Suche

Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in Quarantäne

Stichtag 1. November Nach und nach haben die Bundesländer bekannt gegeben, ab welchem Stichtag Entschädigungszahlungen im Fall einer Quarantäne ausschließlich an gegen COVID-19 geimpfte Personen ausgezahlt werden. Als deutschlandweiter Stichtag […]

PIKSEL | iStockphoto

Stichtag 1. November

Nach und nach haben die Bundesländer bekannt gegeben, ab welchem Stichtag Entschädigungszahlungen im Fall einer Quarantäne ausschließlich an gegen COVID-19 geimpfte Personen ausgezahlt werden. Als deutschlandweiter Stichtag gilt wie von der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern beschlossen der 1. November 2021. Ab dann werden keine Ausgleichszahlungen an Ungeimpfte in Quarantäne gezahlt, Ausnahmen bilden Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Konferenz möchte zeigen, dass auch Ungeimpfte Verantwortung übernehmen müssen und nicht davon ausgehen können, dass die Gemeinschaft für ihren Verdienstausfall aufkommt – obwohl ausreichend Impfangebote bestehen.

Impfstatusabfrage bei Mitarbeitern in Quarantäne

Während im Regelfall nur in bestimmten Berufsgruppen der Impfstatus abgefragt werden darf (Gesundheitswesen, Schul- und Kinderbetreuung, Justizvollzug), ergibt sich bei Entschädigungszahlungen ein anderes Bild. Wer als Arbeitnehmer in vorgeschriebene Quarantäne muss, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Sollte der/die Beschäftigte nicht geimpft sein oder die Aussage verweigern, verfällt das Recht auf Entschädigungsanspruch und es wird kein Geld ausgezahlt. Dies gilt ausdrücklich für alle Berufsgruppen nur in den Fällen, wenn die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Die Abfrage des Impfstatus erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, die Mitarbeiter zu einer Impfung zu verpflichten – es gibt keine Impfpflicht!

Partner aus dem HORECA Scout

Kein Entschädigungsanspruch für Ungeimpfte

Wer die überall und für jeden verfügbaren Impfangebote nicht genutzt hat, muss im Fall der Quarantäne mit einer Ungleichbehandlung leben. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während der Quarantäne wird normalerweise vom Arbeitgeber gezahlt, der sich die Gelder im Anschluss von den zuständigen Behörden zurückholen kann. Ist der Arbeitnehmer nun jedoch nicht geimpft oder legt keinen Impfnachweis vor, verfällt der Anspruch, wenn die Quarantäne durch die Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt zum Beispiel bei Urlaubsreisen. 

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceRechtsprechung und UrteileRecruiting und Fachkräftemangel
Kununu-Fall rechtskräftig: Was Arbeitgeber bei anonymen Bewertungen verlangen können

Positiver Coronatest

Wird die Corona-Infektion des Beschäftigten eindeutig nachgewiesen und leidet der Betroffene unter entsprechenden Symptomen, gilt regulär die „Arbeitsunfähigkeit“ und die Lohnfortzahlung tritt in Kraft. Die gilt nicht nur für infizierte Geimpfte – eine Infektion ist durch die Impfung nicht vollständig auszuschließen – sondern auch für Ungeimpfte. Es bleibt in der Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen.

Themen in diesem Artikel
DatenschutzCoronaImpfpflicht

Homeoffice als Lösung

In vielen Berufsgruppen hat sich das Homeoffice im Lauf der Pandemie etabliert und wird auch weiterhin als Möglichkeit angeboten. Wenn der Arbeitnehmer während der verordneten Quarantäne zu Hause seinen Tätigkeiten nachgehen kann, besteht selbstverständlich auch der reguläre Vergütungsanspruch.

2G im Betrieb einführen – was darf der Arbeitgeber abfragen?

2G Optionsmodell darf eingeführt werden, Geimpfte und Genesene müssen dann weder Abstand halten noch Maske tragen. Personen, die nur getestet sind, müssen sich weiter an Abstandsregeln und Maskenpflicht halten. Doch darf der Arbeitgeber Test- und Impfnachweise abfragen, um das 2G Optionsmodell umzusetzen?
Nein, da es sich um Gesundheitsdaten nach Art. 4 Ziffer 15 DSGVO handelt und damit um besondere Kategorien des Art. 9 Absatz 1. Lediglich bestimmte Berufsgruppen sind ausgenommen, dazu zählen Arbeitgeber des Gesundheitsbereiches und im Fall einer epidemischen Lage auch Kindertageseinrichtungen, Schulen, Obdachlosenunterkünfte.

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und GewerbeRecht und ComplianceArbeitszeit, Dienstplan, und SchichtplanungGehalt, Benefits und AltersversorgungManagement
Saisonarbeit im Gastgewerbe: Die rechtlichen Fallstricke bei kurzfristiger Beschäftigung

Empfehlung 

Es gilt, dass die generelle Impfstatusabfrage nicht rechtmäßig ist und nur im konkreten Fall erfolgen sollte. Der Arbeitgeber sollte die Lohnfortzahlung bis zur Vorlage des Impfstatus seitens des Arbeitnehmers verweigern, da die Bundesländer keine Entschädigungszahlungen ohne einen Nachweis über Impfung oder entsprechendes Attest (mit Kontraindikation) leisten. Es handelt sich bei der Lohnentschädigung um einen Anspruch, der vom Arbeitnehmer direkt gegenüber dem Bund besteht und nicht wie bei einem Krankheitsfall erst gegenüber dem Arbeitgeber und dann der Krankenkasse.

 

Sterne-Advo
Recht und Compliance

Kununu-Fall rechtskräftig: Was Arbeitgeber bei anonymen Bewertungen verlangen können

Anonyme Bewertungen auf Arbeitgeberportalen können Hotels und Gastronomiebetriebe erheblich treffen – besonders, wenn unklar bleibt, ob die bewertende Person tatsächlich Kontakt zum Betrieb hatte. Nach einem rechtskräftigen Kununu-Beschluss ordnet Rechtsanwalt Jan Meyer im Interview ein, wann Portale die Echtheit prüfen müssen, welche Kritik Arbeitgeber weiterhin hinnehmen müssen und warum bei zweifelhaften Bewertungen schnelles Handeln entscheidend ist.

Towfiqu barbhuiya, Unsplash
Finanzen und Controlling

Finanzen im Griff: Wie ein Steuerberater Gastronomen bei Buchhaltung und Liquidität unterstützt

Drei Prozent Umsatzrendite, steigende Kosten und ein Dickicht aus Umsatzsteuersätzen, TSE-Pflicht und Meldevorschriften: Für Gastronomiebetriebe entscheidet sich die finanzielle Handlungsfähigkeit selten am Kontostand, sondern an den richtigen Kennzahlen. Welche Werte den Unterschied machen und wie eine branchennahe steuerliche Betreuung zum Steuerungsinstrument wird.

Courtney Cook, Unsplash
Branche und Trends

Eiscreme-Report 2025: Preise, Lieblingssorten und Verkaufsmuster im DACH-Vergleich

Sommer, Sonne – und ganz viel Eis: Der Eiscreme-Index 2025 nimmt das alljährliche Eis-Konsumverhalten in Deutschland, Österreich und der Schweiz unter die Lupe. Welche Eissorten haben die Nase vorn? Wann ist die beliebteste Eiszeit? Was kostet die Kugel mittlerweile – und wo wird am günstigsten und wo am teuersten geschlemmt? orderbird hat das Eis-Konsumverhalten der letzten Jahre untersucht und spannende Trends identifiziert.

Weitere Artikel zum Thema

ALLEHERZEN GmbH
Am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten des EU AI Acts – trotz verschobener Fristen an anderer Stelle. Doch reicht es aus, KI-Systeme nur zu kennzeichnen? Und was passiert, wenn Künstliche Intelligenz eigenständig Prozesse in[...]
ALLEHERZEN GmbH
ACCONSIS
Die Kassennachschau kommt meist unangekündigt – und entscheidet sich selten an einem einzelnen Fehler, sondern an Mustern, Abläufen und Nachvollziehbarkeit. Gerade in der Gastronomie erleben wir immer wieder dieselben Schwachstellen: technisch oft korrekt, aber organisatorisch[...]
ACCONSIS
Torsten Dettlaff, Pexabay, Pexels
Nach Angaben des Verbands wirkte die Beschwerde professionell und plausibel. Im Hotel wurden deshalb zunächst interne Abläufe und das vermeintlich betroffene Zimmer überprüft. Erst dabei fiel auf, dass die genannte Zimmernummer 721 in dem Betrieb[...]
Torsten Dettlaff, Pexabay, Pexels
ProFina Deutschland GmbH
Ein Kassensystem, das mitten im Wochenendgeschäft ausfällt, verlorene Reservierungsdaten, abgegriffene Gästeinformationen: Cyberangriffe treffen längst nicht mehr nur Großkonzerne. Auch kleine Restaurants, Cafés und Hotels rücken ins Visier der Kriminellen – oft ohne eigene IT-Abteilung im[...]
ProFina Deutschland GmbH
Helena Lopes, Pexels
Seit Anfang 2025 ist die Meldescheinpflicht für deutsche Gäste abgeschafft. In der Praxis füllen Hotelgäste den Zettel trotzdem weiter aus. Die Hessische Staatskanzlei hat den DEHOGA jetzt gebeten, die Betriebe noch einmal daran zu erinnern.[...]
Helena Lopes, Pexels
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.