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Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in Quarantäne

PIKSEL | iStockphoto

Stichtag 1. November

Nach und nach haben die Bundesländer bekannt gegeben, ab welchem Stichtag Entschädigungszahlungen im Fall einer Quarantäne ausschließlich an gegen COVID-19 geimpfte Personen ausgezahlt werden. Als deutschlandweiter Stichtag gilt wie von der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern beschlossen der 1. November 2021. Ab dann werden keine Ausgleichszahlungen an Ungeimpfte in Quarantäne gezahlt, Ausnahmen bilden Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Konferenz möchte zeigen, dass auch Ungeimpfte Verantwortung übernehmen müssen und nicht davon ausgehen können, dass die Gemeinschaft für ihren Verdienstausfall aufkommt – obwohl ausreichend Impfangebote bestehen.

Impfstatusabfrage bei Mitarbeitern in Quarantäne

Während im Regelfall nur in bestimmten Berufsgruppen der Impfstatus abgefragt werden darf (Gesundheitswesen, Schul- und Kinderbetreuung, Justizvollzug), ergibt sich bei Entschädigungszahlungen ein anderes Bild. Wer als Arbeitnehmer in vorgeschriebene Quarantäne muss, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Impfstatus mitzuteilen. Sollte der/die Beschäftigte nicht geimpft sein oder die Aussage verweigern, verfällt das Recht auf Entschädigungsanspruch und es wird kein Geld ausgezahlt. Dies gilt ausdrücklich für alle Berufsgruppen nur in den Fällen, wenn die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Die Abfrage des Impfstatus erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, die Mitarbeiter zu einer Impfung zu verpflichten – es gibt keine Impfpflicht!

Kein Entschädigungsanspruch für Ungeimpfte

Wer die überall und für jeden verfügbaren Impfangebote nicht genutzt hat, muss im Fall der Quarantäne mit einer Ungleichbehandlung leben. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während der Quarantäne wird normalerweise vom Arbeitgeber gezahlt, der sich die Gelder im Anschluss von den zuständigen Behörden zurückholen kann. Ist der Arbeitnehmer nun jedoch nicht geimpft oder legt keinen Impfnachweis vor, verfällt der Anspruch, wenn die Quarantäne durch die Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt zum Beispiel bei Urlaubsreisen. 

Positiver Coronatest

Wird die Corona-Infektion des Beschäftigten eindeutig nachgewiesen und leidet der Betroffene unter entsprechenden Symptomen, gilt regulär die „Arbeitsunfähigkeit“ und die Lohnfortzahlung tritt in Kraft. Die gilt nicht nur für infizierte Geimpfte – eine Infektion ist durch die Impfung nicht vollständig auszuschließen – sondern auch für Ungeimpfte. Es bleibt in der Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einzureichen.

Homeoffice als Lösung

In vielen Berufsgruppen hat sich das Homeoffice im Lauf der Pandemie etabliert und wird auch weiterhin als Möglichkeit angeboten. Wenn der Arbeitnehmer während der verordneten Quarantäne zu Hause seinen Tätigkeiten nachgehen kann, besteht selbstverständlich auch der reguläre Vergütungsanspruch.

2G im Betrieb einführen – was darf der Arbeitgeber abfragen?

2G Optionsmodell darf eingeführt werden, Geimpfte und Genesene müssen dann weder Abstand halten noch Maske tragen. Personen, die nur getestet sind, müssen sich weiter an Abstandsregeln und Maskenpflicht halten. Doch darf der Arbeitgeber Test- und Impfnachweise abfragen, um das 2G Optionsmodell umzusetzen?
Nein, da es sich um Gesundheitsdaten nach Art. 4 Ziffer 15 DSGVO handelt und damit um besondere Kategorien des Art. 9 Absatz 1. Lediglich bestimmte Berufsgruppen sind ausgenommen, dazu zählen Arbeitgeber des Gesundheitsbereiches und im Fall einer epidemischen Lage auch Kindertageseinrichtungen, Schulen, Obdachlosenunterkünfte.

Empfehlung 

Es gilt, dass die generelle Impfstatusabfrage nicht rechtmäßig ist und nur im konkreten Fall erfolgen sollte. Der Arbeitgeber sollte die Lohnfortzahlung bis zur Vorlage des Impfstatus seitens des Arbeitnehmers verweigern, da die Bundesländer keine Entschädigungszahlungen ohne einen Nachweis über Impfung oder entsprechendes Attest (mit Kontraindikation) leisten. Es handelt sich bei der Lohnentschädigung um einen Anspruch, der vom Arbeitnehmer direkt gegenüber dem Bund besteht und nicht wie bei einem Krankheitsfall erst gegenüber dem Arbeitgeber und dann der Krankenkasse.

 

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