Aktuell dürfen Gastronomiebetriebe bis zu drei Geldspielautomaten in ihren Räumlichkeiten aufstellen. Dies wird sich allerdings ändern, denn ab dem 11. November 2019 ist bei neu zu erteilenden Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie die Zahl der aufstellbaren Geldgewinnspielgeräte auf zwei begrenzt. Da die Geeignetheitsbescheinigung von den Behörden auch immer wieder erneuert wird, kann nicht jeder Wirt von einem Bestandsschutz für seine bestehenden Geräte ausgehen.
Wichtige Einnahmequelle
Dabei können die Geräte für die Gastronomie durchaus eine wichtige Einnahmequelle sein. Der Gastronom partizipiert in jedem Fall von den Einnahmen der Geldgewinnspielgeräte. Je nachdem, ob die Geräte selbst aufgestellt wurden oder eine Vereinbarung mit einem externen Geräteaufsteller vorliegt, ist der Gastronom an den Einnahmen beteiligt. Die Einnahmen ergeben sich aus dem eingeworfenen Geld abzüglich dem Teil des Geldes, der in Form von Gewinnen wieder an die Spielgäste ausgeschüttet wird. Für viele Gastronomen ist das – neben dem Konsum der Gäste – eine wichtige Einnahmequelle.
Geräte-Performance
Um das Geschäft auch künftig zu sichern, kommt es in Zukunft mehr denn je auf die Geräte-Performance an. Das bedeutet: Moderne Geräte, die performance- und leistungsstark sind, gewinnen mehr und mehr an Bedeutung. Doch nicht nur das: Die Technische Richtlinie 5.0 gilt bundesweit ab dem 11. November 2018 und schreibt neue Anforderungen an Geldgewinnspiel-Geräte wie die Digitale Signatur für Finanzdaten oder eine gerätebezogene Freischaltung vor. Die Geräte müssen darauf vorbereitet sein.
Jugendschutz
Gerade die Freischaltung der Geräte für bestimmte Zielgruppen ist ein wichtiger Baustein in der Suchtprävention und dem Jugendschutz. Durch beide Argumente wird das Aufstellen von Geldgewinnspielgeräten immer wieder infrage gestellt. Die Vorschriften sind unbedingt einzuhalten, meint auch der DEHOGA Bundesverband zu diesem Thema, der sich „ohne Wenn und Aber zur Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen“ bekennt. Aber mehr noch: „Die Gastronomen wissen um ihre besondere Verantwortung – vor allen Dingen gegenüber jungen Menschen.“ In der Gastronomie stünde das Spielen an Automaten unter der Aufsicht eines verantwortungsvollen Wirtes und der anderen Gäste. Das sei, so der DEHOGA, allemal besser als ein Verbot und eine daraus folgende Verlagerung des Spielens, beispielsweise ins Internet. Der DEHOGA wörtlich: „Ein Verbot löst nicht das Problem der Spielsucht.“ Vor allem kleine Gastronomen, bei denen das Rauchverbot schon genügend Lücken geschlagen habe, seien dann die Leidtragenden.
Gastronomen, die schon Spielautomaten aufgestellt haben, sollten unbedingt die Zukunftsfähigkeit der Geräte überprüfen. Wer neu in das Thema einsteigen will, sollte neben den Verdienstmöglichkeiten auch prüfen, ob ein solches Angebot zur Zielgruppe passt. In bestimmten Fällen kann es eine sinnvolle und wichtige Ergänzung des Gastro-Konzeptes sein.