltende maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bereits ausgeschöpft hatten:

Die verlängerte Bezugsdauer von 28 Monaten ist rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die alte Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten, können nun mittels formloser Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit weiterläuft. Anschließend ergeht ein neuer Bewilligungsbescheid. Hierfür sollte Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufgenommen werden.

Bereits in der letzten Woche hatten wir berichtet, dass kurzfristig darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung geschaffen wurde, die die Bundesregierung zu einer weiteren Verlängerung dieser Regelungen bis 30. September 2022 ermächtigt und auch Möglichkeiten zur Wiedereinführung der Sozialabgabenerstattung öffnet. Hier bleiben wir weiter am Ball und halten Sie über den Fortgang informiert.

 (Quelle: DEHOGA Bundesverband)

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