Suche

Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in Quarantäne

Stichtag 1. November Nach und nach haben die Bundesländer bekannt gegeben, ab welchem Stichtag Entschädigungszahlungen im Fall einer Quarantäne ausschließlich an gegen COVID-19 geimpfte Personen ausgezahlt werden. Als deutschlandweiter Stichtag […]

PIKSEL | iStockphoto

Stichtag 1. November

Nach und nach haben die Bundesländer bekannt gegeben, ab welchem Stichtag Entschädigungszahlungen im Fall einer Quarantäne ausschließlich an gegen COVID-19 geimpfte Personen ausgezahlt werden. Als deutschlandweiter Stichtag gilt wie von der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern beschlossen der 1. November 2021. Ab dann werden keine Ausgleichszahlungen an Ungeimpfte in Quarantäne gezahlt, Ausnahmen bilden Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Konferenz möchte zeigen, dass auch Ungeimpfte Verantwortung übernehmen müssen und nicht davon ausgehen können, dass die Gemeinschaft für ihren Verdienstausfall aufkommt – obwohl ausreichend Impfangebote bestehen.

Impfstatusabfrage bei Mitarbeitern in Quarantäne

Während im Regelfall nur in bestimmten Berufsgruppen der Impfstatus abgefragt werden darf (Gesundheitswesen, Schul- und Kinderbetreuung, Justizvollzug), ergibt sich bei Entschädigungszahlungen ein anderes Bild. Wer als Arbeitnehmer in vorgeschriebene Quarantäne muss, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Sollte der/die Beschäftigte nicht geimpft sein oder die Aussage verweigern, verfällt das Recht auf Entschädigungsanspruch und es wird kein Geld ausgezahlt. Dies gilt ausdrücklich für alle Berufsgruppen nur in den Fällen, wenn die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Die Abfrage des Impfstatus erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, die Mitarbeiter zu einer Impfung zu verpflichten – es gibt keine Impfpflicht!

Partner aus dem HORECA Scout

Kein Entschädigungsanspruch für Ungeimpfte

Wer die überall und für jeden verfügbaren Impfangebote nicht genutzt hat, muss im Fall der Quarantäne mit einer Ungleichbehandlung leben. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während der Quarantäne wird normalerweise vom Arbeitgeber gezahlt, der sich die Gelder im Anschluss von den zuständigen Behörden zurückholen kann. Ist der Arbeitnehmer nun jedoch nicht geimpft oder legt keinen Impfnachweis vor, verfällt der Anspruch, wenn die Quarantäne durch die Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt zum Beispiel bei Urlaubsreisen. 

Lesen Sie auch
Künstliche Intelligenz, KI und AutomationSoftware und SystemeMarketingRevenuemanagement
Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Positiver Coronatest

Wird die Corona-Infektion des Beschäftigten eindeutig nachgewiesen und leidet der Betroffene unter entsprechenden Symptomen, gilt regulär die „Arbeitsunfähigkeit“ und die Lohnfortzahlung tritt in Kraft. Die gilt nicht nur für infizierte Geimpfte – eine Infektion ist durch die Impfung nicht vollständig auszuschließen – sondern auch für Ungeimpfte. Es bleibt in der Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen.

Themen in diesem Artikel
DatenschutzCoronaImpfpflicht

Homeoffice als Lösung

In vielen Berufsgruppen hat sich das Homeoffice im Lauf der Pandemie etabliert und wird auch weiterhin als Möglichkeit angeboten. Wenn der Arbeitnehmer während der verordneten Quarantäne zu Hause seinen Tätigkeiten nachgehen kann, besteht selbstverständlich auch der reguläre Vergütungsanspruch.

2G im Betrieb einführen – was darf der Arbeitgeber abfragen?

2G Optionsmodell darf eingeführt werden, Geimpfte und Genesene müssen dann weder Abstand halten noch Maske tragen. Personen, die nur getestet sind, müssen sich weiter an Abstandsregeln und Maskenpflicht halten. Doch darf der Arbeitgeber Test- und Impfnachweise abfragen, um das 2G Optionsmodell umzusetzen?
Nein, da es sich um Gesundheitsdaten nach Art. 4 Ziffer 15 DSGVO handelt und damit um besondere Kategorien des Art. 9 Absatz 1. Lediglich bestimmte Berufsgruppen sind ausgenommen, dazu zählen Arbeitgeber des Gesundheitsbereiches und im Fall einer epidemischen Lage auch Kindertageseinrichtungen, Schulen, Obdachlosenunterkünfte.

Lesen Sie auch
AußengastronomieBranche und TrendsMarketing
Hunde willkommen, Kinder draußen: Wie Restaurants Hausregeln sauber kommunizieren

Empfehlung 

Es gilt, dass die generelle Impfstatusabfrage nicht rechtmäßig ist und nur im konkreten Fall erfolgen sollte. Der Arbeitgeber sollte die Lohnfortzahlung bis zur Vorlage des Impfstatus seitens des Arbeitnehmers verweigern, da die Bundesländer keine Entschädigungszahlungen ohne einen Nachweis über Impfung oder entsprechendes Attest (mit Kontraindikation) leisten. Es handelt sich bei der Lohnentschädigung um einen Anspruch, der vom Arbeitnehmer direkt gegenüber dem Bund besteht und nicht wie bei einem Krankheitsfall erst gegenüber dem Arbeitgeber und dann der Krankenkasse.

 

Access Hospitality
Künstliche Intelligenz, KI und Automation

Hotelsuche im Wandel: Wie KI und Social Media den Weg zur Buchung verändern

Reisende starten ihre Hotelsuche heute auf TikTok, Instagram oder bei KI-Diensten wie Perplexity – nicht mehr nur bei Google. Was bedeutet das für Häuser, die künftig noch gefunden und gebucht werden wollen? Zwischen Stammdatenpflege, Bewertungsmanagement und Social-Media-Strategie entscheidet sich, wer in den neuen Antwortmaschinen auftaucht – und wer unsichtbar bleibt.

Vitaly Gariev, Pexels
Branche und Trends

Was Fußballfans rund um die WM bestellen – und was das für Betriebe zeigt

Während der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 hat ein großer Lieferdienst erstmals ausgewertet, was deutsche Fans vor und nach Spielen bestellen. Das Ergebnis überrascht: Die stärksten Zuwächse finden sich nicht bei Bier und Pizza, sondern bei Partydekoration und Einweggeschirr. Die Daten zeigen, wie sehr Fußball-Großereignisse zum gemeinsamen sozialen Ritual geworden sind – mit klaren Mustern bei Vorbereitung und Verarbeitung.

Weitere Artikel zum Thema

Markus Spiske, Pexels
Urlaubszeit und ausgedünnte Teams schaffen genau die Lücken, die Cyberkriminelle suchen. Stoïk-Daten belegen, dass Juli und August zu den schadensintensivsten Monaten zählen – und dass die Hotellerie zunehmend ins Visier gerät. Anhand dreier Fälle wird[...]
Markus Spiske, Pexels
1&1 Versatel
In der modernen Systemgastronomie hängt ein reibungsloser Betrieb immer stärker von einer stabilen und intelligent gesteuerten Netzwerkinfrastruktur ab. Fällt die Internetverbindung aus, sind je nach Kassen- und IT-Architektur nicht nur Bestellprozesse, sondern auch Kartenzahlungen, Reservierungs-Systeme,[...]
1&1 Versatel
Anton Ryazanov, Unsplash
Seit Mitte April 2026 verarbeitet Microsoft Copilot Daten auch außerhalb Europas – standardmäßig und ohne explizite Zustimmung. Was nach einem technischen Detail klingt, wird für Betriebe mit Gästedaten zur Compliance-Frage. Drei Klicks können das Problem[...]
Anton Ryazanov, Unsplash
NOBIX Group GmbH
IT-Sicherheit spielt auch für kleine Unternehmen eine große Rolle: 80 Prozent aller gemeldeten Ransomware-Angriffe 2025 trafen KMU. Auch, weil sie oft eine leichte Beute sind. Wer rechtlich für sein Unternehmen verantwortlich ist, sollte daher handeln[...]
NOBIX Group GmbH
Mohamed_hassan, Pixabay
Die Hotellerie steht im Visier von Cyberkriminellen. Von gefälschten Buchungsbestätigungen bis zu manipulierten Zahlungsaufforderungen – die Angriffe nehmen zu und werden raffinierter. Die HSMA Deutschland e.V. hat gemeinsam mit der Kanzlei Spirit Legal einen Praxis-Leitfaden[...]
Mohamed_hassan, Pixabay
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.