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Jetzt möglich: So kann die Azubi-Prämie beantragt werden

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Antragsformulare für die Azubi-Prämie online gestellt. Die Prämie soll Betriebe auszeichnen, die trotz der Coronakrise weiter oder sogar mehr ausbilden. So funktioniert die Beantragung.
Jetzt die Azubi-Prämie sicherndima_sidelnikov, iStockphoto
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Wie können die Azubi-Prämie und die Azubi-Prämie plus beantragt werden?

Beide Anträge müssen über die entsprechende Seite der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Wichtig ist der Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021, antragsberechtigt sind auch Teilzeit-Ausbildungsplätze. Die Angabe von Name und Ausbildungsberuf im Antrag ist verpflichtend, ebenso die Dauer der Probezeit. Nur wenn das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus besteht, wird die Azubi-Prämie ausgezahlt. Auch die Angabe der gesamten Ausbildungsplätze in den vergangenen drei Jahren ist Pflicht, ebenso wie die Bestätigung dieser Angaben durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz mindestens 50 Prozent Arbeitsausfall im Betrieb fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Antragsberechtigt sind Betriebe bis zu 249 Mitarbeitern, die im ersten Halbjahr 2020 mindestens einen Monat Kurzarbeit (Nachweis des Kurzarbeitergeldes) oder im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Nachweis über eine Selbstauskunft) hatten. Voraussetzung für den Bezug der Ausbildungsprämie ist, dass die Betriebe die Zahl ihrer Ausbildungsverträge gleich halten oder sogar erhöhen, die Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden oder Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen.

Wie kann die Übernahmeprämie beantragt werden?

Der Antrag auf Übernahmeprämie kann einmalig gestellt werden, wenn ein Unternehmen Auszubildende aus einem von der Coronakrise betroffenen Unternehmen übernommen hat. Die Prämie in Höhe von 3.000 Euro wird ausgezahlt, wenn der Auszubildende vor dem 31. Dezember 2020 übernommen und bis zum Ende der Ausbildung beschäftigt wird.

Wie kann der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragt werden?

Antragsberechtigt sind Betriebe, die während der Coronakrise in Kurzarbeit gehen mussten, ihre Auszubildenden davon jedoch ausgenommen haben. Der Antrag auf einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erfolgt ebenfalls über die Agentur für Arbeit und ermöglicht einen Zuschuss von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat. Wichtig ist, dass auch die Ausbilder außerhalb der Berufsschulzeiten nicht in Kurzarbeit sind. Beim Erstantrag muss die Höhe der Ausbildungsvergütung sowie der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen nachgewiesen werden. Auch hier ist eine Bestätigung des Ausbildungsvertrages durch die IHK nötig. Ändert sich an der Höhe der Beträge nichts, ist der Nachweis nur für den ersten Monat fällig. Der Zuschuss ist auf den Dezember 2020 begrenzt.

Achtung: Ist der Betrieb in Kurzarbeit, muss vor der Beantragung des Zuschusses eine Anzeige auf Fortsetzung der Berufsausbildung bei der örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen.

Für alle Anträge gilt: Das Ausbildungsverhältnis muss von der zuständigen IHK per Formular bestätigt werden. Auch eine De-Minimis Erklärung wird fällig, damit geklärt werden kann, ob noch andere Förderungen laufen, die von der De-Minimis-Regelung betroffen sind.

Worum geht es im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern!“?

Unternehmen, die trotz Einschränkungen durch die Coronakrise an ihren Auszubildenden festhalten, sollen für diesen Einsatz entlohnt werden. Kleine und mittlere Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie gezahlt bekommen. Es gibt keinen Rechtssanspruch auf die Prämie, die Auszahlungen sind beendet, wenn die Fördersumme von 500 Millionen Euro ausgeschöpft ist.

Wie hoch ist die Ausbildungsprämie?

Bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag soll eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhoben werden, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.

Bei Aufstockung der Auszubildenden

Unternehmen, die das Ausbildungsangebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge sogar 3.000 Euro, die Auszahlung erfolgt ebenfalls nach dem Ende der Probezeit.

Bei Vermeidung von Kurzarbeit von Auszubildenden

Wenn im gesamten Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent durch die Coronakrise aufgetreten ist und weder die Auszubildenden noch die Ausbilder in Kurzarbeit geschickt wurden, wird eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist, fällig. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 31. Dezember 2020.

Bei Antrags- und Verbundausbildung

Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die Auszubildende, die temporär pandemiebedingt nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden, mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden. Die Antragsstellung und Förderhöhe wird noch im Rahmen der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ festgelegt.

Bei kompletter Übernahme von Auszubildenden

Gefördert werden antragsberechtigte Betriebe, die Auszubildende aus Betrieben übernehmen, die ihre Ausbildung dort nicht weiterführen können. Die Förderung erfolgt durch eine einmalige Übernahmeprämie von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.

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