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Corona-Update für das Gastgewerbe: Kürzung bei Kurzarbeitergeld • Neue Überbrückungshilfe

Bundesländer verschärfen Corona-Regeln +++ Neue Überbrückungshilfe von Januar bis Ende März 2022 +++ Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert +++ DEHOGA: Sozialversicherungserstattung und erhöhtes Kurzarbeitergeld müssen erhalten bleiben+++ Urteil: Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig +++ Impfpflicht wird wahrscheinlicher +++
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Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Einen Überblick über die aktuellen Regelungen finden Sie auf > welt.de.

Zwischenstand bei Bund-Länder-Beratungen

Am Dienstag (30.11.2021) haben die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel, der designierte Kanzler und derzeitige Vizekanzler Olaf Scholz und die Länderchefs und -chefinnen zur bundesdeutschen Corona-Politik beraten. Endgültige Beschlüsse wurden nicht gefasst. Dies soll erst am Donnerstag (02.12.21) geschehen. Es soll strengere Corona-Regeln geben und über eine Impfpflicht wird immer lauter nachgedacht. Wahrscheinlich werden die Verschärfungen besonders Ungeimpfte treffen. Einen Überblick über den Zwischenstand finden Sie auf tagesschau.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Bundesarbeitsgericht: Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen, wenn der Arbeitnehmer durch Kurzarbeit zeitweise gar nicht zur Arbeit gehen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021 entschieden. Das Urteil gilt bei der sog. „Kurzarbeit Null“ mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Arbeitnehmer für eine vorübergehende Zeit komplett ausgesetzt wird. Nach dem neuen Urteil besteht also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Für diese Situation existierte bislang eindeutige Regelung. Das Urteil betrifft das Gastgewerbe in erheblichen Maße. Zudem hat das Bundesarbeitsministerium in der letzten Woche den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert. > bundesarbeitsgericht.de

Neu: Überbrückungshilfe IV von Januar bis Ende März 2022

Für Unternehmen wird die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich werden laut Bundeswirtschaftsministerium für die Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten und die Hilfen werden bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
Ebenso wird die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen gehe einher eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung, so das Ministerium. > bmwi.de

Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich wurden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett am 24.11.21 beschlossen.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. (Quelle: bmas.de).

DEHOGA: Sozialversicherungserstattung und erhöhtes Kurzarbeitergeld müssen erhalten bleiben

Der DEHOGA kritisiert die von der Bundesregierung verlängerte Bezugsdauer und die erleichterten Zugangsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 (siehe oben). Denn  die Verordnung sehe vor, dass den Arbeitgebern künftig nur noch 50 Prozent der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ausnahmen gelten nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen.
Diese nur teilweise Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit würden definitiv nicht ausreichen, um Arbeitsplätze in den von Betriebsschließungen, 2GPlus und Stornierungswellen betroffenen Unternehmen des Gastgewerbes zu sichern. Der DEHOGA werde daher weiter dafür kämpfen, dass Unternehmen und Beschäftigte des Gastgewerbes in der vierten Welle weiter abgesichert werden. Dazu gehöre insbesondere die kurzfristige Verlängerung von zwei unverzichtbaren Erfolgsparametern des bisherigen Corona-Kurzarbeitergeldes:
„Zum einen muss die 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei pandemiebedingter Kurzarbeit unbedingt erhalten bleiben. Die Betriebe können angesichts aktuell wieder massiver Umsatzausfälle keine Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter finanzieren, die sie tatsächlich nicht einsetzen können. Ein massenhafter Arbeitsplatzabbau wäre vorprogrammiert.
Zum zweiten müssen die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergelds ab dem vierten und siebten Monat unbedingt ebenfalls verlängert werden. Denn anderenfalls würde unter Beschäftigten, die im Januar wieder auf 60 Prozent Kurzarbeitergeld zurückfallen, eine massive Abwanderungswelle in Gang gesetzt.“, so der DEHOGA.

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